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OGH 19.11.2015, 7Ob182/15p

OGH 19.11.2015, 7Ob182/15p

Rechtssätze


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Normen
ABH 1989 Art10
ABH 1965 Art20 Abs1 lita
ABH 1995 Art10
ABHG 2007 Art8
ABWH/RV 06.2016 Art7
HHE 2013 Art12
Haushaltsversicherung Art 10 ABH
RS0081099
Der Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. (hier schuf sich der Versicherungsnehmer bei einer Wirtshausrauferei durch das Zerschlagen einer Bierflasche eine Waffe, um auf diese Weise gegen seinen mit einem Messer bewaffneten Gegner gewappnet zu sein, wobei ein Glassplitter das Auge eines unbeteiligten Dritten verletzte; Versicherungsschutz wurde verneint).
Normen
ABH 1980 Art17 Abs1 lita
ABH 1995 Art10
HHE 2013 Art12
Haushaltsversicherung Art 10ABH
RS0081276
Es ist davon auszugehen, dass die Gefahr, haftpflichtig zu werden, im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme darstellt und deshalb die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen bilden will, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Dass der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens grundsätzlich so verstanden werden muss, dass damit auch (alle?) ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt sind, kann nicht geteilt werden.
Normen
ABH 1989 Art10
ABH 1984 Art17 Abs1 lita
ABH 1995 Art10
ABHG 2007 Art8
ABWH/RV 06.2016 Art7
HHE 2013 Art12
Haushaltsversicherung Art 10 ABH
RS0081070
Für das Vorliegen einer "Gefahr des täglichen Lebens" ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** P*****, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden, dieser vertreten durch Mag. Andrea Ernestine Lehner, Rechtsanwältin in Saalfelden, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen 11.773,48 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 53 R 62/15x-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicher Weise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss (RIS-Justiz RS0081099). Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Damit sind aber nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt (RIS-Justiz RS0081276). Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers (RIS-Justiz RS0081070).

2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es gehöre nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens, dass ein Versicherungsnehmer seine Annäherungsversuche trotz mehrfacher, eindeutiger verbaler und körperlicher (Ohrfeige, „Wegschubsen“) Ablehnung durch die Frau fortgesetzt und sie letztlich so bedrängt, dass er durch seine Platzwahl beim Tisch ihr Aufstehen und Weggehen verhindert und sie sich dagegen zur Wehr setzt und von ihm verletzt wird, hält sich im Rahmen der Judikatur. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde die eindeutige Ablehnung einer Frau akzeptieren.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Vertragsversicherungsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00182.15P.1119.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAD-44160