OGH vom 23.01.1986, 6Ob1/86
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Genossenschaftsregistersache der S*** W*** Spar- und Darlehenskasse österreichischer Eisenbahnbediensteter registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Wien, infolge Revisionsrekurses der S*** W*** Spar- und Darlehenskasse österreichischer Eisenbahnbediensteter registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Nordbahnstraße 5, 1020 Wien, vertreten durch den Kurator Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwalt, Biberstraße 9, 1010 Wien, und der S*** Bank Aktiengesellschaft, Nordbahnstraße 5, 1020 Wien, beide vertreten durch Dr. Franz Helbich, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom , GZ. 5 R 160/84-107, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , GZ. 7 Gen 31/57-103, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Im Genossenschaftsregister des Handelsgerichtes Wien ist die S*** W*** Spar- und Darlehenskasse österreichischer Eisenbahnbediensteter registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Wien zu 7 Gen 31/57 eingetragen. Unternehmensgegenstand ist im wesentlichen der Betrieb von Bankgeschäften sowie bankmäßigen Vermittlungs- und Dienstleistungsgeschäften aller Art, insbesondere der von Eisenbahnbediensteten und deren Familien benötigten; Revisionsverband ist der österreichische Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch).
Am beschloß die außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft, zu welcher 180 der 240 Delegierten erschienen waren, einstimmig die Änderung des § 5 ihrer Satzung, der bisher wie folgt lautete:
"Aufkündigung:
§ 5
1) Jedes Mitglied kann durch Aufkündigung jeweils zum Jahresende aus der Genossenschaft ausscheiden..
2) Die Aufkündigung muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen."
und nun nachstehenden Wortlaut haben soll:
"1) Jedes Mitglied kann durch Aufkündigung jeweils zum Jahresende aus der Genossenschaft ausscheiden. Die Aufkündigung muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen.
2) Wird die Genossenschaft durch Einbringung ihres Betriebes oder durch Verschmelzung in eine Gesellschaft mit nicht vom Selbsthilfeprinzip bestimmter Rechtsform, insbesondere in eine Kapitalgesellschaft, aufgelöst und werden damit alle Rechte und Verpflichtungen der Genossenschaft auf die Gesellschaft mit dieser Rechtsform übertragen, so endet die Mitgliedschaft aller Mitglieder der Genossenschaft mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsleitung an dem Tag, der dem Stichtag der Einbringung oder Verschmelzung vorangeht. Den Genossenschaftern wird nach ihrem Ausscheiden ihr Anteil am Vermögen der Genossenschaft umgehend zur Verfügung gestellt, wenn ein Dritter die aus dem Genossenschaftsgesetz und der Satzung sich ergebende Haftung des einzelnen Genossenschaftsmitgliedes übernimmt".
Überdies faßte sie - ebenfalls einstimmig - den Beschluß:
Die S*** W*** "Spar- und Darlehenskasse österreichischer Eisenbahnbediensteter registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" wird im Wege der Verschmelzung gemäß § 1 Abs. 2 des Strukturverbesserungsgesetzes durch Einbringung ihres Betriebes mit allen Aktiven und Passiven als Gesamtsache zum Stichtag auf der Grundlage der Einbringungsbilanz zum , die sich aus dem Jahresabschluß zum entwickelt (Beilage 2), mit einem in dieser Einbringungsbilanz ausgewiesenen Reinvermögen von S 3.000,60 in die zu gründende S*** Bank Aktiengesellschaft aufgelöst. Für diese Einbringung zuzüglich einer Barzahlung der gründenden Genossenschafter von insgesamt S 5.999,40 werden Aktien im Nominale von S 9.000,-- ausgegeben.
Die Einbringungsbilanz zum , die aus dem Jahresabschuß zum entwickelt wurde, ist unter Beachtung der aktienrechtlichen Vorschriften errichtet und wurde von der Gründungsprüferin der "Austria" Wirtschaftsprüfungs-Aktiengesellschaft geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Nutzungen und Lasten des eingebrachten Betriebes gehen ab auf Rechnung der S*** Bank Aktiengesellschaft.
