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Schenkung aus sittlicher Pflicht
iFamZ 2023/116
Der allgemeine Begriff „sittliche Pflicht“ bedarf anhand konkreter Umstände einer Auslegung. Dabei kommt es grundsätzlich und für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. Auch der Maßstab des „bonus pater familias“ und der Normfamilie ist für die Frage der sittlichen Pflicht heranzuziehen.
Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist nur dann anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihres Vermögens und der ihrer Lebensstellung entscheiden.
Die an den in der Polizze bezeichneten Bezugsberechtigten ausbezahlte Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung fällt nicht in den Nachlass (RIS-Justiz RS0007845), unterliegt aber, sofern es sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten um eine unentgeltliche Zuwendung handelt, der Hinzu- und Anr...