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Mangelnde Regelungen zu Folgen und Fortführungsmöglichkeiten von nach inländischem Recht unwirksamen Auslandskinderehen
iFamZ 2023/84
Art 13 Abs 3 Nr 1 dEGBGB; Art 6 Abs 1 dGG
BVerfG 1 BvL 7/18
Das deutsche Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen ist mangels Regelungen zu den Folgen und Fortführungsmöglichkeiten von nach inländischem Recht unwirksamen Auslandskinderehen mit dem dGG unvereinbar.
Art 13 Abs 3 Nr 1 dEGBGB idF Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom ist verfassungswidrig, weil Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit einer hierunter fallenden Minderjährigenehe, etwa über Unterhaltsansprüche, und über eine Möglichkeit fehlen, die betroffene Auslandsehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können.
Art 13 Abs 3 Nr 1 dEGBGB lautet: „Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten (…) ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn 1. der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte (…).“
Die Vorschrift bleibt zunächst mit gerichtlich festgelegten Maßgaben zu Unterhaltsansprüchen in Kraft. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen.