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Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für verheiratete oder geschiedene Kinder bei bestehender Unterhaltspflicht des (ehemaligen) Ehegatten trotz Nichtzahlung von Unterhalt
iFamZ 2023/146
§ 6 Abs 2 lit d und Abs 5 FLAG
(Amtsrevision)
Der Gesetzgeber hatte für die Stammfassung des FLAG die klare Absicht, verheiratete Kinder von der Familienbeihilfe gänzlich auszuschließen. Demnach endete die finanzielle Belastung der Eltern für das Kind mit dessen Vermählung. Durch die Heirat ging die Unterhaltsverpflichtung des Kindes auf den Ehegatten über und konnte daher einen Anspruch der Eltern auf Familienbeihilfe nicht mehr begründen. Nach der Novellierung infolge Aufhebung des § 5 Abs 3 FLAG durch das Erkenntnis VfSlg 8.793/1980 räumte das Gesetz für verheiratete oder geschiedene Kinder oder Vollwaisen einen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, sofern nicht deren Ehegatte oder der frühere Ehegatte Unterhalt zu leisten haben. In diesem Zusammenhang kommt es – anders als bei der Leistung des Unterhalts durch die Eltern – auf die Pflicht verheirateter und geschiedener Ehegatten zur Unterhaltsleistung an (vgl , , Ro 2016/16/0005; , Ro 2014/16/0077, jeweils mwN).
Mit Beschluss des BG F. vom wurde für die 1979 geborene Mitbeteiligte gem § 268 ABGB ein Erwachsenenvertreter bestellt. Mit Vergleich vom verpflichtete sich der geschiedene Ehemann der Mitbeteiligten dieser ab eine...