OGH vom 14.02.2012, 5Ob151/11h

OGH vom 14.02.2012, 5Ob151/11h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin B***** GmbH, FN ***** (richtig: FN *****), *****, vertreten durch Dr. Harald Mezriczky und Dr. Martin Roch, öffentliche Notare in Schwechat, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit ob der Liegenschaft EZ 733 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , AZ 22 R 35/11v, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom , TZ 938/2011, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Ob der Liegenschaft EZ 733 GB ***** ist das bücherliche Eigentum je zur Hälfte für Franz T*****, geboren am *****, und Maria T*****, geboren am *****, einverleibt. Maria T***** ist am ***** verstorben; das Verlassenschaftsverfahren wird zu AZ 13 A ***** des Bezirksgerichts Sch***** geführt.

Die Antragstellerin begehrte aufgrund des Servitutsvertrags vom die Einverleibung einer näher beschriebenen Dienstbarkeit ob der EZ 733 GB ***** zugunsten eines Grundstücks einer in ihrem bücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaft.

Im Servitutsvertrag vom sind als „Grundeigentümer“ der EZ 733 GB ***** Franz T*****, geboren am *****, und die Verlassenschaft nach Maria T***** bezeichnet; wobei für Letztere fünf namentlich genannte Personen zeichneten, von denen wiederum vier Personen in der Aufsandungserklärung (Vertragspunkt XVII.) als „die erberklärten Erben“ bezeichnet werden.

Auf dem Servitutsvertrag ist eine „Genehmigungsklausel“ des Erstgerichts (als Verlassenschaftsgericht) angebracht. Diese hat folgenden Wortlaut:

„Dieser Vertrag wird in Ansehung d. Verlassenschaft nach Maria T*****, verstorben am ***** abhandlungsbehördlich genehmigt.“

Eine Rechtskraftbestätigung für die Genehmigungsklausel fehlt.

Das Erstgericht wies das Grundbuchgesuch ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der erbantrittserklärten Erben erforderlich sei, um überprüfen zu können, ob eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung notwendig sei, die ihrerseits in Rechtskraft erwachsen sein müsse.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, „zumal zu der hier zu lösenden Rechtsfrage Judikatur des OGH soweit überblickbar nicht vorliegt“.

Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):

1.1. Nach § 810 Abs 1 Satz 1 ABGB hat der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Gemäß § 172 AußStrG hat der Gerichtskommissär auf Verlangen den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen.

1.2. Nach § 810 Abs 2 Satz 1 ABGB bedürfen Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.

2.1. Hier werden in der Präambel der Titelurkunde als „Grundeigentümer“ der bisherige Hälfteeigentümer und die Verlassenschaft nach Maria T***** samt fünf Personen (gemeint wohl als Vertreter der Verlassenschaft bzw Erben) bezeichnet. In der Aufsandungs erklärung (Vertragspunkt XVII.) sind hingegen nur vier Personen als „die erberklärten Erben“ genannt. Dass die Erben bei Antretung der Erbschaft ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen haben (§ 810 Abs 1 Satz 1 ABGB), geht aus den vorliegenden Urkunden nicht hervor. Bei dieser Sachlage war die Vorlage einer Amtsbestätigung gemäß § 172 AußStrG zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der angeblich erbantrittserklärten Erben zum Abschluss des Servitutsvertrags unerlässlich (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG; vgl 5 Ob 226/99t NZ 2000/481 [GBSlg] [krit Hoyer ]; 5 Ob 13/00y; s auch Spruzina , Rechtsnatur und Bedeutung notarieller Bestätigungen, NZ 2010/31 [103]).

2.2. Die auf dem Servitutsvertrag angebrachte Genehmigungsklausel des Verlassenschaftsgerichts ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht keine Amtsbestätigung iSd § 172 AußStrG. Eine solche Annahme verbietet sich schon nach dem Wortlaut dieser Genehmigungsklausel und überdies aufgrund des Umstands, dass eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG ausschließlich der Gerichtskommissär auszustellen hat (10 Ob 3/07ziFamZ 2008/49 [ Tschugguel ] = EvBl 2008/56 = EF-Z 2008/67 = NZ 2008/56; RIS Justiz RS0122835; Spruzina aaO NZ 2010/31 [103]).

3. Nach dem Inhalt der vorliegenden Urkunden ist weder ausgewiesen, dass (bereits) Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft vorliegen (§ 810 Abs 2 Satz 1 ABGB) noch lässt sich daraus verifizieren, dass der Abschluss des Servitutsvertrags für die Verlassenschaft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Die deshalb erforderliche und auch vorliegende Genehmigungsklausel des Verlassenschaftsgerichts ist entgegen der im Rechtsmittel der Antragstellerin vertretenen Rechtsansicht eine Beschlussausfertigung, was bereits unmittelbar aus dem Gesetz folgt (§§ 149 Abs 3, 151 Abs 1 Geo). Eine solche Genehmigung bedarf nach bereits vorliegender Rechtsprechung einer Rechtskraftbestätigung (5 Ob 37/10t EF-Z 2011/43 [ Beck ] = NZ 2010/67 [ Hoyer ] [zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung]; 5 Ob 227/08f NZ 2009, 253/AGS 737 [ Hoyer ]), die hier fehlt.

4. Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage des Gesetzes und bestehender Rechtsprechung dem Einverleibungsbegehren der Antragstellerin sohin den Erfolg versagt, ohne dass dabei eine Rechtsfrage mit der in § 62 Abs 1 AußStrG beschriebenen Qualität zu lösen gewesen wäre. Der Revisionsrekurs ist demnach unzulässig und zurückzuweisen.