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OGH vom 22.01.1970, 2Ob351/69

OGH vom 22.01.1970, 2Ob351/69

Norm

ABGB § 896;

ABGB § 1489;

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz § 1;

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz § 11;

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz § 17;

Versicherungsvertragsgesetz § 67;

Kopf

SZ 43/15

Spruch

Ausgleichsansprüche eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten gegen einen anderen wegen Leistungen an Dritte verjähren in dreißig Jahren. Die "Ausgleichung" gemäß § 11 Abs 1, 2. Satz EKHG bei Ansprüchen eines Beteiligten muß schon bei der Erledigung dieser Ansprüche erfolgen; seine Ansprüche verjähren in drei Jahren

(OLG Wien 3 R 136/69; KG St Pölten, 2 Cg 126/67)

Text

Am ereignete sich im Ortsgebiet von H auf der Bundesstraß Nr 1 ein Verkehrsunfall, an dem Maria G als Lenkerin des dem Raimund C gehörenden LKWs und der Beklagte als Lenker des dem Alfred K gehörenden PKWs beteiligt waren. Maria G wurde wegen dieses Unfalles strafgerichtlich verurteilt. Der LKW des Raimund C war bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. Die Klägerin leistete Schadenersatz an die Insassen des PKW (Alfred K und Marianne K) sowie an dritte Personen. Sie begehrt in der am erhobenen Klage unter Berufung auf § 67 VersVG vom Beklagten den Ersatz eines Drittels ihrer Leistungen, weil ihn das Verschulden am Unfall zu einem Drittel treffe.

Der Beklagte bestritt ein Verschulden am Unfall, behauptete, daß bei Regelung der Ersatzansprüche des Alfred K als Halters des vom Beklagten gelenkten PKWs ein Mitverschulden schon dort hätte berücksichtigt werden müssen, und brachte vor, daß der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erachtete die Verjährungseinrede für unbegrundet und war der Ansicht, daß den Beklagten ein Verschulden am Unfall zu einem Drittel treffe. Da die Klägerin den gesamten Schaden bezahlt habe, sei der Rückgriffsanspruch auf die Klägerin als Versicherer übergegangen.

Auf Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil i S einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es war der Auffassung, daß die Verjährungseinrede begrundet sei. Der Anspruch gegen den Beklagten unterliege nämlich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge; das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Klägerin stützt ihr Begehren gegen den Beklagten darauf, daß die Ansprüche der Lenkerin des LKWs, Maria G, gegen den Beklagten als Lenker des PKWs auf sie übergegangen seien; sie habe nämlich als Haftpflichtversicherer für G die gegen diese erhobenen Ansprüche erfüllt. G habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleichung erworben, weil der Beklagte einen Teil des ersetzten Schadens zu vertreten habe. Dieser Ausgleichsanspruch der G sei gemäß der bezogenen Legalzession auf die Klägerin übergegangen.

Nach den Feststellungen der Untergerichte hat die Klägerin folgende Leistungen erbracht: 30.300 S als Ersatz für Sachschaden, Krankenhauskosten und Schmerzengeld an "die Ehegatten K"; 23.750 S an den Kaskoversicherer des Alfred K; 352.90 S an Heilungskosten der Marianne K; 500 S als Ersatz von Sach-(Motorrad-)schaden an Maria S und 10.047 S als Ersatz des Schadens der Tankstelle.

Von diesen Leistungen in der Gesamthöhe von 64.949.90 S begehrt die Klägerin den Ersatz eines Drittels, somit des (aufgerundeten) Betrages von 21.650 S. Ein Teil dieses Begehrens wird also mit Leistungen an den Halter des vom Beklagten gelenkten Fahrzeuges (Alfred K) und ein Teil mit Leistungen an andere Geschädigte begrundet. Die Größe dieser Teile ergibt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht endgültig, weil danach der Betrag von 30.300 S an "die Ehegatten K" geleistet wurde.

Nicht mehr strittig ist, daß ein Begehren auf Schadenersatz im engeren Sinn gegenüber dem Beklagten wegen bereits eingetretener Verjährung nicht begrundet wäre. Die Klägerin behauptet vielmehr einen Ausgleichsanspruch, der erst in dreißig Jahren verjähre. Sie hat sich auf die Bestimmung des § 1302 ABGB und später auch auf § 11 EKHG berufen. Strittig in diesem Verfahrensabschnitt ist, ob dieser Ausgleichungsanspruch gegen den Beklagten verjährt ist und ober wegen der an Alfred K (und dessen Kaskoversicherer) erbrachten Leistungen trotz des Umstandes erhoben werden kann, daß K als Halter des vom Beklagten gelenkten Fahrzeuges dessen Verschulden zu vertreten hat.

Dem Übergang der Forderung der Maria G auf die Klägerin steht nicht

entgegen, daß nicht ein Anspruch der Maria G als unmittelbar

Geschädigter behauptet wird, sondern daß ein eigener, selbständiger

Anspruch der Maria G gegen den Beklagten auf Ausgleichung, der wegen

Erfüllung der Ansprüche der unmittelbar Geschädigten entstanden sei,

geltend gemacht wird. Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" im § 67

VersVG 1958 erfaßt nämlich nicht nur Schadenersatzansprüche im

eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen

und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche,

Ausgleichungsansprüche, Bereicherungsansprüche u ä (Gschnitzer in

Klang[2] IV/1 313; Prölss, VersVG[17] 309 f; Edlbacher, ZAS 1969,

105; SZ 37/182; ZVR 1963/66 u a). Durch diesen Übergang ändert sich

die Rechtsnatur des Anspruches und die für ihn geltende

Verjährungsfrist nicht (ZVR 1962/172 = VersR 1963, 938 mit

Zustimmung Wahles; ZVR 1963/66; EvBl 1968/357 = ZAS 1969, 102, 7 Ob

263/62 u.a).

Der Anspruch eines Mitschuldners gegen den anderen auf Ausgleichung wegen Erfüllung der Ansprüche Dritter über den im Innenverhältnis endgültig zu tragenden Anteil hinaus ist seiner Natur nach kein Schadenersatzanspruch i S des § 1489 ABGB. Dieser Ausgleichungsanspruch gegen den Mitschuldner entsteht nicht schon durch die widerrechtliche Schadenszufügung, sondern erst dann und nur so weit, als der Geschädigte von seinem Recht, von jedem der Solidarschuldner den Ersatz des ganzen Schadens zu verlangen, über den einen dieser Mitschuldner treffenden Anteil hinaus Gebrauch gemacht und dieser Mitschuldner tatsächlich über diesen im Innenverhältnis von ihm zu tragenden Anteil hinaus Ersatz geleistet hat. Dieses Vorgehen des Gläubigers und die Erfüllung seiner Ansprüche durch den Mitschuldner kann nicht als Schadenszufügung durch den anderen, dann ausgleichungspflichtigen Mitschuldner angesehen werden. Die dadurch bedingte Auslösung der Ausgleichungspflicht ist kein Eintritt des Schadens i S des § 1489 ABGB (Klang in Klang[2] VI 633; Wolf f in Klang[2] VI 56; Fenzl, ÖJZ 1949, 416; Weiß, JBl 1947, 529 ff; SZ 37/182, SZ 28/52 u a). Auch in der vom Berufungsgericht bezogenen Entscheidung 4 Ob 29/66 (Arb 8278 = EvBl 1966/444, JBl 1967 = SZ 39/82) wird zwischen dem Anspruch des Geschädigten und dem des Haftpflichtigen, der den Schaden ersetzt hat und Rückersatz vom Schädiger verlangt, unterschieden.

Grundsätzlich ist für den Ausgleichungsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gem § 896 ABGB das zwischen ihnen bestehende, besondere Verhältnis entscheidend. Bei Ersatz eines Schadens aus einem Verkehrsunfall er gibt sich dieses "besondere Verhältnis" aus den Bestimmungen des EKHG. Danach (§ 8) haften für den durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schaden die am Unfall Beteiligten dem Geschädigten zur ungeteilten Hand. Als "Beteiligter" i S dieser Gesetzesstelle ist jeder zu verstehen, der wegen des Unfalls ersatzpflichtig werden kann, also neben dem Betriebsunternehmer einer Eisenbahn oder dem Halter eines Kraftfahrzeugs auch der Lenker, Schaffner oder Zugführer (470 Blg Nr 9. GP., 8; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 165; Veit, EKHG[2] FN 2 zu § 8; Edlbacher ZAS 1967, 143 und ZAS 1969, 105; SZ 36/162). Schon aus der Abgrenzung des als "Beteiligte" in Frage kommenden Personenkreises ergibt sich, daß § 8 EKHG eine Haftung zur ungeteilten Hand für alle gesetzlichen Verpflichtungen anläßlich eines solchen Verkehrsunfalles festlegt. Es ist gleichgültig, ob sie durch die Sonderbestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen begrundet sind. So haftet der in den Kreis der Beteiligten einbezogene Lenker eines Kraftfahrzeuges auch den Sonderbestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes überhaupt nicht, sondern nur bei Verschulden nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Veit, EKHG[2], FN 1 zu § 5); er kann nur für darauf beruhende Verpflichtungen als Gesamtschuldner in Frage kommen. Die endgültige Aufteilung des von den Beteiligten zu tragenden Schadens eines Dritten im Innenverhältnis erfolgt nach § 11 Abs 1 erster Satz EKHG. Diese Bestimmung bezieht sich auf denselben Personenkreis wie die Bestimmung des § 8 EKHG und gilt unabhängig davon, ob die Ansprüche des Geschädigten nach den Sonderbestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes oder nach einem anderen Gesetz begrundet sind. Sie ist daher auch dann anzuwenden, wenn einer der Beteiligten nur wegen Verschuldens für den Schaden haftet. Diese Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes über die Haftung für den Schaden und die Ausgleichung des Schadens unter den Beteiligten gehen als Spezialbestimmungen den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes vor (470 Blg NR 9. GP, 12, Geigel, Der Haftpflichtprozeß[13], 185; Müller, Straßenverkehrsrecht[20] 537; Edlbacher, ZAS 1967, 143 f; SZ 36/162; BGH , VRS 12, 172).

Der Ausgleichungsanspruch nach Erfüllung von Ersatzansprüchen Dritter (Fall des § 11 Abs 1 1. Satz EKHG) ist - wie der Ausgleichungsanspruch nach § 1302 ABGB - kein Schadenersatzanspruch, sondern ein selbständiger Anspruch, der vom Ersatzanspruch des Geschädigten verschieden ist. Dies ist unabhängig davon, ob dem Geschädigten die Ansprüche nach den Sonderbestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes oder nach anderen Gesetzen zustanden. Entscheidend ist, daß seine "gesetzlichen" Ansprüche erfüllt wurden. Der Anspruch auf Ausgleichung des dem Dritten geleisteten Ersatzes gegen einen anderen Beteiligten unterliegt daher der dreißigjährigen Verjährung (SZ 39/6; SZ 33/115;

SZ 28/52; ZVR 1969/302; ZVR 1969/112; ZVR 1966/216; ZVR 1965/227;

ZVR 1963/66; Müller, Straßenverkehrsrecht[21], 391; Floegel - Hartung, Straßenverkehrsrecht[15], 1623; Wussow, Das Unfallshaftpflichtrecht[9], 543; Geigel, Der Haftpflichtprozeß [14] 219; NJW 1954, 595; NJW 1956, 1067; RG 146, 97).

