OGH vom 18.10.2016, 1Ob181/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Sabine ***** L*****, vertreten durch die Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG, Salzburg, gegen den Antragsgegner Maximilian ***** L*****, vertreten durch Dr. Edwin Demoser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 219/16a 15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom , GZ 31 Fam 5/16m 11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teilbeschluss insgesamt lautet:
„1. Dem Antragsgegner wird aufgetragen, der Antragstellerin eine vollständige Aufstellung seiner während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Ersparnisse (insbesondere Bargeld, Bankguthaben, Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Edelmetalle), die sich im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft am in seinem Besitz befanden, binnen 14 Tagen bekanntzugeben.
2. Das Mehrbegehren, der Antragsgegner sei schuldig, der Antragstellerin anzugeben, welche weiteren Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft am vorhanden waren, wird abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG iVm § 70 Satz 2 ZPO ist der Antragsgegner zum Ersatz der halben Pauschalgebühr von 320 EUR verpflichtet.“
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bestehend aus den aus dem Realisat einer bestimmten Lebensversicherung angeschafften Wertpapieren/Aktien, vier „Lebensversicherungen“ bei verschiedenen Versicherern und einer Sammlung von Gold und Silbermünzen sowie Bausparverträgen und „sämtlicher sonstiger der Aufteilung unterliegender Vermögenswerte, wobei die Konkretisierung und Bezifferung sowie Ausdehnung des Aufteilungsantrags bis zur [...] beantragten eidesstattlichen Auskunft des Antragsgegners (Rechnungslegung) vorbehalten bleibt.“ Damit verbindet sie den Antrag, dem Antragsgegner gemäß Art XLII EGZPO aufzutragen, eine konkrete Aufstellung seiner bzw der in seinem Besitz befindlichen Ersparnisse (insbesondere Bargeld, Bankguthaben, Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Edelmetalle) im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bekanntzugeben sowie des Weiteren anzugeben, welche weiteren Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhanden waren. Hinsichtlich jener Ersparnisse, deren Wert zum Zeitpunkt der Aufteilung zu bewerten seien, sei die Wertentwicklung bis heute bekanntzugeben. Dies alles unter Eid.
Der Antragsgegner sprach sich gegen den Antrag aus und brachte zusammengefasst zum Auskunftsanspruch vor, dass hinsichtlich des angeblich verheimlichten Vermögens nur unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt worden seien. Es sei erforderlich, die Positionen der Aufteilungsmasse soweit zu konkretisieren, dass sich der Antrag nicht als bloßer Erkundungsbeweis darstelle.
Das Erstgericht trug dem Antragsgegner auf, eine vollständige Aufstellung seiner in seinem Besitz befindlichen Ersparnisse im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft am bekanntzugeben sowie weiters anzugeben, welche weiteren Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft am vorhanden waren. Einen Abspruch über die von der Antragstellerin begehrte eidliche Vermögensangabe unterließ es. Es stellte fest, dass die Antragstellerin verschiedene „Lebensversicherungen“, die Sammlung von Gold- und Silbermünzen sowie Bausparverträge angegeben habe und von dem vom Antragsgegner erst im Verfahren genannten Konto bei der V***** Bank keine Kenntnis gehabt habe. Der Antragsgegner habe zum Ausdruck gebracht, dass er verschiedene Vermögensgegenstände, zumindest dieses Privatkonto, nicht offenlegen wolle. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass der Antragstellerin nicht zu detaillierte Angaben abverlangt werden dürfen, weil es gerade Ziel des Manifestationsverfahrens sei, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Von einer unsubstantiierten Behauptung der Antragstellerin sei angesichts der Nennung der Kontendaten, der Anführung der Versicherungen und der Behauptung des Bestehens von Bausparverträgen oder Vermögenswerten wie der Sammlung von Goldmünzen nicht die Rede, sodass der Manifestationsantrag berechtigt sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge. Es stellte ergänzend fest, dass der Antragsgegner in der anwaltlichen Korrespondenz vor Einbringung des Aufteilungsantrags unter Hinweis auf Investitionen in die Liegenschaft der Antragstellerin jede Auskunft über zur Zeit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft vorhandenes in seinem Besitz befindliches Vermögen verweigert habe. Über ein konkretes, während der Verhandlung