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OGH 23.06.1999, 7Ob174/99k

OGH 23.06.1999, 7Ob174/99k

Rechtssätze


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Normen
AHVB Art7 Pkt2
VersVG §152
RS0081689
Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, dass der Täter den Schaden zumindestens bedingt vorsätzlich zufügen muss, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen. Bewusste Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus. Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage.
Normen
RS0112242
Bei der Frage, ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, insbesondere, ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist.
Normen
ABVN Art4.1.3
ABH 1965 Art23 Abs7 Z1
VersVG §152
RS0080556
Um Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles zu bewirken, muß sich das Wissen und Wollen des Schädigers zumindest bedingt auch auf die Schadensfolgen erstrecken.
Normen
RS0080567
Hat der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich mit Hilfe des versicherten Kraftfahrzeuges herbeigeführt, so kann der Versicherer auch nicht auf Grund des § 158 c VersVG in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Werner T*****, 2.) Käthe T*****, und 3.) Kerstin D*****, alle vertreten durch Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei D***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen a) hinsichtlich des Erstklägers S 1,269.391,95 sA und Feststellung, b) hinsichtlich der Zweitklägerin S 192.568,54 sA und c) hinsichtlich der Drittklägerin S 512.037,19 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 1/99z-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 152 VersVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeiführt, welcher Haftungsausschluß auch gegenüber dem Dritten gilt, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann (vgl ZVR 1975/120; Berliner Kommentar/Baumann § 152 VVG Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung (VersR 1978, 532; VR 1979, 68; VersR 1981, 665 und 1044; VersR 1984, 1182 und 1197; VR 1988, 99; VR 1992, 327 uva) erfordert diese Bestimmung nicht bloß vorsätzliche Handlungsweise sondern auch vorsätzliche Schadenszufügung. Das Wissen und Wollen des Täters muß

sich daher auf die Schadensfolgen erstrecken (VersR 1993, 1259 = VR

1992, 327 = VersE 1536, RIS-Justiz RS0080556). Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muß sich demnach zumindest bedingt auf die letzlich eingetreten Schadensfolgen beziehen (ZVR 1997/93). Ob mit einem solchen Vorsatz gehandelt wurde, ist Tatfrage (VR 1988, 99 uva). Beweispflichtig für die Willensrichtung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer (ZVR 1997/93, RIS-Justiz RS0080556). Bei der Frage, ob einer beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, insbesondere, ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (JBl 1992, 717 = VR 1992, 329 = VersR 1993, 511; VR 1988, 99). Dieser Beweis ist mißlungen, weil die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, "ob sich das Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers der beklagten Partei, als er sein Fahrzeug in Selbsttötungsabsicht auf die linke Fahrbahnhälfte lenkte und gegen den entgegenkommenden PKW des Erstklägers stieß, zumindest bedingt auch darauf erstreckte, daß der Erstkläger und seine Mitfahrer an ihrer körperlichen Unversehrtheit und an ihrem Vermögen durch diese Handlungsweise geschädigt werden, er also billigend in Kauf nahm und sich damit abfand, daß durch seine Handlungsweise auch die im entgegenkommenden PKW befindlichen Personen an Leib und Leben und ihrem Vermögen geschädigt werden" zu Lasten des beweispflichtigen Versicherers geht.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00174.99K.0623.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAD-42966