Für einen Ausgleichungsanspruch nach § 11 Abs 1 1. Satz EKHG gilt nicht die besondere Verjährungsfrist des § 17 EKHG. Diese Bestimmung schließt an die bis zum Inkrafttreten des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes maßgebliche Bestimmung des § 14 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom , dRGBl 437, an. Bei der Schaffung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes sollte nur der von zahlreichen Stellen geäußerte Wunsch nach Angleichung der Verjährungsfrist an die des § 1489 ABGB erfüllt werden. Wegen der dadurch erfolgten Verlängerung der Verjährungsfrist wurde der in der früheren Bestimmung enthaltene Hemmungsgrund wegen schwebender Vergleichsverhandlungen fallen gelassen. Eine weitere Änderung des früheren Rechtes war nicht beabsichtigt (470 Blg NR 9. GP, 15). Nach dem Wortlaut des § 14 KraftfVerkG wurden aber nur die Ansprüche nach §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes von der besonderen Verjährungsfrist erfaßt. Dagegen waren die dem § 11 EKHG entsprechenden Ausgleichungsansprüche im § 17 KraftfVerkG geregelt und somit nach dem Wortlaut des § 14 von ihm nicht betroffen. Auch nach Lehre und Rechtsprechung wurde diese besondere Verjährungsfrist nicht, auf Ausgleichungsansprüche zwischen den Beteiligten nach Ersatzleistung auf einen Dritten (entsprechend dem Fall des § 11 Abs 1 1. Satz EKHG), sondern nur auf Ausgleichungsansprüche wegen eines von einem der Beteiligten selbst erlittenen Schadens (entsprechend dem Fall des § 11 Abs 1 2. Satz EKHG) angewendet. Im letzteren Fall wurde nämlich die Ausgleichungspflicht als eine Wirkung der dem Geschädigten gegenüber gegebenen Schadenersatzpflicht anerkannt und daher die Anwendbarkeit der besonderen Verjährungsfrist bejaht (Klang in Klang[2] VI, 634; Müller, Straßenverkehrsrecht[21], 391; Geigel, Der Haftpflichtprozeß [14], 229; Veit, Das Kraftfahrzeughaftpflichtrecht[5], 108 unter Berufung auf Müller, Straßenverkehrsrecht[19], 324). Der Ansicht Edlbachers in ZAS 1969, 106, daß die Ansprüche nach § 11 EKHG der besonderen Verjährungsfrist des § 17 EKHG unterlägen, vermag sich der erkennende Senat in dieser allgemeinen Fassung nicht anzuschließen. Die bezogene Belegstelle (Veit, EKHG[2], 189, FN 2) geht auf S 173 FN 2 der 1. Auflage der von Veit besorgten Ausgabe des Eisenbahn- und Kraftfahreughaftpflichtgesetzes und auf die Anmerkung auf S 108 in der Ausgabe "Das Kraftfahrzeughaftpflichtrecht[5]" zurück. Daraus und aus dem Wortlaut der bezogenen Belegstelle ergibt sich, daß diese nur den Fall betrifft, daß einer der Beteiligten selbst Geschädigter ist und deswegen eine Ausgleichung von einem anderen Beteiligten fordert, also den Fall des § 11 Abs 1 2. Satz EKHG und nicht den des 1. Satzes dieser Gesetzesstelle. Es muß aber auch aus dem Zusammenhang, in dem der Ausdruck "Ersatzansprüche" im § 17 EKHG gebraucht wird, gefolgert werden, daß er ebenso wie die Regelung im § 1489 ABGB, der die Bestimmung des § 17 EKHG angeglichen werden sollte, nur Ansprüche des unmittelbar Geschädigten selbst oder von ihm abgeleitete Ansprüche erfaßt, nicht aber auch Ansprüche eines Beteiligten wegen einer über seinen Anteil im Innenverhältnis hinausgehenden Ersatzleistung an einen geschädigten Dritten. So wird der Beginn der Verjährungsfrist für die Ersatzansprüche ausdrücklich auf die Kenntnis "des Schadens" abgestellt. Die Auslösuung der Ausgleichungspflicht nach § 11 Abs 1 1. Satz EKHG ist aber - wie bereits dargelegt und auch von Edlbacher ZAS 1969, 105 hervorgehoben - nicht als Zufügung eines Schadens durch den Ausgleichungspflichtigen anzusehen. Die im § 17 EKHG erwähnten Ersatzansprüche gehen weiters nach § 18 EKHG unter Umständen dann verloren, wenn der Ersatzberechtigte "den Unfall" dem Ersatzpflichtigen nicht rechtzeitig anzeigt. Unter "Unfall" können aber nicht die eine Ausgleichungspflicht auslösenden Umstände, sondern nur jene verstanden werden, die eine Ersatzpflicht gegenüber einer beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kraftfahrzeuges geschädigten Person begrunden (§ 1 EKHG). Nur wenn und soweit einer der Beteiligten eine solche Person ist und daher den ihm entstandenen Schaden von einem anderen Beteiligten verlangt, ist sein Anspruch ein "Ersatzanspruch" i S des § 17 EKHG. Für diesen gilt die dort festgelegte dreijährige Verjährungsfrist. Da aber im vorliegenden Fall der Anspruch nicht vom Geschädigten selbst gestellt oder von ihm abgeleitet wird, ist diese Verjährungsfrist nicht anwendbar.

