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OGH vom 19.06.1997, 6Ob2327/96s

OGH vom 19.06.1997, 6Ob2327/96s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1. Aloisia P*****, Pensionistin, ***** 2. Verlassenschaft nach Karl P*****, zuletzt wohnhaft in ***** beide vertreten durch Dr.Josef W.Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen 752.478,60 S, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 13 R 50/96k-19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 13 Cg 236/94k-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat den beklagten Parteien die mit 24.284,70 S (darin 4.047,45 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmanns für Niederösterreich (als Bundesstraßenbehörde) vom , II/2-E-2/30, wurden zum Zwecke des Ausbaues einer Bundesstraße Teilflächen der im Alleineigentum der inzwischen verstorbenen Barbara B***** gestandenen Liegenschaft samt dem Objekt W*****straße 16, die Aloisia und Karl P***** mit Einantwortungsurkunde vom eingeantwortet wurde, dauer- und lastenfrei zugunsten der Republik Österreich enteignet. Diese hat innerhalb der gesetzten Leistungsfrist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die festgesetzte Entschädigungssumme von 2,995.556 S (von denen 1,297.236 an Nebenberechtigte weiterzugeben waren) an die Enteignete ausgezahlt. Am , innerhalb der damals noch geltenden Jahresfrist des § 20 Abs 3 BStG stellte die Republik beim Bezirksgericht Schwechat zu 2 Nc 121/81 den Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigungssumme. Um die Interessen ihrer Bestandnehmer zu wahren und zur Verhinderung von Schadenersatzansprüchen beantragten daraufhin auch Barbara B***** und ein Bestandnehmer des Geschäftslokales in dem enteigneten Haus ebenfalls die Neufestsetzung der Entschädigung. Dieses Verfahren ist noch immer nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Mit der am eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, 752.478,60 S samt 8 % Zinsen seit binnen 14 Tagen bei Gericht zu erlegen, in eventu, der Klägerin zu zahlen oder Zug um Zug gegen gerichtlichen Erlag zu zahlen. Sie brachte dazu vor, die im Bescheid des Landeshauptmanns festgesetzte Entschädigungssumme sei innerhalb der gesetzten Vierwochenfrist gezahlt worden. Da in der Folge eine Prüfung ergeben habe, daß die Entschädigung überhöht festgesetzt worden sei, habe die Klägerin die gerichtliche Neufestsetzung beantragt. Einschließlich einiger Teilpositionen habe die Klägerin 995.841,40 S als berechtigt anerkannt, der Klagebetrag sei weiterhin strittig. Der Enteignungsbescheid sei gemäß § 20 Abs 3 BStG außer Kraft getreten, der Rechtstitel der Zahlung daher weggefallen. Die Parteien seien daher so zu stellen, wie sie ohne rechtsgrundlose Zahlung gestellt wären, wenn das Außerkrafttreten des Bescheides bereits vor der Zahlung der Entschädigungssumme erfolgt wäre. Zur Erlangung des Eigentums hätte die Klägerin bei außer Kraft getretenem Enteignungsbescheid die Entschädigungssumme nicht auszahlen, sondern nach § 20 Abs 4 BStG nur gerichtlich erlegen müssen. Dem Umstand, daß der Enteignungsbescheid hinsichtlich der Entschädigungshöhe außer Kraft getreten, hinsichtlich des Eigentumsüberganges jedoch vollzogen worden sei, was zumindest den gerichtlichen Erlag zur Voraussetzung gehabt hätte, könne bei der Rückabwicklung nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der Klägerin ein Anspruch auf gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme zustehe. Hätte die Klägerin im Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht schon in Unkenntnis des Umstandes, daß die genauere Prüfung der Entschädigungshöhe die Notwendigkeit der Anrufung des Gerichtes ergeben werde, gezahlt gehabt, hätte sie zumindest den Gerichtserlag der Entschädigungssumme vornehmen müssen. Der Titel zur Zahlungspflicht sei im Sinne des § 1435 ABGB nicht vollständig weggefallen, sondern auf einen Titel zum Erlag reduziert. Die Klägerin könne nicht gezwungen werden, innerhalb der Leistungsfrist mutwillig und vorsichtshalber jedenfalls das Gericht anzurufen, nur um hinterlegen zu können. Wegen des Verzuges der Beklagten mit dem Erlag habe die Klägerin seit der Aufforderung zumindest 8 % Kreditzinsen aufzuwenden.

