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Kein Ablehnungsrecht bei „Stopp“-Vermerk auf der Liste der Wiener Rechtsanwaltskammer für besonders qualifiziert eingetragene Rechtsanwälte
iFamZ 2023/105
§ 275 ABGB; § 28 Abs 1 lit o RAO
Die in § 275 ABGB genannten Ablehnungsgründe für die Übernahme von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen gelten nicht für Rechtsanwälte, die aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten eingetragen sind. Ein sogenannter „Stopp“-Vermerk auf der Liste der Wiener Rechtsanwaltskammer ändert daran nichts, weil ihm die gesetzliche Grundlage fehlt.
Ob eine Umbestellung zur Wahrung des Wohls der Betroffenen angezeigt sein könnte, weil auch bei Bestellung eines als besonders qualifiziert eingetragenen Rechtsanwalts bei entsprechender Behauptungslage zu prüfen wäre, ob im Hinblick auf die Zahl der übernommenen Fälle im Vergleich zur vorhandenen Organisation und der Anzahl der besonders qualifizierten Kanzleimitarbeiter ausreichende gesetzeskonforme Betreuungsmöglichkeiten des Betroffenen gegeben sind, wird das Erstgericht zu entscheiden haben.
(…) [14] 4.1. Rechtsanwälte müssen auch nach § 275 ABGB idF 2. ErwSchG gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, sofern nicht ein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vorliegt (1 Ob 41/22v; RIS-Just...