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Verpflichtung zur Untersuchung vor der Ausstellung eines ärztlichen „Zeugnisses“ für ein Pflegschaftsverfahren
iFamZ 2023/142
§ 55 ÄrzteG
Nach § 55 ÄrzteG darf ein Arzt ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen. Als ärztliches Zeugnis ist jede vom Arzt ausgestellte Urkunde anzusehen, in der – einer spezifisch ärztlichen Beurteilung unterliegende – Tatsachen bestätigt werden. Die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne vorherige Untersuchung bedarf als Ausnahmefall einer nachvollziehbaren Begründung.
In einem Disziplinarverfahren sprach der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer einen Arzt für Allgemeinmedizin schuldig, das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG begangen zu haben, weil er am für ein am geborenes, namentlich genanntes Kind eine „medizinisch-wissenschaftliche Stellungnahme“ mit falschen Fakten abgegeben habe, wonach dieses eine SARS-CoV-2-Impfung nicht ohne Gefahr für Leben und Gesundheit erhalten könne. Die Ausführungen des Arztes seien nicht wissenschaftlich fundiert, wodurch er seine Berufspflichten nach § 49 Abs 1 und 55 ÄrzteG verletzt habe. Überdies habe der Arzt das Kind entgegen den Erfo...