Die Beklagten wandten ein, die Klägerin habe von ihrem Wahlrecht zwischen Gerichtserlag und Auszahlung des festgesetzten Entschädigungsbetrages durch Zahlung Gebrauch gemacht. Eine Rückzahlung eines allfällig vom Gericht geringer festgesetzten Betrages könne erst nach Rechtskraft des Neufestsetzungsverfahrens erfolgen. Die Klägerin hätte vor Ablauf der Leistungsfrist die gerichtliche Entscheidung verlangen und den Entschädigungsbetrag nach den Bestimmungen des BStG erlegen können, um in den Besitz der Liegenschaft zu gelangen. Ein Erlagsgrund sei nicht ersichtlich, der Zahlungsgrund nicht weggefallen. Bei der Forderung nach einem rückwirkenden Gerichtserlag müßte den Beklagten die Berechtigung, die Rückübereignung der enteigneten Flächen bis zur rechtskräftigen Erledigung des Neufestsetzungsverfahrens zustehen. Für den geforderten Gerichtserlag fehle es an jedem Rechtsgrund.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren auf gerichtlichen Erlag des Klagebetrages samt 4 % Zinsen seit statt und wies die "Eventualbegehren" auf Zahlung an die Klägerin oder Zahlung Zug um Zug gegen gerichtlichen Erlag durch die Klägerin sowie das Zinsenmehrbegehren ab. Es führte aus, der Oberste Gerichtshof habe zum Schicksal der Entschädigungssumme, deren Höhe durch Anrufung des Gerichtes noch strittig sei, ausgeführt, daß zwar vom Enteigner nicht die Rückzahlung des gezahlten Entschädigungsbetrages, wohl aber der gerichtliche Erlag der schon ausgezahlten Entschädigung durch den Enteigneten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes begehrt werden könne (SZ 55/55). Auf einen solchen Erlag sei die Klage gerichtet. Gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung stelle das Begehren auf gerichtlichen Erlag ein Minus dar, die Klägerin wolle nur den Betrag gesichert sehen, den sie als strittig erachte. In analoger Anwendung des § 1435 ABGB könne aus dem Titel der Bereicherung der Erlag des "noch offenen" Betrages begehrt werden. Es seien jedoch nur die gesetzlichen Zinsen zuzusprechen, weil die Beklagten nicht verpflichtet gewesen seien, den Teilentschädigungsbetrag mit 8 %iger Verzinsung anzulegen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin im Umfang der Abweisung des Eventualbegehren keine Folge, wohl aber jener der beklagten Parteien und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung aller gestellten Begehren ab.

Die Klägerin habe, nachdem sie den bescheidmäßig festgesetzten Entschädigungsbetrag innerhalb der Leistungsfrist an die Enteignete vollständig ausgezahlt hatte, die Neufestsetzung der Höhe der Entschädigungssumme durch das Gericht beantragt. Die Zahlung sei zwar aufgrund des Enteignungsbescheides erfolgt, der mit Anrufung des Gerichtes hinsichtlich der Höhe der Entschädigungssumme außer Kraft getreten sei, hinter der Zahlung sei jedoch der Zweck gestanden, die Voraussetzungen für den Vollzug der Enteignung zu schaffen. Allein wegen des Außerkrafttretens des Enteignungsbescheides hinsichtlich der Höhe der Entschädigungssumme falle im Hinblick auf die durch Bescheid genehmigte und vollzogene Enteignung der Rechtsgrund, die Entschädigung zu behalten, noch nicht weg. Von einer Bereicherung der Beklagten könne nicht ausgegangen werden, weil erst mit rechtskräftiger Entschädigung im Neufestsetzungsverfahren die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin überhaupt bestehe, beantwortet werde. Ein Rückzahlungsanspruch sei daher noch nicht entstanden. Der geltend gemachte Anspruch auf gerichtlichen Erlag des noch strittigen Betrages könne daher nicht auf § 1435 ABGB gestützt werden.

