OGH vom 15.10.2012, 6Ob103/12h

OGH vom 15.10.2012, 6Ob103/12h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Univ. Prof. Dr. Kodek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. S***** H*****, vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner und Dr. Gabriela Brandweiner Reiter, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei ***** W***** H*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 4.360,37 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 72/12b 297, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 3 C 53/05m 288, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei binnen 14 Tagen die mit 447,98 EUR (darin 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Im Jahr 1998 verpflichtete sich der Beklagte in einem gerichtlichen Vergleich zur Leistung von einstweiligem monatlichen Unterhalt von 545,05 EUR. Mittels einstweiliger Verfügung wurde er verpflichtet, ab einen zusätzlichen Monatsunterhalt von 568 EUR insgesamt daher 1.113,05 EUR zu zahlen.

Die Klägerin führt zur Hereinbringung des rückständigen und des laufenden Unterhalts Exekution. Am erhob der Beklagte Oppositionsklage mit der Behauptung, der Unterhaltsanspruch sei infolge Änderung der Verhältnisse teilweise erloschen. Zwischenzeitig wurde das Oppositionsklagebegehren mit Entscheidung des Landesgerichts Salzburg vom rechtskräftig abgewiesen.

Mit dem am beim Erstgericht eingelangten Antrag gemäß § 399 EO begehrt der Beklagte die Herabsetzung des einstweiligen Unterhalts beginnend mit auf 685 EUR. Sein Einkommen sei wesentlich gemindert; seine krankheitsbedingten Ausgaben seien gestiegen und der krankheitsbedingte Mehrbedarf der Klägerin sei gesunken.

Das Erstgericht wies den Antrag wegen des parallel anhängigen Oppositionsprozesses zurück.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Nach Erörterung der Rechtsprechung wies es darauf hin, dass der vorliegende Herabsetzungsantrag einen anderen Zeitraum als das Oppositionsverfahren betreffe.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob sich der zu einstweiligem Unterhalt Verpflichtete parallel zu einem bereits anhängigen Oppositionsverfahren auch mit einem Aufhebungs oder Einschränkungsantrag nach § 399 EO wehren könne.

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Ab dem Zeitpunkt, in dem aufgrund einer einstweiligen Verfügung Exekution geführt wird, kann der Unterhaltspflichtige, wenn sich die für die Bestimmung des einstweilen zu leistenden Unterhalts maßgeblichen Umstände nach Erlassung der einstweiligen Verfügung wesentlich geändert haben, zwischen einem Aufhebungs bzw Einschränkungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO und der Oppositionsklage gemäß § 35 EO wählen (4 Ob 534/95).

Sieht das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor, hat die Partei grundsätzlich das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen (RIS Justiz RS0102898).

Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel, ist der spätere Antrag zurückzuweisen (RIS Justiz RS0126868).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen betreffend Kindesunterhalt zum Verhältnis der Oppositionsklage zu einem außerstreitigen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung Stellung genommen (10 Ob 100/11w; 4 Ob 17/11w). Demnach ist, wenn eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel haben, der spätere Antrag zurückzuweisen. Dies wurde vor allem mit dem Grundsatz der Prozessökonomie begründet, demzufolge „Verfahrenswiederholungen“ möglichst zu vermeiden seien. Zudem wäre eine Umgehung der im Oppositionsverfahren geltenden Eventualmaxime möglich.

Diese Entscheidungen betrafen jedoch einen Unterhaltsherabsetzungsantrag, der während des laufenden Oppositionsverfahrens eingebracht wurde und einen identen Zeitraum betraf.

Im vorliegenden Fall bedarf es keiner endgültigen Klärung der Frage, ob im Sinne der zitierten Judikatur nach Abschluss eines Oppositionsprozesses noch Raum für einen auf den selben Sachverhalt gestützten Herabsetzungsantrag, für den zudem eine bloße Bescheinigung ausreicht, noch Raum besteht, obwohl dieselben Argumente schon in einem weitergehenden Rechtsschutz bietenden Streitverfahren abschließend geprüft wurden. Schon das Rekursgericht hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der vorliegende Herabsetzungsantrag auf einen anderen Zeitraum nämlich jenen, der nach dem Schluss der Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren liegt bezieht als die seinerzeitige Oppositionsklage, begehrt der Beklagte doch die Herabsetzung des mit einstweiliger Verfügung festgesetzten einstweiligen Unterhalts beginnend mit , sohin ab einem Zeitpunkt nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren. Soweit die behaupteten Sachverhaltsänderungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren eintraten, steht die Entscheidung im Oppositionsverfahren der Einbringung und Erledigung eines Antrags auf Einschränkung der einstweiligen Verfügung jedenfalls nicht entgegen.

Damit bringt die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.