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Rechtliches Gehör der Angehörigen der betroffenen Person
iFamZ 2023/103
§ 268 Abs 2 ABGB; § 127 Abs 3 AußStrG
Die nicht erfolgte Beiziehung des Bruders der Betroffenen im erstgerichtlichen Verfahren stellt keine Verletzung dessen rechtlichen Gehörs dar, weshalb weder das erstgerichtliche noch das Rekursverfahren nichtig oder mangelhaft geblieben sind.
(…) [4] 1. § 127 AußStrG normiert in seinem Abs 1, dass von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person (§ 244 Abs 1 ABGB) zu verständigen sind, soweit die betroffene Person nichts anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Verständigung nicht will. In § 127 Abs 3 AußStrG ist festgehalten, dass einem Angehörigen iSd Abs 1, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zusteht. Gem § 128 Abs 1 AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auch auf das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Üb...