OGH vom 29.06.2000, 2Ob349/98g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roswitha S*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. Gerhard Johann S 2. M***** Gesellschaft mbH, *****, und 3. ***** Versicherungs-AG, *****, alle vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 179.200,-- im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 17 R 77/98p-103, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 2 Ob 349/98g wird dahingehend berichtigt, dass der Spruch - ohne die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - zu lauten hat:
"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen S 128.000 samt 4 % Zinsen aus S 8.000 seit bis , aus S 16.000 seit bis , aus S 24.000 seit bis , aus S 32.000 seit bis , aus S 40.000 seit bis , aus S 48.000 seit bis , aus S 56.000 seit bis , aus S 64.000 seit bis , aus S 72.000 seit bis , aus S 80.000 seit bis , aus S 88.000 seit bis , aus S 96.000 seit bis , aus S 104.000 seit bis , aus S 112.000 seit bis , aus S 120.000 seit bis , und aus S 128.000 seit zu bezahlen.
Das Mehrbegehren von S 51.000 samt 4 % gestaffelter Zinsen seit wird abgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 128.438,13 (darin enthalten S 17.685 Umsatzsteuer und S 22.323,66 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Um die Vornahme der Berichtigung in den Akten und in den den Parteien zugestellten Ausfertigungen wird das Erstgericht ersucht.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Schriftsatz vom , vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom , dehnte die Klägerin ihr Verdienstentgangsbegehren von S 8.000,-- monatlich auf S 11.200,-- monatlich für 29 Monate, also S 324.800,-- sA aus. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wurde das Verdienstentgangsbegehren auf S 179.200,-- für einen Zeitraum von 16 Monaten eingeschränkt. Das dabei protokollierte Urteilsbegehren lautete wie folgt: "Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen S 179.200,-- samt 4 % Zinsen aus S 8.000,-- seit , aus S 16.000,-- seit , aus S 24.000,-- seit , aus S 32.000,-- seit , aus S 40.000,-- seit , aus S 48.000,-- seit , aus S 56.000,-- seit , aus S 64.000,-- seit , aus S 72.000,-- seit , aus S 80.000,-- seit , aus S 88.000,-- seit , aus S 96.000,-- seit , aus S 104.000,-- seit , aus S 112.000,-- seit , aus S 120.000,-- seit und aus S 128.000,-- ab 31. Juni (wohl richtig Juli) 1989 zu bezahlen."
Eine ausdrückliche Bekämpfung dieses Zinsenbegehrens durch die beklagten Parteien erfolgte zwar nicht, doch ist offenkundig, dass die dargestellte protokollierte Zinsstaffel (ohne monatliche Endbegrenzung des jeweiligen begehrten monatlichen Kapitalbetrages) eine progressive Verzinsung berechnet vom Vielfachen des Gesamtbetrages bewirkt. Dieser Fehler haftet auch dem Urteil des Obersten Gerichtshofes an. Diese offenkundige Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Fundstelle(n):
LAAAD-43854