§ 20 Abs 4 BStG enthalte keinen Hinweis darauf, daß Vollzugshindernisse vor Anrufung des Gerichtes nur durch Zahlung beseitigt werden könnten. Die Möglichkeit der Hinterlegung des Entschädigungsbetrages werde nicht auf ein bestimmtes Stadium des Enteignungsverfahrens beschränkt. Nach Brunner (Enteignung für Bundesstraßen, 239 f) habe der Enteignete Anspruch auf Zahlung, wenn nicht besondere Erlagsgründe vorliegen. Es sei dem Enteigneten nicht zumutbar, auf die mit Stichtag des Ablaufes der Leistungsfrist oder der Erlassung des Enteignungsbescheides festgesetzte Entschädigung mitunter bis zu einem Jahr zu warten. Es bestehe daher vor Anrufung des Gerichtes keine Möglichkeit der bloßen Hinterlegung, um den Vollzug zu ermöglichen. Der Oberste Gerichtshof habe in EvBl 1982/152 (= SZ 55/55) ausgeführt, es könne nach Außerkrafttreten des Enteignungsbescheides der Höhe nach keine Rückzahlung der Entschädigungssumme, sondern in einem solchen Fall höchstens der Gerichtserlag begehrt werden. Dabei habe es sich aber um ein bloßes obiter dictum gehandelt, weil diese Frage nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen sei. Der wirtschaftliche Zweck der unbedingten Zahlungspflicht vor Anrufung des Gerichtes werde wieder beseitigt, wenn man dem Enteigner das Recht zubillige, innerhalb der Frist von einem Jahr (nunmehr von drei Monaten) das Gericht anzurufen und den Erlag zu begehren. Es mache keinen wesentlichen Unterschied, ob der Enteignete bis zum Ablauf der Frist auf die Ausfolgung des erlegten Betrages warten müsse oder Zahlung erhalte, die Entschädigungssumme aber in Erwartung eines entsprechenden Antrages zum jederzeitigen Erlag zur Verfügung halten müsse. Da nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine gerichtlich erlegte Entschädigungssumme keiner der Parteien mehr ausgefolgt werden könne, empfehle Rummel (Zur Hinterlegung der Entschädigung bei Enteignung nach dem BStG in JBl 1994, 360), um die Blockierung der gerichtlich erlegten Summe zu vermeiden, die Entschädigung kommentarlos anzunehmen und erst dann das Gericht anzurufen. In diesem Fall könne der Enteignete die Summe zunächst behalten, die Möglichkeit einer Verpflichtung zum Erlag sei daher zu verneinen. Das Berufungsgericht verneinte daher die von der klagenden Partei behauptete ausschließliche Verpflichtung zur Zahlung und die Möglichkeit der Hinterlegung vor Anrufung des Gerichtes. Gehe man davon aus, bestehe kein Grund, die Beklagte zum Erlag zu verpflichten. Die Möglichkeit der Hinterlegung diene ausschließlich der Sicherheit des Enteigners. Habe er auf diese Sicherheit freiwillig verzichtet, könne er sich dadurch nicht beschwert erachten. Daß besondere Gründe nunmehr eine Hinterlegung erforderlich machten, sei nicht einmal behauptet worden.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu dem vorliegenden Problem eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle und die angeschnittenen Rechtsfragen des Enteignungsrechtes in der Literatur unterschiedliche Lösungen gefunden hätten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Während nach dem EisbEG die Enteignungsentschädigung mangels Einigung sogleich vom Gericht festgesetzt wird und im Prinzip bar auszuzahlen ist (§ 30 Abs 1) und eine Hinterlegung nur in den Fällen des § 1425 ABGB sowie dann in Betracht kommt, wenn und insoweit der Entschädigungsbetrag zur Befriedigung der dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehenden Ansprüche zu dienen hat (§ 34 Abs 1), sieht das BStG, das in § 20 für das gesamte Verfahren sowohl der Enteignung als auch der Entschädigungsfestsetzung auf das EisbEG verweist, dessen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind (also soweit nicht abweichende Regelungen getroffen werden), zur Festsetzung der Entschädigungssumme eine sukzessive Kompetenz vor. Nach § 20 Abs 1 BStG entscheidet der Landeshauptmann mit Bescheid über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung. Der Bescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung (§ 20 Abs 2) und eine Leistungsfrist zu enthalten, die nach § 20 Abs 5 iVm § 33 Abs 2 EisbEG zu bestimmen ist. Sowohl dem Enteigner als auch dem Enteigneten steht es frei, binnen (hier noch anzuwenden) einem Jahr, seit der Novelle BGBl 1996/165 binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft (§ 20 Abs 3). Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides ist nach § 20 Abs 4 möglich, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist. Das BStG normiert also über die im EisbEG genannten Erlagsgründe hinaus einen weiteren Erlagsgrund zur Ermöglichung des Vollzuges vor rechtskräftiger Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages durch das Gericht. Über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der möglichen Ausfolgung einer vom Bund ausschließlich in dessen Interesse erlegten Entschädigungssumme enthält das Gesetz keine Bestimmungen. Während Brunner (aaO, 240) und ihm folgend die Rechtsprechung (SZ 61/97 mwN) aus der Tatsache, daß durch Anrufung des Gerichtes zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung der diese festsetzende Teil des Enteignungsbescheides außer Kraft tritt, ableiten, daß damit der Rechtstitel, unter dem die Republik seinerzeit die Beträge erlegte, außer Kraft getreten sei und damit der Ausfolgungsantrag des Gegners (vor rechtskräftiger Entscheidung des Gerichtes) wegen Wegfalls des Titels für den Erlag abzuweisen sei, bekämpft Rummel (zur Hinterlegung der Entschädigung bei Enteignung nach dem BStG in JBl 1994, 390 f) mit gewichtigen Argumenten vor allem wegen der damit für den Enteigneten häufig unzumutbaren Folgen diese Rechtsansicht und die dafür ins Treffen geführten Argumente als "rein formal". (In diesem Zusammenhang sei nur darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall das Neufestsetzungsverfahren nach bereits mehr als 14-jähriger Dauer noch nicht abgeschlossen und die Enteignete schon seit Jahren verstorben ist.) Auf diese kontroversiellen Standpunkte muß hier aber nicht eingegangen werden, weil nicht über die Ausfolgung eines gerichtlich erlegten Betrages während eines anhängigen Neufestsetzungsverfahren, sondern über die - teilweise - Rückzahlung oder den - teilweisen - gerichtlichen Erlag einer vom Bund aufgrund des vollstreckbaren Enteignungsbescheides vorbehaltlos erfolgten Zahlung durch die Rechtsnachfolger der Enteigneten zu entscheiden ist, nachdem der Vollzug der Enteignung längst abgeschlossen ist.