Nach Durchführung der Verschmelzung erhalten die Genossenschafter der S*** W*** "Spar- und Darlehenskasse österreichischer Eisenbahnbediensteter registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" Aktien der S*** Bank Aktiengesellschaft im Verhältnis ihrer Genossenschaftsanteile, wobei auf jeden Genossenschafter eine Aktie im Nominale von S 1.000,-- entfällt. Auf die Liquidation der S*** W*** "Spar- und Darlehenskasse österreichischer Eisenbahnbediensteter registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" wird verzichtet.
Die Liquidation der Genossenschaft ist - entsprechend dem Verzicht im vorgenannten Beschluß - bisher unterblieben. Über Antrag der Genossenschaft ordnete das Erstgericht folgende Eintragung im Genossenschaftsregister an (die hier nur - soweit bekämpft - wiedergegeben wird):
"Mit weiterem Beschluß der Generalversammlung vom wurde die S*** W*** "Spar- und Darlehenskasse österreichischer Eisenbahnbediensteter registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung", mit dem Sitze in Wien, im Wege der Verschmelzung gemäß § 1 Abs. 2 des Strukturverbesserungsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung und der sinngemäßen Anwendung der Verordnung über die Verschmelzung von Genossenschaften, durch Einbringung ihres Unternehmens mit allen Aktiven und Passiven als Gesamtsache, auf Grund des Einbringungsvertrages vom und der Einbringungsbilanz zum , in die S*** Bank Aktiengesellschaft mit dem Sitze in Wien (1020 Wien, Nordbahnstraße 5) als Sacheinlage aufgelöst. Mit der Eintragung dieses Beschlusses in das Genossenschaftsregister ist die Genossenschaft erloschen".
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge Rekurses des Genossenschaftsverbandes im bekämpften Umfang dahin ab, daß es die Anträge auf die vorbezeichneten Eintragungen abwies. Zur Begründung führte es aus, der Rekurs strebe zwar die Abweisung des Antrages auf Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft infolge Verschmelzung an, doch sei - da die Auflösung der Genossenschaft und deren Löschung infolge Verschmelzung eine untrennbare Einheit bildeten - davon auszugehen, daß der Genossenschaftsverband die Eintragungsverfügung im gesamten wiedergegebenen Inhalt anfechte. Die Genossenschaft sei trotz ihres Hinweises auf die sinngemäße Anwendung der Genossenschaftsverschmelzungsverordnung (richtig: Genossenschaftsverschmelzungsgesetz) nicht danach vorgegangen, weil die im § 2 Abs. 2 des genannten Gesetzes vorgesehene Anhörung eines Revisors (bzw. des Revisionsverbandes) unterblieben sei. Im übrigen komme entgegen der dem Generalversammlungsbeschluß vom zugrundegelegten und vom Erstgericht geteilten Rechtsansicht eine sinngemäße Anwendung des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes nicht in Betracht. Dort werde lediglich die Verschmelzung von Genossenschaften gleicher Haftungsart geregelt. Die Verschmelzung sei nach herrschender Auffassung nur zulässig, wenn ein Gesetz sie ermögliche. Solche Bestimmungen über die Verschmelzungen, mit welchen die handelsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge begründet werde, beträfen jedoch nicht die Einbringung eines Unternehmens in ein anderes als Sacheinlage. Die Einbringung als Sacheinlage begründe regelmäßig keine Gesamtrechtsnachfolge und schließe auch die Abwicklung nicht aus. Die Verschiedenheit der Rechtsnachfolge bilde einen wesentlichen Unterschied zwischen Verschmelzung und Einbringung als Sacheinlage, die für die Frage der Durchführung oder des Unterbleibens der Liquidation von ausschlaggebender Bedeutung sei. Dieser Wesensunterschied schließe aber die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Genossenschaftsverschmelzung auf die Einbringung des genannten Unternehmens als Sachlage in die S*** Bank Aktiengesellschaft aus. Analogie sei somit mangels Übereinstimmung der maßgeblichen Voraussetzungen ausgeschlossen. Unter den im § 36 GenG erschöpfend aufgezählten Auflösungsgründen sei der von der Genossenschaft gewählte Vorgang nicht erwähnt; es bedürfe daher gemäß § 41 GenG der Liquidation der Genossenschaft. Daran könne auch die Umschreibung der Einbringung als Sacheinlage als Verschmelzung gemäß § 1 Abs. 2 StruktVG nichts ändern, weil damit keine Gesamtrechtsnachfolge verbunden sei. Die Rechtsprechung habe dem Strukturverbesserungsgesetz immer nur eine abgabenrechtliche Dimension zugebilligt, die indessen keine handelsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge schaffe. Daran sei festzuhalten, auch wenn in der nun geltenden Fassung des § 1 Abs. 5 StruktVG das Wort "abgabenrechtlich" nicht mehr enthalten sei. Dieses Gesetz regle nach wie vor ausschließlich abgabenrechtliche Tatbestände; daß damit auch handelsrechtliche