OGH vom 29.11.2017, 1Ob185/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. mj M***** S*****, 2. mj P***** S*****, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, und 3. A***** S*****, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Mag. B***** S*****, Rechtsanwalt, *****, wegen Art XLII EGZPO, über die Rekurse aller Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 69/17i-18, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 4 Cg 103/16v-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten dieses Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
2. Die Rekurse der klagenden Parteien werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die in diesem Rekursverfahren angefallenen Kosten selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Streitparteien sind – neben weiteren Personen – gesetzliche Erben nach einem am verstorbenen Erblasser. Zum Nachlassvermögen gehörte unter anderem eine Liegenschaft mit einem Mehrparteienhaus, dessen Wohnungen vermietet waren. Insbesondere um die Verwaltung dieses Gebäudes aufrecht erhalten zu können, erklärte sich der Beklagte (auch gegenüber den Miterben) bereit, die Funktion des Verlassenschaftskurators unentgeltlich zu übernehmen. Er wurde vom Verlassenschaftsgericht formell zum Verlassenschaftskurator bestellt, wobei sein „Wirkungskreis“ im Bestellungsbeschluss auf bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt wurde, zu denen insbesondere die Verwaltung der Verlassenschaft im Hinblick auf die vermieteten Liegenschaften gehörte. Nachdem die Verlassenschaft mit (in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss des Nachlassgerichts vom den Erben eingeantwortet worden war und der Beklagte über Aufforderung und nachfolgende Verbesserungsaufträge des Gerichts Rechnung über die Verwaltung des Nachlassvermögens gelegt hatte, versagte das Bezirksgericht dem Beklagten mit (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss vom die Bestätigung der Rechnung und enthob ihn seines Amtes. Die Versagung der Bestätigung der Rechnung wurde insbesondere damit begründet, dass der Beklagte zwar bezüglich sämtlicher Kosten die vollständigen Auszüge vorgelegt habe, dies jedoch ohne die den Überweisungen zugrunde liegenden Belege. Es bestehe auch Unsicherheit hinsichtlich der Richtigkeit der Aufstellung des Tilgungsträgers. Nach den Ausführungen des Beklagten seien hier offenbar „Umstellungen“ vorgenommen worden, die allerdings aufgrund des Berichts und der Belege nicht nachvollzogen werden könnten. Die vom Beklagten gelegte Rechnung über seine Tätigkeit als Verlassenschaftskurator ist den Klägern inhaltlich bekannt.
Mit ihren Stufenklagen begehrten sie nun jeweils, ihn schuldig zu erkennen, über seine Tätigkeit als Verlassenschaftskurator (bzw über sämtliche in seiner Eigenschaft als Verlassenschaftskurator durchgeführten Tätigkeiten) Rechnung zu legen. Weiters erhoben sie ein unbeziffertes Zahlungsbegehren, auf den sich aus der Rechnungslegung ergebenden (anteiligen) Guthabensbetrag, weisen aber darauf hin, dass es sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten beziehe. Der Beklagte habe entgegen seinen Pflichten als Verlassenschaftskurator keine vollständige und richtige Rechnung gelegt. Der somit noch nicht erfüllte Rechnungslegungsanspruch könne von den Klägern als Erben geltend gemacht werden. Abgesehen vom Fehlen von Belegen sei nicht nachvollziehbar, ob bestimmte Kredite vom Beklagten vereinbarungsgemäß rückgeführt worden seien. Eine Abrechnung über zwei Sparbücher sei überhaupt unterblieben. Auch die Betriebskostenabrechnung wäre vom Beklagten vorzunehmen und Teil des gesamten Rechnungswerks gewesen. Es seien auch falsche Umrechnungskurse angenommen worden. Da die Rechnungslegung insgesamt uneinheitlich und nicht nachvollziehbar sei, obwohl auch die Kläger schon im Abhandlungsverfahren Bemängelungen vorgebracht hätten, seien sie im Unklaren über den Vermögensstand. Eine Rechnungslegung müsse den Gewaltgeber in die Lage