Es entspricht der Rechtsprechung, daß durch die Anrufung des Gerichtes die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigungssumme zur Gänze außer Kraft tritt, und zwar auch dann, wenn die im Bescheid festgesetzte Entschädigung vorbehaltlos bezahlt wurde (JBl 1983, 93; JBl 1985, 429 u.a.), die Neufestsetzung daher, gleichgültig von welcher Partei das Gericht angerufen wurde, sowohl höher als auch niedriger als die im außer Kraft getretenen Bescheid angeführte Summe ausfallen kann. Schon in SZ 55/55 wurde ausgesprochen, daß nach dem Vollzug der Enteignung eine Rückzahlung der gezahlten Enteignungsentschädigung auch dann nicht begehrt werden könne, wenn die verwaltungsbehördliche Entscheidung durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft getreten sei. Erst die gerichtliche Entscheidung setze den Entschädigungsbetrag endgültig fest, bis zu diesem Zeitpunkt bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung eines allenfalls (auf Grund des verwaltungsbehördlichen Bescheides) zuviel geleisteten Betrages. Als reines obiter dictum wurde in dieser Entscheidung, in der neben der begehrten Rückzahlung die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges für Immissionsschäden zu beurteilen war, nach der Verneinung einer Rückzahlungsverpflichtung des Enteigneten vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung hinzugefügt, in einem solchen Fall "könne höchstens der gerichtliche Erlag der schon ausgezahlten Entschädigung durch den Enteigneten verlangt werden". Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nicht beizupflichten. Jeder Gerichtserlag erfordert einen Erlagsgrund. Als solcher kommt neben den in § 1425 ABGB und dem in § 34 Abs 1 EisbEG bzw § 20 Abs 4 BStG genannten (Vorhandensein dinglich Berechtigter, die aus dem Entschädigungsbetrag zu befriedigen sind, soferne nicht dargetan wird, daß die Sicherheit der diesen Personen zustehenden dinglichen Rechte ungeachtet der Enteignung ungfährdet bleibt) nur § 20 Abs 4 BStG in Betracht: Die Ermöglichung des Vollzuges durch Gerichtserlag des vom Landeshauptmann ermittelten Entschädigsbetrages oder einer Sicherheit für die erst nach Vollzug zu leistende Entschädigung". Dieser dem Grunde und der Höhe nach im Gesetz festgelegte Erlagsgrund ist ausschließlich im Interesse des Enteigners zur Ermöglichung des Vollzuges vor rechtskräftiger Festsetzung des endgültigen Entschädigungsbetrages durch das Gericht festgelegt. Mangels jeder rechtlichen Grundlage kommt eine Ausweitung auf nicht im Gesetz geregelte andere Fälle nicht in Betracht. Es steht dem Bund, der zu seinem Vorteil Zahlung geleistet oder gerichtlich erlegt und in der Folge das Gericht angerufen hat, während des anhängigen Gerichtsverfahrens schon mangels eines Erlagsgrundes nicht zu, vom Enteignungsgegner bis zur rechtskräftigen Gerichtsentscheidung den gerichtlichen Erlag des seiner Ansicht nach zuviel geleisteten Betrages zu fordern. Ebenso ist es auch dem Enteignungsgegner, der die geleistete oder erlegte Entschädigungssumme für zu gering erachtet, verwehrt, den gerichtlichen Erlag (auch) des ihm seiner Meinung nach zustehenden Mehrbetrages zu verlangen (vgl hiezu die EB 713 BlgNR 16 GP 14 zur Verkürzung der Frist des § 20 Abs 3 BStG zur Anrufung des Gerichtes von einem Jahr auf drei Monate, die insbesondere erfolgte, weil der Enteignete durch ein volles Jahr nicht wisse, ob die ihm zugesprochene Entschädigungssumme endgültig verbleibe). Da der Verwaltungsbescheid durch Anrufung des Gerichtes hinsichtlich der Entschädigungshöhe zur Gänze außer Kraft getreten ist, wird die Frage, ob und in welcher Höhe überhaupt ein weiterer Anspruch des Enteigneten oder ein Rückforderungsanspruch des Bundes gegeben ist, erst mit der gerichtlichen Neufestsetzung gelöst. Erst mit deren Rechtskraft entstehen Forderung oder Rückforderungsansprüche (so auch Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 248). Zutreffend hat das Berufungsgericht daher ausgeführt, daß der Anspruch auf gerichtlichen Erlag des im anhängigen Verfahren noch strittigen Betrages auch nicht auf § 1435 ABGB gestützt werden kann. Diese Bestimmung ist nur dann anwendbar, wenn der Geschäftszweck oder diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung waren. Der rechtliche Grund, den als wahre Schuldigkeit gegebenen Betrag (Zahlung aufgrund des vollstreckbaren Bescheides des Landeshauptmannes) und der Geschäftszweck (zumindest Gerichtserlag zur Ermöglichung des Vollzuges der Enteignung) sind bis zur rechtskräftigen endgültigen gerichtlichen Entscheidung noch nicht weggefallen.

Der Revision der klagenden Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.