Belange in die Regelung miteinbezogen würden, hätte anders als durch diese Änderung zum Ausdruck gelangen müssen. Außerdem werde der "Ausnahmefall" der Verletzung von Gläubigerschutzbestimmungen, wie er auch in jenem Teil des Schrifttums, das die Gesamtrechtsnachfolge bejahe, anerkannt werde, ohnedies regelmäßig vorliegen, habe doch die Universalsukzession gerade den Ausschluß der im Interesse der Gläubiger gelegenen Liquidation zur Folge. Neben den Interessen der Genossenschafter verböten auch jene der Gläubiger der Genossenschaft eine ausdehnende Auslegung des Strukturverbesserungsgesetzes in dieser Richtung sowie die analoge Anwendung des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes auf den im Gesetz nicht geregelten Fall der Einbringung des Unternehmens der Genossenschaft in eine neu gegründete Aktiengesellschaft. Deshalb sei die Eintragung der Löschung der Genossenschaft als Folge der Auflösung im Wege der Verschmelzung durch Einbringung als Sacheinlage unzulässig, weil die den Umständen nach erforderliche Abwicklung bisher unterblieben sei. Auch die Eintragung der Satzungsänderung sei nicht zulässig. Abgesehen davon, daß die Auflösung der Genossenschaft "durch" die Einbringung ihres Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft und durch Verschmelzung mit dieser sowie eine Übertragung der Rechte und Pflichten der Genossenschaft auf diese Gesellschaft damit nicht verbunden sei, verstoße die Satzung auch gegen die zwingende Bestimmung des § 5 Z 4 GenG. Die geänderte Satzung regle die Beendigung unmittelbar im Anschluß an die Kündigung durch die Genossenschaft, die dort nicht vorgesehen sei. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Auflösung der Genossenschaft könne auch nicht als Ausschließung umgedeutet werden; abgesehen davon, daß dieser Endigungsgrund im Zusammenhang mit der Kündigung und nicht mit dem Ausschluß geregelt werde, seien keine Ausschlußgründe angeführt.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Genossenschaft und der S***
Bank Aktiengesellschaft (ON 115) erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll zunächst die Rechtsrüge erledigt werden. Die außerordentliche Generalversammlung hat einstimmig beschlossen, die Genossenschaft "im Wege der Verschmelzung gemäß § 1 Abs. 2 StruktVG durch Einbringung ihres Betriebes mit allen Aktiven und Passiven als Gesamtsache ..... in die zu gründende S*** Bank Aktiengesellschaft" aufzulösen. Diesem Vorgang liegt die - vom Erstgericht (offenbar in Befolgung der von Kastner in JBl. 1983, 460 referierten Registergerichtspraxis) geteilte - Auffassung zugrunde, daß (jedenfalls) mit der Einbringung des (einzigen) Betriebes (= Unternehmen) der Genossenschaft als Sacheinlage in eine (neu gegründete) Aktiengesellschaft bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Körperschaftssteuergesetzes 1966 eine der Verschmelzung (Fusion) von Kapitalgesellschaften bzw. Genossenschaften gleichzuhaltende Vereinigung juristischer Personen des privaten Rechts, deren Unternehmen im Handelsregister eingetragen sind, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluß der Abwicklung verbunden sei. Da eine derartige "Verschmelzung" im Gesellschaftsrecht nicht geregelt ist (vgl. die Übersicht zulässiger Verschmelzungen bei Hügel, Gesamtrechtsnachfolge und Strukturverbesserungsgesetz, 12 FN 4), sollen die Bestimmungen des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes "sinngemäß" (also im Wege der Analogie) auf diesen Vorgang zur Anwendung gelangen. Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß die Verschmelzung als eine dem (Kapital-)Gesellschaftsrecht zuzuordnende Einrichtung nur in den vom Gesetz geregelten Fällen zulässig ist. Die Verschmelzung von Genossenschaften (durch Aufnahme oder Neubildung) ist ausschließlich im Genossenschaftsverschmelzungsgesetz geregelt und dort sogar noch auf Genossenschaften mit gleicher Haftungsart (§ 1 Abs. 1) beschränkt; Verschmelzungen von Genossenschaften mit anderen Rechtsformen des Gesellschaftsrechtes sind dem österreichischen Privatrecht überhaupt fremd. Auch zum deutschen Genossenschaftsverschmelzungsrecht (§§ 93 a - 93 s dGenG) wird bei nahezu gleicher Rechtslage die Auffassung vertreten, daß nur Genossenschaften (gleicher Haftart) in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft miteinander verschmelzen können; die Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist nur dann möglich, wenn die Genossenschaft zunächst gemäß den §§ 385 m bis 285 q dAktG in eine Aktiengesellschaft ungewandelt wird (Meyer-Meulenbergh-Beuthien, GenG 12 , Anm. 6, 7 zu § 93 a; Lang-Weidmüller, GenG 31 , Anm. 9 zu § 93 a). Letztere Formwandlung ist im österreichischen Recht jedoch nicht vorgesehen.