versetzen, seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Gewalthaber beurteilen zu können. Wer Rechnung zu legen habe, könne sich nicht auf die Angabe einer Summe beschränken, sondern müsse vielmehr, den Umständen des Einzelfalls entsprechend, alle Auskünfte geben, die den Anspruchsberechtigten in die Lage versetzen, seine Rechte durchsetzen zu können. Mangels Vornahme von Betriebskostenabrechnungen, Abgabe der Einkommens und Umsatzsteuererklärung für die vermieteten Wohnungen sowie Abrechnung der lukrierten Pachtzinse für das landwirtschaftliche Vermögen könne nicht beurteilt werden, in welcher Höhe Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustünden. Der Beklagte habe auch eine allfällige Rücklage nicht an den zwischenzeitlich bestellten Verwalter der Liegenschaft herausgegeben, sodass auch dieser nicht in der Lage sei, eine ordnungsgemäße Abrechnung des von ihm verwalteten Vermögens zu erstellen. Die vorgenommene Rechnungslegung sei auch insoweit mangelhaft, als die Einkünfte und Ausgaben nicht gesondert ausgewiesen seien. In der Rechnung seien lediglich Salden angeführt. Im Übrigen wäre nach Einkunftsarten zu differenzieren gewesen. Pensionseinkünfte, Mieteinkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen etc wären gesondert auszuweisen gewesen. Es ergebe sich auch aus der gelegten Abrechnung nicht, ob Einkommensteuererklärungen fristgerecht erfolgt sind und ob die ergangenen Steuerbescheide richtig gewesen seien, weil es dazu der Vorlage entsprechender Urkunden bedurft hätte. Der Beklagte habe auch nicht die Auskunft erteilt, weshalb ein hoch spekulatives Finanzkonzept hinsichtlich des von ihm verwalteten Gebäudes beibehalten worden sei. Der Drittkläger vertrat darüber hinaus die Auffassung, die Tätigkeit des Beklagten als Verlassenschaftskurator habe nicht bereits mit Rechtskraft der Einantwortung an die Erben geendet, sondern erst mit rechtskräftiger Enthebung.
Der Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, er sei als bestellter Verlassenschaftskurator lediglich verpflichtet gewesen, gegenüber dem Gericht Rechnung zu legen, wogegen den Klägern keine eigenen privatrechtlichen Ansprüche auf Rechnungslegung zustünden. Zudem hätten die Kläger als Erben ohnehin das Recht, in sämtliche Urkunden einzusehen und sämtliche Belege von den erforderlichen Stellen einzuholen. Eine Haftung des Beklagten scheitere schon daran, dass er sich zur kostenlosen Übernahme der Kuratortätigkeit bereit erklärt habe, um sämtlichen Erben erhebliche Kosten zu ersparen. Unter diesem Aspekt sei das Rechnungslegungsbegehren auch schikanös, weil er bereits im Vorfeld bekundet habe, sein Amt zur Verfügung zu stellen; die Kläger hätten gegen seine weitere Tätigkeit aber keine Einwendungen erhoben und auch nicht angeregt, einen anderen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Er habe auch eine ausreichende Rechnung gelegt. Sämtliche im Rahmen der Verlassenschaft getätigten Transaktionen seien durch die im Verlassenschaftsakt vorliegenden Kontoauszüge belegt, womit den Klägern sämtliche Informationen zur Verfügung stünden, um die jeweiligen Transaktionen zu überprüfen und dazu allfällige weitere Informationen einzuholen. Die Kläger seien zu keinem Zeitpunkt außergerichtlich auf den Beklagten zwecks Erörterung diverser Transaktionen zugekommen. Die Rechnung sei auch ausreichend konkret, um den Klägern die Geltendmachung von etwaigen Schadenersatzforderungen zu ermöglichen. Diese hätten bislang auch nicht dargetan, welche weiteren Informationen sie konkret benötigten und welche Schadenersatzansprüche sie daraus aus welchem Rechtsgrund ableiten würden. Die Kläger hätten auch von den lukrierten Pachtzinsen Kenntnis sowie davon, dass im Sinne einer Vereinbarung sämtlicher Erben die Pachterträge der Witwe zugekommen seien. Eine Rechnungslegung könnte jedenfalls nur bis zur rechtskräftigen Einantwortung an die Erben verlangt werden, weil damit die Vertretungsbefugnis des Beklagten als Kurator erloschen sei.
Das Erstgericht erkannte in seinem Teilurteil den Beklagten schuldig, den Klägern über seine Tätigkeit als Verlassenschaftskurator Rechnung zu legen, ohne den Inhalt dieser Rechnungslegungspflicht näher zu konkretisieren. Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, könne mittels Urteils gemäß Art XLII Abs 1 EGZPO dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist. Zur Klage sei befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes habe. Nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO genüge eine subjektiv begründete Besorgnis, dass nicht das gesamte Nachlassvermögen bekannt ist. Die Kläger hätten vorgebracht, dass sie keine ausreichende Kenntnis vom Nachlassvermögen hätten. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei ihre Besorgnis, den Umfang des Nachlassvermögens nicht hinreichend zu kennen, ausreichend begründet. Der Rechnungslegungsberechtigte habe Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung und die Möglichkeit, sie durch Einsicht in Belege zu prüfen. Bisher sei eine solche vollständige, detaillierte und den Erfordernissen entsprechende Rechnung vom Beklagten nicht gelegt worden, weshalb das Begehren berechtigt sei. Das Amt des Verlassenschaftskurators erlösche erst mit Rechtskraft seiner Enthebung, nicht bereits mit der Einantwortung. Soweit daher der Drittkläger allgemein Rechnungslegung des Beklagten über sämtliche in seiner Eigenschaft als Kurator im Verlassenschaftsverfahren durchgeführten Tätigkeiten fordere, sei das Begehren ohne zeitliche Beschränkung mit der Rechtskraft der Einantwortung berechtigt.
Das Berufungsgericht hob die erstgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt, und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Auffassung des Beklagten, er sei ausschließlich gegenüber dem Verlassenschaftsgericht, nicht aber auch gegenüber den Erben rechnungslegungspflichtig, sei unrichtig. Aufgrund der gerichtlichen Bestellung liege zwar kein vertragliches Verhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten vor, aus dem sich ein Rechnungslegungsanspruch ableiten könnte, doch ergebe sich ein solcher aus Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO. Schutzobjekt der Verlassenschaftskuratel sei der ruhende Nachlass, für den der Beklagte einzuschreiten gehabt habe. Da mit der Einantwortung diese juristische Person nicht mehr existiere, wäre eine Lösung unbillig, die dazu führte, dass der oder die Rechtsnachfolger des ruhenden Nachlasses die vom Verlassenschaftskurator vorgenommene Verwaltung des Vermögens nicht kontrollieren könnten. Das Wesen der Verlassenschaftskuratel bringe es auch mit sich, dass die Rechtsnachfolger des ruhenden Nachlasses über das Bestehen und den Umfang des Vermögens teilweise im Ungewissen seien, wogegen der Kurator in der Lage sei, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und ihm diese Auskunft auch nach Treu und Glauben zugemutet werden könne. Der Verlassenschaftskurator habe wie der Sachwalter eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Verlassenschaftsgericht. Auch wenn § 214 Abs 1 ABGB und § 134 AußStrG eine Pflicht des gesetzlichen Vertreters zur Rechnungslegung nur gegenüber dem Gericht vorsehen, entspreche es doch der herrschenden Meinung, dass davon die materiellrechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter – und daher auch das Recht auf Rechnungslegung ihm gegenüber – unberührt blieben. Der Pflegebefohlene könne nach Erlangung der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit – oder nach Betrauung eines anderen gesetzlichen Vertreters – im streitigen Verfahren auf Grundlage des Art XLII EGZPO Rechnungslegungsansprüche geltend machen. Solche Ansprüche müssten auch den Erben (als Rechtsnachfolger des ruhenden Nachlasses) gegenüber dem Verlassenschaftskurator zustehen. Ob zur Abrechnung auch die zusätzliche Vorlage von Belegen gehöre, hänge nach der Rechtsprechung vom Zweck der Rechnungslegung im Einzelfall ab. Sie sei geboten, wenn sonst das durch den Rechnungslegunganspruch geschützte Interesse des Auskunftsberechtigten nicht oder nicht vollständig befriedigt werden könnte. Die ordentliche Rechnungslegung umfasse daher auch alle Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen. Der Inhalt der Rechnungslegungspflicht sei nicht in allen Fällen gleich, sondern nach ihrem konkreten Zweck einzelfallbezogen zu beurteilen. Ob eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde, sei eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Der Anspruch auf Rechnungslegung werde hinfällig, wenn der Kläger alle davon erfassten Informationen bereits anderweitig in Erfahrung habe bringen können. Nach Ansicht des Berufungsgerichts könnten für den Umfang der Rechnungslegungspflicht des Verlassenschaftskurators die zu § 136 AußStrG entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Die wesentliche Anforderung an die Rechnung bestehe darin, dass sie für sich allein nachvollziehbar sein müsse. Der Auffassung des Beklagten, er habe seiner Rechnungslegungspflicht bereits im Verlassenschaftsverfahren Genüge getan, sei zu erwidern, dass seine Rechnung (zumindest) folgende Mängel aufweise: Ein bestimmtes im Bestellungsbeschluss genanntes Konto finde sich in der Vermögensaufstellung nicht; der Beklagte habe nicht dargelegt, warum dieses Konto von seiner Rechnungslegungspflicht nicht umfasst sein sollte bzw warum dieses nicht im Schlussbericht genannt sei. Bezüglich des Tilgungsträgers finde sich nur ein Ausdruck mit den Kurswerten zum und zum , wogegen weitere Auszüge für den dazwischen liegenden Zeitraum nicht vorlägen. Der Beklagte habe seinem Schlussbericht keine Belege angeschlossen, was er insbesondere im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit seiner Tätigkeit für nicht erforderlich halte. Allerdings gehöre das Belegprinzip zu den grundlegenden Erfordernissen für die formale Richtigkeit einer Rechnung; eine Rechnungsprüfung ohne kontrollierbare Unterlagen sei nicht vorstellbar. Das Berufungsgericht sei daher insgesamt, insbesondere wegen der fehlenden Belege, der Ansicht, dass der Beklagte seiner Rechnungslegungspflicht bisher nicht Genüge getan habe. Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht seien aber wichtig für Klagsinhalt bzw Urteil sowie die zwangsweise Durchsetzung, wobei nach moderner Auffassung von keinem fixen Verständnis der Rechnungslegungspflicht auszugehen sei. Da sie als typischer Nebenanspruch dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage für die Kontrolle des Rechnungslegungspflichtigen sowie Kenntnis für die Beurteilung der Ansprüche bzw Verpflichtungen diesem gegenüber verschaffen solle, sei für Inhalt und Umfang ihr konkreter Zweck maßgeblich; dabei werde nach der Natur des zugrunde liegenden Anspruchs und den Umständen des Einzelfalls auf das Verkehrsübliche abgestellt. Sinnvollerweise werde ein auf Rechnungslegung Klagender auch sein Begehren möglichst konkret fassen und dabei auf die ihm wichtigen Informationen Wert legen. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei das Berufungsgericht der Ansicht, dass die beiden Klagebegehren zu unbestimmt seien. So sei etwa zwischen den Parteien strittig, ob der Beklagte nach dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss auch mit der Verwaltung von zwei bestimmten Sparbüchern und der Pachterträgnisse aus den landwirtschaftlichen Liegenschaften betraut gewesen sei. Vor allem stelle sich die Frage, welche Belege die Kläger konkret vom Beklagten vorgelegt haben wollen. Diese konkreten Umstände könnten im Erkenntnisverfahren nicht ungeklärt bleiben, weil dies eine Verlagerung der Bestimmtheitsprobleme in ein allfälliges Exekutionsverfahren zur Folge hätte, in dem dann strittig wäre, welchen konkreten Inhalt und Umfang die Rechnung des Beklagten haben müsse. Im fortgesetzten Verfahren würden die Kläger ihre Klagebegehren im Sinne dieser Erwägungen schlüssig zu stellen haben. Grundsätzlich erstrecke sich der Rechnungslegungszeitraum auf die Zeit bis zur Rechtskraft des Enthebungsbeschlusses. Habe der Verlassenschaftskurator von der Einantwortung bis zu seiner rechtskräftigen Enthebung keine Verwaltungs oder Vertretungshandlungen für die Verlassenschaft mehr getätigt, so werde er dies im Rahmen der Rechnungslegung entsprechend darzustellen haben. Der Rekurs nach § 519 Abs 2 ZPO sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Auskunftsanspruch der Erben nach Art XLII EGZPO gegenüber dem Verlassenschaftskurator nach dessen Enthebung besteht, fehle und diese Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.
Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist im Sinne der Erwägungen des Berufungsgerichts zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, nicht aber die Rekurse der Kläger, die lediglich die (einzelfallabhängige) Frage der ausreichenden Bestimmtheit bzw Schlüssigkeit der Klage betreffen. Der Rekurs des Beklagten ist inhaltlich aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Rekurs des Beklagten:
Soweit sich der Beklagte grundsätzlich gegen das Bestehen einer Rechnungslegungs- (oder auch einer Manifestations-)verpflichtung als ehemaliger Verlassenschaftskurator gegenüber den (weiteren) Erben wendet, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts dazu zu verweisen. Dass die Tätigkeit eines Verlassenschaftskurators der bestmöglichen Verwaltung des Nachlassvermögens dient und damit letztlich die Vermögensinteressen der Erben gefördert werden sollen, kann nicht zweifelhaft sein. Die Rechnungslegungspflicht des Verlassenschaftskurators im Verlassenschaftsverfahren besteht allerdings nur gegenüber dem Gericht, das aber nur über beschränkte verfahrensrechtliche Möglichkeiten verfügt, eine formell vollständige und richtige Rechnung zu erzwingen.
Worauf der Beklagte mit seinen Hinweisen hinaus will, es wäre den Klägern freigestanden, gegen den Enthebungsbeschluss sowie gegen die „Versagung der Rechnungslegung“ Rechtsmittel zu erheben, und das „Rechnungslegungsverfahren sei in Rechtskraft erwachsen“, ist nicht erkennbar. Warum hätten die Kläger ein solches Rechtsmittel erheben sollen, wenn auch sie der Ansicht waren, dass die Rechnungslegung unvollständig geblieben ist und wie wären sie in einem solchen Fall zu den fehlenden Informationen gekommen? Die Argumentation, sie hätten die Verhängung von Strafen gegen den Beklagten oder weitere Aufträge an ihn veranlassen sollen, mutet erstaunlich an, steht er doch selbst bis zuletzt auf dem Standpunkt, weitergehende Rechnungslegungspflichten hätten ihn nicht getroffen. Auch in seinem Rekurs behauptet er nicht, er hätte die vom Verlassenschaftsgericht beanstandeten Unvollständigkeiten bei entsprechender Antragstellung der Kläger behoben. Die Auffassung, die „Beklagten“ (gemeint offenbar: Kläger) hätten „ihre Rechnungslegungsansprüche“ im Verlassenschaftsverfahren geltend machen können und müssen, entspricht in keiner Weise dem Gesetz, geht es im Verlassenschaftsverfahren doch ausschließlich um eine Rechnungslegung gegenüber dem Gericht. Schwer verständlich ist auch das Argument, die Annahme einer (weiteren) Rechnungslegungspflicht gegenüber den Erben würde bedeuten, dass ein bestellter „Verwalter“ auch bei Genehmigung der Rechnungslegung durch das Gericht befürchten müsste, dass weitere Rechnungslegungsansprüche im streitigen Verfahren gegen „sie“ geltend gemacht werden könnten. Um eine derartige Konstellation geht es hier nicht. Im vorliegenden Verfahren hat schon das Verlassenschaftsgericht die Rechnungslegung als unzureichend beurteilt und der Beklagte trotz gerichtlicher Aufforderung die beanstandeten Unvollständigkeiten nicht behoben.
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass zwar – etwa im Rahmen des § 134 AußStrG – die Rechnungslegungspflicht des (gesetzlichen) Vertreters nur gegenüber dem Gericht besteht, aber die materiell-rechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen davon unberührt bleiben (Fucik/Kloiber AußStrG §§ 134 bis 138 Rz 3, Zankl/Mondel in Rechberger2, § 134 AußStrG Rz 1; 3 Ob 19/11g [3 Ob 37/11d]). Solche Ansprüche kann er jedenfalls im streitigen Verfahren geltend machen (vgl RIS-Justiz RS0117036), gegebenenfalls gestützt auf Art XLII EGZPO, sofern er sonst nicht über die zur Geltendmachung notwendigen Informationen verfügt (vgl nur Zankl/Mondel aaO unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und mwN). Dass diese Grundsätze für die Pflegschaftsrechnung auch auf die Rechnungslegung eines Verlassenschaftskurators zu übertragen sind, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Allein die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers (und auch des ruhenden Nachlasses) sind von der Tätigkeit des Kurators in vermögensrechtlicher Hinsicht betroffen. Der Beklagte vermag auch nicht zu begründen, welche sachlichen Argumente dafür sprechen sollten, ihnen jene Rechte zu verwehren, die sonst Pflegebefohlenen und deren Gesamtrechtsnachfolgern zustehen. Wenn der Anspruch des Pflegebefohlenen auf Rechnungslegung durch die Bestimmungen des AußStrG betreffend die Rechnungslegung gegenüber dem Gericht nicht berührt wird und dieser die Rechnungslegung jedenfalls im streitigen Verfahren (gestützt auch auf Art XLII EGZPO) geltend machen kann (ErläutRV 224 BlgNR 21. GP 88), hat dies auch für das Verhältnis zwischen dem (gleichfalls fremdes Vermögen verwaltenden) Verlassenschaftskurator und den Erben zu gelten.
Soweit sich der Beklagte in seinem Rekurs mit dem zweiten Teil des Begehrens der Stufenklage des Erst- und Zweitklägers beschäftigt, übersieht er offenbar, dass dieser nicht Gegenstand des Teilurteils – und damit des Rechtsmittelverfahrens – ist. Ob eine Stufenklage im Sinne des Art XLII Abs 3 EGZPO für die vorliegende Konstellation in Betracht kommt, ist schon deshalb nicht zu prüfen, weil es derzeit ausschließlich um das Rechnungslegungs- (bzw Manifestations-)Begehren geht, das jedenfalls unabhängig davon erhoben werden kann, ob eine Verbindung mit einem unbezifferten Leistungsbegehren zulässig ist. Dies wird im Übrigen erst beurteilt werden können, wenn die Kläger Klarheit darüber geschaffen haben, aus welchem Rechtsgrund sie Zahlung beanspruchen wollen.
Der Kostenvorbehalt für dieses Rekursverfahren beruht auf § 52 ZPO, hat doch das Rechtsmittel des Beklagten zur Klarstellung der Rechtslage beigetragen (vgl nur RIS-Justiz RS0035976, RS0036035).
2. Zu den Rekursen der Kläger:
Zu Unrecht wenden sich die Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die erhobenen Begehren auf „Rechnungslegung“ seien in Ansehung der Klagebehauptungen unbestimmt und in ihrer umfassenden Reichweite auch nicht ausreichend schlüssig begründet. Angesichts der Einzelfallbezogenheit einer solchen Beurteilung hängt das Verfahrensergebnis regelmäßig nicht von der Beantwortung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab (vgl nur RIS-Justiz RS0042828 [T19]).
