OGH 05.11.2014, 7Ob175/14g
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens „7 Ob 114/14m“ (7 Ob 174/03v iVm 31 Cg 28/94d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), über die Eingabe des G***** L*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die von G***** L***** namens der Klägerin eingebrachte Eingabe vom wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Einschreiter begehrt namens der Klägerin mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten Eingabe vom die Gewährung von Akteneinsicht, die Zulassung der „Selbstvertretung“, hilfsweise die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und - formal - die Wiederaufnahme des Verfahrens 7 Ob 114/14m. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass er tatsächlich - namens der Klägerin - neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens 7 Ob 174/03v (31 Cg 28/94d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) beantragt. Zu 7 Ob 174/03v hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom die von der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht erhobene außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin ist seit zu FN ***** im Firmenbuch eingetragen. Als Alleingesellschafter und als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist G***** L***** eingetragen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 79 P 11/04f-202, wurde für den Einschreiter ein Sachwalter mit dem Wirkungskreis zur Vertretung vor Gerichten bestellt. Mit Beschluss vom erfolgte eine Umbestellung des Sachwalters.
Rechtliche Beurteilung
Durch die Beschränkung der vollen und unbeschränkten Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers einer GmbH endet ex lege seine Organstellung als Geschäftsführer (RIS-Justiz RS0129579). Da die Geschäftsführerstellung des Einschreiters beendet ist, kommt auch seinem Sachwalter hinsichtlich dieser Organstellung keine Vertretungsbefugnis zu, sodass der Mangel der fehlenden Vertretungsbefugnis des Einschreiters durch Einbeziehung seines Sachwalters nicht beseitigt werden könnte. Der nicht sanierbare Mangel der fehlenden Vertretungsbefugnis des Einschreiters führt zur Zurückweisung seiner namens der GmbH eingebrachten Eingabe.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Zivilverfahrensrecht,Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00175.14G.1105.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAD-43036