Die analoge Anwendung der Bestimmungen des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes auf Einbringungen nach § 1 Abs. 2 StruktVG setzt jedenfalls voraus, daß diese Vorgänge nach den aus dem Gesetz ableitbaren Wertungen mit der Verschmelzung in den maßgeblichen Voraussetzungen übereinstimmen (Koziol-Welser, Grundriß 7 I 24), sodaß die Liquidation der einbringenden Genossenschaft entfallen kann. Bis zum Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 1980 (BGBl. Nr. 563/1980) war es - trotz kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. die Nachweise bei Kastner aaO 458 FN 16) - herrschende Auffassung in der Lehre (Kastner-Mayer-Frint, Strukturverbesserungsgesetz 80 Anm. 222; Helbich, Umgründungen 3 , 166, 225, 340, 476) und einhellige Rechtsprechung (allerdings zu § 8 Abs. 4 StruktVG aF, der die Rechtsnachfolge bei Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben durch Einzelunternehmer oder Personenhandelsgesellschaften in Kapitalgesellschaften regelt, ergangen: SZ 46/35; HS 8445;
ÖBl. 1977, 14; GesRZ 1979, 80; JBl. 1983, 438; 1 Ob 575,576/78;
6 Ob 682/82, zuletzt auch VwGH in ÖJZ 1985, 604), daß das Strukturverbesserungsgesetz nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten regle, aber keine privat(handels-)rechtlich wirksame Gesamtrechtsnachfolge schaffe. Begründet wurde die Rechtsprechung vor allem damit, es habe durch Strukturverbesserungsvorgänge keineswegs einem mit seinem gesamten Vermögen haftenden Schulden - hier wird auf den Tatbestand des § 8 Abs. 4 StruktVG aF (jetzt: Abs. 6) abgestellt - die Möglichkeit eröffnet werden sollen, seine Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Aber auch die Einbringung"von Betrieben (oder Teilbetrieben) durch Gesellschaften (Genossenschaften) ist stets als Vorgang beurteilt worden, der keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. § 1 Abs. 5 erster Satz StruktVG ließ deshalb auch bei solchen Einbringungsvorgängen nur die abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft eintreten. Im Zuge der Novellierung des Strukturverbesserungsgesetzes durch das Abgabenänderungsgesetz 1980 wurde das Wort "abgabenrechtlich" in der erwähnten Gesetzesstelle gestrichen, ohne daß diese Änderung in den sonst ausführlichen Materialien (RV 457 BlgNR XV. GP und AB 517 BlgNR XV. GP) auch nur erwähnt worden wäre. Wiesner (der an der Verfassung des Gesetzentwurfs beteiligt war - vgl. Kastner aaO 460) bemerkt hiezu lediglich, die Änderung lasse wohl den praxisbezogenen, aber seines Erachtens nicht den zwingenden Schluß zu, daß damit die handelsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge gedeckt sei (Stadler-FS 346). Arnold (ÖStZ 1981, 25), Eckert (ZGV 1981, 7 ff.) und Helbich (Neuerungen im Strukturverbesserungsrecht 1 34 ff.; in der 2. Aufl 44 ff. differenziert er danach, ob "das" Unternehmen oder nur ein Betrieb (Teilbetrieb) eingebracht wurde) erblicken in dieser Änderung die nun geschaffene gesetzliche Grundlage der privatrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, während Frotz-Hügel-Popp (KommzGebG 29 ff. zu § 21) und Kostner (GmbH 3 227) angesichts des auch weiterhin ausschließlich abgabenrechtlichen Inhaltes des Gesetzes dieser Auffassung entschieden entgegentreten. Auch Kastner (aaO 460) lehnt die an den Entfall des Wortes geknüpfte Auslegung, nun habe der Gesetzgeber neben der abgabenrechtlichen auch die privatrechtliche Gesamtrechtsnachfolge an solche Sacheinlagen geknüpft, als einen nicht ausreichend begründeten Umkehrschluß ab. Vor allem aber Hügel (a.a.O.) hat in ausführlicher Darlegung teleologischer Folgerichtigkeit