Soweit der Anspruch der Maria G gegen den Beklagten mit Ersatzleistungen an den Halter des von ihm gelenkten PKWs begrundet wird, wurde er allerdings im Ergebnis mit Recht verneint. Aus der getrennten Behandlung der Ausgleichung im Innenverhältnis nach Leistung an einen Dritten und bei gegenseitigen Ersatzansprüchen folgt nämlich, daß ein geschädigter Beteiligter von vornherein nur soviel Ersatz verlangen kann, als ihm endgültig gebührt. Es gilt für ihn ausschließlich die Bestimmung des § 11 Abs 1 2. Satz EKHG (JBl 1967, 319). Der geschädigte Beteiligte kann nur das verlangen, was ihm bei Anwendung der dort festgelegten Grundsätze zusteht. Die Befriedigung der Ersatzansprüche des Geschädigten und die Ausgleichung mit dem haftpflichtigen Beteiligten wird zusammengezogen, sodaß die Ersatzansprüche und die Ausgleichungsansprüche in einem bereinigt werden können und müssen (JBl 1967, 319; SZ 36/162). Da der Halter eines Fahrzeuges das Verschulden seines Lenkers zu vertreten hat (§ 19 Abs 2 EKHG), ist der ihm zustehende Ersatzanspruch von vornherein auf den Teil beschränkt, der nach Berücksichtigung der von ihm zu vertretenden, für die endgültige Schadenstragung maßgeblichen Umstände verbleibt. Zu mehr ist ein ersatzpflichtiger in Anspruch genommener anderer Beteiligter ihm gegenüber kraft Gesetzes nicht verpflichtet. Bei einer darüber hinaus gehenden Leistung kann daher ein Ausgleichungsanspruch nicht entstehen. Alfred K hatte als Halter des vom Beklagten gelenkten Fahrzeuges das Verschulden des Beklagten zu vertreten. Er hatte gegen Maria G als Lenkerin des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuges nur einen entsprechend verminderten Ersatzanspruch, falls den Beklagten am Unfall ein Verschulden traf. Dieses Verschulden hätte aber Maria G (oder die Klägerin als Haftpflichtversicherer) bei der Schadensregelung geltend machen können und müssen. Wenn sie dies unterlassen hatte und mehr leistete, als ihrer Verpflichtung entsprach, so kann sie insoweit einen Ausgleichungsanspruch gegen den Beklagten nicht mit Erfolg erheben. Ob sie einen Ersatzanspruch deswegen gehabt hätte, weil die dem Alfred K gegenüber dem Beklagten etwa gegebenen Ansprüche auf die Klägerin übergingen - die Klägerin behauptet, sie habe sich anläßlich der Schadensbereinigung den Rückgriff gegen den Beklagten vorbehalten - ist nicht zu prüfen, weil diesbezüglich ein Schadenersatzanspruch im engeren Sinn vorgelegen und dieser gem § 17 EKHG bzw § 1489 ABGB bereits verjährt wäre. Der Hinweis der Klägerin, daß sie das Verschulden des Beklagten bei der Schadensregelung mit Alfred K wegen des Prozeßrisikos nicht eingewendet habe, ist bedeutungslos, weil das Prozeßrisiko bei Beschränkung auf diesen Streitpunkt im Rechtsstreit gegen den Halter nicht verschieden ist vom Risiko im Rechtsstreit gegen den Lenker.

Daraus folgt, daß die Abweisung des Klagebegehrens, soweit es auf Erfüllung von Ansprüchen des Halters des vom Beklagten gelenkten Fahrzeuges gestützt wird, im Ergebnis berechtigt ist. Soweit aber das Klagebegehren auf Zahlungen der Klägerin an andere Geschädigte gestützt wird, war die Abweisung wegen Verjährung zu Unrecht erfolgt; insoweit konnte ein Ersatzanspruch entstehen, der noch nicht verjährt wäre. Ob er wirklich bestehe, kann erst beurteilt werden, wenn das Berufungsgericht die Berufungsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung erledigt haben wird. Es war daher das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Die Aufhebung und Rückverweisung war auch zu verfügen, soweit es sich um Ersatzansprüche wegen Leistungen an Alfred K handelt, weil noch nicht feststeht, welcher Teil des Klagebegehrens darauf entfällt. Dieser Teil müßte, falls nicht die weitere Erledigung der Berufung zur Annahme des Nichtbestehens aller Ansprüche führen sollte, noch festgestellt werden.