hervorgekommenes Konto habe er mit der Behauptung keine Auskunft gegeben, dieses unterliege nicht der Aufteilung. Rechtlich führte es aus, die Behauptungen der Antragstellerin seien nicht unsubstantiiert. Verweigere der Antragsgegner in der Vorkorrespondenz jede Auskunft über eheliche Ersparnisse zur Zeit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und weigere sich auch, die „Kontodaten“ zu seinem Konto bei der V***** Bank bekanntzugeben, sei bescheinigt, dass er vermutlich Kenntnis von weiteren der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten habe und diese verschweige. Angesichts des während der Ehe gepflogenen relativ aufwendigen Lebensstils erscheine es fragwürdig, wenn – so die Behauptung des Antragsgegners – sich die ehelichen Ersparnisse nur auf zwei „Lebensversicherungen“ beschränken würden. Er gestehe zwar die im Namen der beiden gemeinsamen Kinder abgeschlossenen Bausparverträge zu, gebe jedoch keine Auskunft über die angesparten Summen und äußere sich auch nicht zur Gold und Silbermünzensammlung. Gegen die Offenlegung sämtlicher zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Besitz des Antragsgegners befindlichen Wertanlagen bestehe kein Einwand. Er habe nunmehr die zum maßgeblichen Zeitpunkt in seinem Besitz befindlichen Wertanlagen anzugeben und allenfalls konkrete Behauptungen aufzustellen, weshalb einzelne davon nicht der Aufteilung unterlägen. Erst danach könne vom Außerstreitgericht beurteilt werden, ob die entsprechenden Wertanlagen zu den aufzuteilenden ehelichen Ersparnissen zählten oder nicht. Wenn feststehe, welche Wertanlagen von den Ehegatten erworben worden seien und zum Aufteilungszeitpunkt vorhanden gewesen seien, könne entschieden werden, welche davon in die Aufteilungsmasse fallen und wie die Aufteilung vorzunehmen sei.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Umschreibung von Art und Umfang der nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens zu erteilenden Auskunft unter Bedachtnahme auf die Exequierbarkeit des Spruchs fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs, der von der Antragstellerin beantwortet wurde, ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
1. Das Erstgericht hat über den – fakultativen (8 ObA 34/11z; Konecny in Fasching/Konecny 3 II/1 Art XLII EGZPO Rz 98, 118; vgl RIS Justiz RS0035038) – Antrag auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO nicht entschieden, ohne dass die Antragstellerin einen Ergänzungsantrag (§ 41 AußStrG iVm § 423 ZPO) gestellt oder die Nichterledigung dieses Sachantrags im Sinn von § 57 Z 3 AußStrG mit Rekurs bekämpft hätte. Das Begehren auf Eidesleistung ist daher aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl RIS Justiz RS0039606; RS0041490), sodass es nicht mehr möglich ist, diese Entscheidung nachzutragen (vgl RIS Justiz RS0042365 [T2, T 3, T 4]).
2. Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des Manifestationsverfahrens im Rahmen eines Außerstreitverfahrens nach den §§ 81 ff EheG bejaht (zuletzt 5 Ob 30/01z mwN = SZ 74/164). Zentrale Begründung dafür war, dass § 235 Abs 1 AußStrG aF eine Erweiterung des Aufteilungsverfahrens normiert habe, indem diese Bestimmung eine Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs bei Ansprüchen, die das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betreffen, anordnete. Es bestehe also ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens, soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist. Deshalb sei die Frage, ob ein Ehegatte gegen den anderen den Anspruch auf Rechnungslegung nach dem bürgerlichen Recht oder wegen Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens einen Anspruch auf eidliche Vermögensangabe hat, im Aufteilungsverfahren zu beurteilen, sodass der Außerstreitrichter – wie sonst der Richter in einem Verfahren nach Art XLII EGZPO – zunächst über den Manifestationsanspruch und dann über den sich daraus ergebenden Aufteilungsanspruch zu entscheiden habe (7 Ob 2199/96z = SZ 69/174; 8 Ob 255/99d = SZ 73/45). Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG aF durch das AußStrG 2005 hat nach der seither ergangenen völlig einheitlichen Rechtsprechung an der bisherigen Rechtslage zum „Vorrang“ des Aufteilungsverfahrens nichts geändert (8 Ob 91/12h mwN; RIS Justiz RS0111605 [T7, T 9]). In den Gesetzesmaterialien zum AußStrG 2005 finden sich keinerlei Hinweise, dass der Gesetzgeber die damit zusammenhängenden Ansprüche der (vormaligen) Ehegatten auf Rechnungslegung und eidliche Vermögensabgabe im Aufteilungsverfahren beseitigen wollte ( Gitschthaler , Nacheheliche Aufteilung [2009] Rz 455).
3. Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, allerdings mangels anderslautender Vereinbarung nicht auch einen solchen auf Rechnungslegung. Im Aufteilungsverfahren besteht somit – solange eine eigene zivilrechtliche Verpflichtung zur Vermögensangabe (wie hier) weder behauptet wird, noch sonst ersichtlich ist – nur der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO. Aus der danach bestehenden Bescheinigungspflicht der Antragstellerin ergibt sich, dass die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreicht, sondern, dass die Position der Aufteilungsmasse, die der Gegner vermutlich unvollständig, unrichtig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden muss, dass sich der Antrag nicht als bloßer Erkundungsbeweis darstellt und zudem die Grundlage einer vom Gericht vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung bilden kann (8 Ob 255/99d = SZ 73/45; RIS Justiz RS0113334). Ausreichend ist der Verdacht, dass der Antragsgegner von der Verschweigung/Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis hat (RIS Justiz RS0034823; vgl Leb/Thuiner , Verheimlichtes Vermögen in der Ehe, iFamZ 2016, 317 [318]). Einem Antragsteller dürfen nicht zu detaillierte Angaben abverlangt werden, weil es gerade Ziel des Manifestationsverfahrens ist, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Er hat so viele Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, dass daraus die Wahrscheinlichkeit der Verschweigung/Verheimlichung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch den Antragsgegner abzuleiten ist (vgl Konecny aaO Art XLII EGZPO Rz 86).
4. Durch einen fristgerecht (vgl dazu 1 Ob 223/13w) gestellten Antrag auf Erteilung eines Offenlegungsauftrags wird die Frist des § 95 EheG unterbrochen, weil damit der Gegner im Sinn des § 1497 ABGB vom „Berechtigten“ belangt wird (RIS Justiz RS0034809; 8 Ob 255/99d mwN). Die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB ist auf die Präklusivfrist des § 95 EheG nämlich analog anzuwenden (RIS Justiz RS0034613).
5. Die vom Antragsgegner behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt aber nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).
6. Richtig hat das Rekursgericht dargelegt, dass die Antragstellerin konkrete Verschweigungs und Verheimlichungshandlungen des Antragsgegners in Bezug auf eheliche Ersparnisse behauptet und bescheinigt hat. Der Antragsgegner gesteht selbst zu, dass er der Antragstellerin über die der Aufteilung unterliegende Sammlung von (während der Ehe angeschaffter) Goldmünzen bislang keine Auskunft erteilte. In der Vorkorrespondenz verweigerte er jede Auskunft über eheliche Ersparnisse zur Zeit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft. Er gesteht zwar das Bestehen von auf den Namen der beiden gemeinsamen Kinder abgeschlossener Bausparverträge zu, gibt der Antragstellerin jedoch keine Auskunft über die damals angesparten Summen. Die Antragstellerin hatte keine Kenntnis von seinem bereits im Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bestehenden Konto bei der V***** Bank, das ihr erstmals im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt wurde und über dessen früheren Einlagestand ihr der Antragsgegner ebenfalls keine Auskunft gibt. Wenn er behauptet, dass während der Ehe ein relativ aufwendiger Lebensstil gepflogen worden sei, zu dem auch zwei Urlaube mit den Kindern um etwa 15.000 EUR jährlich gezählt hätten, erscheint es fragwürdig, ob sich die ehelichen Ersparnisse nur auf zwei „Lebensversicherungen“ beschränken. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat die Antragstellerin hinreichend konkretisiert, dass Teile der Aufteilungsmasse unvollständig oder gar nicht angegeben wurden. Sie hat ausreichende Tatsachen behauptet und auch bescheinigt, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit der Verschweigung/Verheimlichung der ehelichen Ersparnisse durch den Antragsgegner ableitet. Ihr berechtigter Anspruch umfasst die Angabe der Wertanlagen (ehelichen Ersparnisse im Sinn des § 81 Abs 3 EheG), die der Antragsgegner während aufrechter Lebensgemeinschaft (von der Eheschließung bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft) angesammelt hat und die zum letzteren Zeitpunkt noch vorhanden waren. Insofern ist ihr Anspruch auf Vermögensangabe im Sinn des zweiten Falles des Art XLII Abs 1 EGZPO berechtigt, mit der ihr die für einen erfolgreichen Aufteilungsantrag erforderlichen Informationen in die Hand gegeben werden können.