überzeugend nachgewiesen, daß mit dem Entfall des Wortes keine Änderung in jenem Rechtsbereich eingetreten ist, der nach wie vor nicht Regelungsgegenstand des Strukturverbesserungsgesetzes ist. Tatsächlich reicht es nicht aus, daß sich der Umkehrschluß, der Entfall des (einschränkenden) Wortes "abgabenrechtlich" könne nur bedeuten, daß nunmehr die Gesamtrechtsnachfolge auch den privatrechtlichen Bereich erfasse, auf den Buchstaben des Gesetzes stützen könnte; ein solcher Schluß erschiene nur dann genügend abgesichert, wenn auch Zweck beziehungsweise Wertung des Gesetzes bloß auf den ausdrücklich (unmittelbar) vom Gesetz erfaßten Fallbereich zuträfen (Bydlinski, Methodenlehre, 476 f.). Nach wie vor regelt das Gesetz abgabenrechtliche Tatbestände, die - wie schon vorher - an gesellschaftsrechtliche Einrichtungen anknüpfen; nach wie vor hängt die "Gesamtrechtsnachfolge" im Sinne des § 1 Abs. 5 erster Satz StruktVG - darauf verweist auch Hügel (a.a.O. 31 ff.) in aller Schärfe - davon ab, daß die übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 KStG 1966 vorliegen und der Betrieb innerhalb der letzten fünf Jahre nicht schon einmal Gegenstand einer Einbringung nach dem Strukturverbesserungsgesetz (also auch vor Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 1980) war; andererseits genügt selbst die Einbringung aller wesentlichen Grundlagen des Betriebes oder Teilbetriebes (§ 1 Abs. 2 letzter Satz StruktVG) für die im § 1 Abs. 5 erster Satz StruktVG angeordnete "Gesamtrechtsnachfolge". Sowohl die Tatbestandsmerkmale wie auch die im Gesetz geregelten Rechtsfolgen der Einbringung sind ausschließlich abgabenrechtlicher Natur; der Regelungszweck des Gesetzes (vgl. RV a.a.O. 19) hat sich in nichts geändert, wie das nur zu deutlich in den Erläuternden Bemerkungen zur Neufassung des § 1 Abs. 5 StruktVG (RV a.a.O. 31) zum Ausdruck kommt: Mit den Änderungen sollen ausschließlich abgabenrechtspolitische Ziele verfolgt werden. Damit erscheint allein der Schluß gerechtfertigt, daß das Wort "abgabenrechtlich" als überflüssiger Hinweis auf den Regelungsgegenstand weggelassen wurde, ohne daß der Gesetzgeber mit der Streichung die Absicht einer inhaltlichen Änderung der Anordnung verbunden hätte. Es bleibt aber noch die Frage zu prüfen, ob nicht doch wenigstens dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - "das" Unternehmen der übertragenden Genossenschaft in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht wird, sodaß in der Tat ein der Fusion ähnlicher Vorgang zu beurteilen ist, eine Gesamtrechtsnachfolge und damit die analoge Anwendung des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes geboten erscheint. Die Revisionsrekurswerberin beruft sich mit Helbich (Neuerungen 2 45 ff.) auf die Entscheidung JBl. 1983, 438 = GesRZ 1982, 164, mit welcher der Oberste Gerichtshof zwar an seiner bisherigen Rechtsprechung, Einbringungen gemäß § 8 StruktVG bewirkten keine privatrechtliche Gesamtrechtsnachfolge, festhielt, aber doch - als Vorfrage, der Beurteilung der Zulässigkeit eines Teilurteiles - ausgesprochen hat, für den Fall, daß infolge Einbringung aller Gesellschafteranteile einer offenen Handelsgesellschaft sämtliche Aktiven und Passiven auf die übernehmende Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergegangen sein sollten, könne letztere in analoger Anwendung der Regeln über die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB als Geschäftsübernehmerin angesehen und als solche prozessual einer Gesamtrechtsnachfolgerin gleichgehalten werden. Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof auch in dieser Entscheidung die Einbringung (in materiellrechtlicher Hinsicht) nach wie vor als Einzelrechtsnachfolge beurteilt und die Gleichstellung der übernehmenden Gesellschaft mit dem Gesamtrechtsnachfolger auf die Frage der Parteistellung im Prozeß beschränkt hat, bemerkt Kastner (aaO 460) zutreffend, das Wesen des § 142 HGB bestehe darin, daß nur ein Gesellschafter verbleibe, dem als bisherigen Gesamthandeigentümer das Eigentum des ausscheidenden Gesellschafters zuwachse und der so Alleineigentümer werde (so im übrigen auch JBl. 1978, 97 mwN, auf die sich die besprochene Entscheidung beruft). Eigentumsübertragungen auf Dritte fänden damit im Gegensatz zu § 8 StruktVG nicht statt, sodaß die Ähnlichkeit der besonderen Form des Eigentumszuwachses mit der Sacheinlage zu verneinen sei. Anstelle der Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bietet Kastner (a.a.O. 461) allerdings die Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft bzw. Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf eine Gebietskörperschaft (§ 235 AktG;§ 95 GmbHG), den Übergang bestimmter Unternehmen und Betriebe auf Auffanggesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 des 1. Verstaatlichungsgesetzes, die Übertragung des Vermögens einer Versicherungsaktiengesellschaft auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und den umgekehrten Vorgang (§ 236 AktG;§ 60 VAG) sowie die verschmelzende und errichtende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz als seiner Ansicht geeignete Grundlagen für eine analoge Anwendung der Verschmelzungsvorschriften auf Sacheinlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 StruktVG an. Kastner selbst hat aber stets die Ansicht vertreten, Vorgänge, die der Abgabengesetzgeber abgabenrechtlich für möglich ansieht und aus wirtschaftspolitischen Gründen begünstigt, könnten privatrechtlich nur dann zulässig sein, wenn sie im Einzelfall nicht gegen zwingende Schutzvorschriften, insbesondere Gläubigerschutzbestimmungen, verstoßen (aaO 458 und FN 16). Bei all den von ihm aufgezählten Vorgängen ist jedoch ein besonderer Gläubigerschutz angeordnet, der bei Einbringungen gemäß den §§ 1 Abs. 2 und 8 StruktVG indessen fehlt. Kastner meint zwar, "die Schutzbestimmungen des aktienrechtlichen Verschmelzungsrechtes wären sinngemäß anzuwenden, wie dies auch § 236 AktG und § 60 VAG" anordneten. Der wesentliche Unterschied besteht aber darin, daß der Gläubigerschutz in den genannten Bestimmungen ausdrücklich angeordnet ist, während er in dem rein abgabenrechtlichen (so Kastner aaO 462) Strukturverbesserungsgesetz, das lediglich die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zum Abgabengläubiger regelt (vgl. auch Hügel a.a.O. 39), naturgemäß nicht einmal erwähnt wird. Eine sinngemäße Übertragung der für gewisse mit der Gesamtrechtsnachfolge verbundene Vorgänge ohne Fusion bestimmten Grundsätze ist nach Ansicht des erkennenden Senates schon deshalb ausgeschlossen;
schließlich regelt auch § 237 AktG Vermögensübertragungen einer Aktiengesellschaft "in sonstiger Weise" ohne Gesamtrechtsnachfolge (so auch Kastner aaO 462, der diesem Argument allerdings keine tragende Bedeutung beimessen will). Dazu kommt aber noch das von Hügel (a.a.O. 31 ff.) mit Recht hervorgehobene Verkehrsschutzproblem - vor allem zu Lasten der Vertragspartner aus noch nicht erfüllten Ziel- und insbesondere laufenden Dauerschuldverhältnissen mit der übertragenden Gesellschaft. Da dem § 1 Abs. 2 StruktVG auch Einbringungsvorgänge unterliegen, bei welchen keine Kapitalerhöhung stattfindet (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a bis e StruktVG, auf den Abs. 2 verweist), sind solche Veränderungen im Handelsregister überhaupt nicht zu ersehen. Außerdem werden von der im § 1 Abs. 5 erster Satz StruktVG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge nur die im § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes beschriebenen Einbringungsvorgänge betroffen, denen besondere, allein abgabenrechtlich bedeutsame, aber für Dritte kaum oder überhaupt nicht abschätzbare Merkmale anhaften müssen (Hügel, a. a.O. 31 ff.). Das tifft umsomehr auf die Einbringung eines von mehreren Betrieben oder eines Teilbetriebes der übertragenden Gesellschaft zu, bei welchen die Gläubiger und Vertragspartner vor unüberwindlichen Zuordnungsproblemen stehen (Hügel a.a.O. 39), weil der Dritte nicht erkennen kann, welche Aktiven und Passiven zu einem Teilbetrieb gehören und mit welchem Stichtag ihr Übergang durch die Sacheinlage wirksam geworden ist (Kastner aaO 460). Deshalb wollen Kastner (aaO 461 und ihm folgend auch Helbich, Neuerungen 2 , 44 ff) nur bei Einbringung des gesamten Unternehmens die Gesamtrechtsnachfolge der aufnehmenden Gesellschaft eintreten lassen. Abgesehen davon, daß auch solche Einbringungsvorgänge von den dargestellten Verkehrs- und Gläubigerschutzproblemen betroffen sind, regelt das Strukturverbesserungsgesetz die verschiedenen im § 1 Abs. 2 und § 8 umschriebenen Einbringungsvorgänge keineswegs unterschiedlich, sodaß eine solche Differenzierung losgelöst vom Gesetz und von den Materialien hiezu vorgenommen werden müßte. Es fällt deshalb auf, daß selbst Kastner (aaO 462) die Anwendung der Verschmelzungsvorschriften auf die Einbringung des gesamten Unternehmens de lege ferende fordert. Auch Hügel (a.a.O. 43 ff.) fordert die Unternehmenskontinuität als legislativpolitische Aufgabe. Er schlägt auch Maßnahmen vor, die seiner Meinung nach klar vorgezeichnet sind (a.a.O. 48 f.) Es mag in der Tat aus wirtschaftpolitischer Sicht zweckmäßig erscheinen, an die Einbringung des gesamten Unternehmens der übertragenden Gesellschaft die umfassende Gesamtrechtsnachfolge zu knüpfen. Für die hiefür unbedingt erforderlichen flankierenden Maßnahmen (Publizität, Gläubigerschutz usw.) bietet die geltende Rechtslage jedoch keine ausreichende Grundlage (vgl. Hügel a.a.O. 48).
Kann aber nach geltendem Gesellschafts- und Registerrecht die gemäß § 1 Abs. 2 StruktVG vorgenommene Einbringung des Unternehmens der übertragenden Genossenschaft nicht als Verschmelzung mit den daran geknüpften Rechtsfolgen in das Handelsregister eingetragen werden, muß die Genossenschaft in diesem Fall aufgelöst und durch Liquidation beendet werden. Erst dann wird ihre Löschung in Betracht kommen.
Aus demselben Grund erweist sich der Revisionsrekurs auch, soweit er die Abweisung des Antrages auf Satzungsänderung bekämpft, als nicht berechtigt. Kann - aus den oben dargestellten Erwägungen - die Genossenschaft durch Einbringung ihres Betriebes oder durch Verschmelzung in eine Gesellschaft "mit nicht vom Selbsthilfeprinzip bestimmter Rechtsform", insbesondere in eine Kapitalgesellschaft nicht aufgelöst werden, so kann dieser Umstand auch nicht als Grund für das Ausscheiden der Genossenschafter anerkannt werden. Auf die weiteren Erwägungen des Rekursgerichtes muß deshalb nicht mehr eingegangen werden.
Zur Aktenwidrigkeitsrüge, mit der die Rechtsmittelwerberin in Wahrheit Neuerungen geltend macht, muß allein schon deshalb nicht Stellung bezogen werden, weil bereits das Rekursgericht seine Entscheidung nicht auf die Verletzung des § 2 Abs. 2 GenVG gründete. Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.