Wie schon das Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend dargelegt hat, hat die Rechnungslegung auch den Zweck, dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage für die Überprüfung zu liefern, ob und inwieweit der Rechnungslegungspflichtige seine Aufgaben pflichtgemäß erfüllt hat (vgl RIS-Justiz RS0035039). Die Rechnungslegungspflicht soll den Berechtigten auch in die Lage versetzen, Leistungsansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und ihre Geltendmachung zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0034907 [T3]; RS0106851 [T1]; 9 ObA 50/11k). Darüber hinaus soll bei der Vermögensverwaltung auch ein nachvollziehbarer Überblick über das ursprüngliche und das nunmehr vorhandene Vermögen gegeben und der Berechtigte in die Lage versetzt werden, über den Umfang seines aktuellen Vermögens (einschließlich von Rechten und Pflichten gegenüber Dritten) verlässlich Kenntnis zu erlangen.
Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte bereits im Verlassenschaftsverfahren einen erheblichen Teil seiner Rechnungslegungsverpflichtung erfüllt hat – wovon die Kläger auch inhaltlich Kenntnis haben –, begehren sie nach dem Wortlaut ihres Begehrens eine vollständige Rechnungslegung. Hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den Grundgedanken, dass ein Anspruch nur insoweit besteht, als der Berechtigte nicht ohnehin bereits Kenntnis von maßgeblichen Umständen hat, die Ansicht vertreten, die Klagebegehren wären „unbestimmt“, weil die Kläger nicht deutlich gemacht hätten, in welchem Umfang sie eine Ergänzung der bereits gelegten Rechnung als erforderlich ansehen, kann darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erblickt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie dem Beklagten einzelne konkrete Unvollständigkeiten bzw Unklarheiten vorgeworfen haben, ohne dass dies aber in den von ihnen formulierten Urteilsbegehren zum Ausdruck gekommen wäre. Da es primär den Klägern obliegt, zu entscheiden, inwieweit sie Ergänzungen oder Vervollständigungen der bisherigen Rechnungslegung verlangen wollen, erscheint es konsequent, wenn das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, sie hätten dies auch durch eine entsprechende Formulierung ihres Urteilsbegehrens ausreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen, zumal nicht anzunehmen ist, sie wollten ihr Begehren auch auf Umstände erstrecken, die der Beklagte ohnehin bereits ausreichend offengelegt hat. Dabei wird auch klarzustellen sein, zu welchen Rechnungspositionen sie die Vorlage von Belegen – zu denen der Beklagte auch nach Beendigung seiner Kuratortätigkeit noch Zugang hat – für erforderlich erachten. Das vom Berufungsgericht (zutreffend) angenommene Gebot zur Konkretisierung beugt auch schikanösen Begehren vor.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Verfahrensbehauptungen der Kläger, dass sie zwar formal lediglich Rechnungslegung fordern, inhaltlich aber offenbar darüber hinausgehende Auskünfte durch den Beklagten anstreben. So hat der Drittkläger etwa im Verfahren erster Instanz bemängelt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es zu Umschichtungen im Rahmen des Tilgungsträgers gekommen sei. Der Beklagte habe auch nicht die Auskunft erteilt, weshalb ein hoch spekulatives Finanzierungskonzept hinsichtlich des verwalteten Gebäudes beibehalten worden sei. Die insoweit eingeforderten Informationen gehen aber über eine bloße Rechnungslegung deutlich hinaus, ohne dass dies im Urteilsbegehren seinen Niederschlag gefunden hätte. Auch insoweit kann daher dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn es die Auffassung vertreten hat, es werde die beabsichtigte Reichweite des Begehrens klarzustellen sein. Im hier angesprochenen Zusammenhang geht es konkret um die Frage, ob und inwieweit der Drittkläger neben seinem Begehren auf Rechnungslegung auch noch weitergehende Auskunftsansprüche geltend machen will.
Die Kläger haben die Kosten ihrer unzulässigen Rekurse selbst zu tragen (§ 50 Abs 1 iVm § 40 Abs 1 ZPO); auch dem Beklagten, der auf diese Unzulässigkeit nicht hingewiesen hat, steht kein Kostenersatz für seine Rekursbeantwortungen zu, waren diese doch zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00185.17P.1129.000 |
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