7. Zutreffend zeigt der Antragsgegner aber auf, dass die Antragstellerin keine konkreten Behauptungen zu den „weiteren Vermögenswerten“ zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft aufstellte. Abgesehen davon, dass ein Manifestationsbegehren im Sinn des Art XLII EGZPO, das nicht dem Aufteilungsverfahren unterliegendes Vermögen betrifft, grundsätzlich auf dem streitigen Klageweg zu erheben wäre (vgl zuletzt 1 Ob 223/13w mwN), brachte die Antragstellerin auch nichts dazu vor, dass sie in Unkenntnis über eheliches Gebrauchsvermögen (vgl § 81 Abs 2 EheG) wäre. Sie behauptete nicht, dass der Antragsgegner bewegliche oder unbewegliche körperliche Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hätten, verheimlicht oder unrichtige Angaben über den Hausrat und die vormalige Ehewohnung gemacht habe. Ihr Vorbringen bezieht sich nur auf die ihr unbekannt gebliebenen ehelichen Ersparnisse, nicht aber auf allfällige andere der Aufteilung unterliegende Vermögensgegenstände. Der Antragsgegner ist daher nicht verpflichtet, über „weitere Vermögenswerte“ zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Auskunft zu geben. Welche Vermögenswerte davon umfasst sein sollen, wird aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht klar und sie nennt – über die Verheimlichung von Wertanlagen hinausgehend – auch keine Verschweigungshandlungen des Antragsgegners.
8. Aus den dargelegten Gründen ist daher der Manifestationsanspruch der Antragstellerin insofern berechtigt, als er sich auf die ehelichen Ersparnisse im Sinn des § 81 Abs 3 EheG bezieht. Entsprechend § 37 Abs 2 AußStrG wird zur Erfüllung dieser Verpflichtung des Antragsgegners eine angemessene Leistungsfrist von 14 Tagen bestimmt.
Hingegen ist dem Revisionsrekurs des Antragsgegners insoweit Folge zu geben, als die Auskunftsleistung über „weitere Vermögenswerte“ von ihm nicht verlangt werden kann.
9. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf § 78 Abs 1 und 2 AußStrG. Der den Auskunftserteilungsanspruch bejahende Teilbeschluss ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung einem Endbeschluss gleichzuhalten (vgl RIS Justiz RS0121609; Konecny aaO Art XLII EGZPO Rz 129 mwN). Die Antragstellerin ist mit dem Auskunftsanspruch betreffend die Wertanlagen erfolgreich, während der Antragsgegner den Manifestationsanspruch betreffend „weiterer Vermögenswerte“ abwehren kann. Dies führt für alle Instanzen zur Kostenaufhebung. Da der Antragstellerin gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ist gemäß § 7 AußStrG iVm § 70 ZPO mit Beschluss – entsprechend der Kostenentscheidung – auszusprechen, dass der Antragsgegner die Pauschalgebühr erster Instanz zur Hälfte zu ersetzen hat.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00181.16Y.1018.000