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OGH 13.10.2016, 7Ob183/16m

OGH 13.10.2016, 7Ob183/16m

Rechtssätze


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Normen
ARB allg
Rechtsschutzversicherung allg
RS0081927
Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht.
Normen
ARB 1994 Art2.3
ARB 2003 Art2.1
ARB 2007 Art2
ARB 2008 Art2.3
Rechtsschutzversicherung ARB 2019 Art 2.3.
RS0114209
Wenn sich der Rechtsschutz auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bezieht, ist der Versicherungsfall regelmäßig jenes Ereignis, das den Anspruch begründet hat; bei Umweltschäden der "Störfall". In den übrigen Fällen ist der Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt mit dem Beginn dieses Verstoßes als eingetreten. Bei mehreren Verstößen ist auf den ersten abzustellen.
Norm
ARB 2011 Art2.3
RS0131092
Das vom Versicherungsnehmer in einem gegen ihn geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen ist in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall eingetreten ist (Art 2.3. ARB 2011), zu berücksichtigen.
Norm
RS0103697
Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung nach § 230 ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren im Sinne des § 471 ZPO.
Normen
RS0044761
Die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt die Behauptung der ursprünglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidung im Hauptverfahren voraus. Eine nachträgliche Änderung des Tatbestandes ist hingegen durch die Rechtskraft des vorangegangenen Urteiles nicht gedeckt und rechtfertigt nur eine neue Klage; das gilt insbesondere auch für spätere, während des Hauptverfahrens noch nicht entstandene Schäden. Eine Aufrechnungserklärung ist ein rechtsgeschäftlicher und, wenn sie im Prozeß abgegeben wird, auch ein prozessualer Akt, keineswegs hingegen eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
Norm
RS0044441
Nur die neu aufgefundenen Tatsachen (§ 530 Z 7 ZPO), nicht aber auch die neuen Beweismittel müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein.
Normen
RS0044437
Die neue Tatsachen müssen bereits im Hauptprozess vorhanden gewesen sein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** KG, *****, vertreten durch Dr. Mag. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 23 Cg 37/15i des Handelsgerichts Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 2 R 11/16a-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach § 538 Abs 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist (RIS-Justiz RS0103697 [T1]). Eine Wiederaufnahmsklage kann nicht auf eine nachträgliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts gestützt werden (vgl RIS-Justiz RS0044761). Die neu aufgefundenen Tatsachen müssen schon vor Schluss der Verhandlung vorhanden gewesen sein (RIS-Justiz RS0044441 [T6, T10], RS0044437).

1.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung
– außerhalb der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt mit Beginn dieses Verstoßes als eingetreten. Bei mehreren Verstößen ist auf den ersten abzustellen (RIS-Justiz RS0114209).

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst (7 Ob 127/16a) dahin Stellung genommen, dass in einem Passivprozess des Versicherungsnehmers das von ihm bestrittene Klagsvorbringen für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls heranzuziehen ist, weil die Klagsbehauptungen für die Abgrenzung des Streitgegenstands von maßgeblicher Bedeutung sind. Diese sind Grundlage für den Rechtsstreit. Werden sie vom Versicherungsnehmer bestritten, ändert dies nichts an der den Rechtsstreit auslösenden Wirkung.

1.3 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, entscheidende Tatsache für das Vorliegen der Vorvertraglichkeit im Deckungsprozess sei das Vorbringen der Vermieter im zu deckenden Prozess, weshalb es sich bei deren nach Schluss der Verhandlung im Deckungsprozess geändertem Vorbringen um eine neue Tatsache (und nicht um ein ohnehin unbeachtliches Beweismittel [vgl RIS-Justiz RS0081927]) handle, die keinen Wiederaufnahmsgrund bilde, nicht zu beanstanden.

2. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Vertragsversicherungsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00183.16M.1013.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAD-44320