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Personenidentität zwischen dem Rechtsbeistand im Verfahren und dem einstweiligen Vertreter
iFamZ 2023/102
Es ist durch höchstgerichtliche Rsp bereits gesichert, dass – wenn keine Interessenkollision zu besorgen ist – eine Personenidentität zwischen dem Rechtsbeistand im Verfahren (§ 119 AußStrG) und dem einstweiligen Vertreter (§ 120 AußStrG) grundsätzlich möglich ist. Eine Kollision der Interessen der Betroffenen mit jenen der vom Erstgericht mit beiden Funktionen betrauten Rechtsanwältin ist nicht ersichtlich. Dass diese für ihre Tätigkeit als einstweilige Erwachsenenvertreterin entlohnt wird, begründet nach der Rsp noch keine materielle Interessenkollision.