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Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder
iFamZ 2023/128
§ 2 Abs 3 lit d FLAG 1967; § 184 f ABGB; Art 2 StGG
Auch nach Eintritt der Volljährigkeit eines behinderten Pflegekindes handelt es sich um ein Pflegekind iSd § 2 Abs 3 lit d FLAG 1967. Es können ein Anspruch auf Familienbeihilfe und die Möglichkeit einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG bestehen.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem 2003 geborenen, behinderten Neffen im gemeinsamen Haushalt. Sie ist als seine Erwachsenenvertreterin registriert. Für den Neffen wird erhöhte Familienbeihilfe gem § 8 Abs 4 FLAG 1967 vom Ehemann der Beschwerdeführerin bezogen. Bis war die Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem § 18a ASVG selbstversichert.
Mit Bescheid vom stellte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) fest, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Neffen mit ende. Begründend führte die PVA aus, ärztlicherseits sei festgestellt worden, dass der Neffe der Beschwerdeführerin nicht ständig der persönlichen Pflege bedürfe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG als unbegründet ab. Gem § 18a ASVG könnten sich Personen in der Pensionsversicherung selbstversichern, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs 4 FLAG 1967 gewährt werd...