OGH vom 19.02.2014, 3Ob156/13g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Andreewitch Simon, Rechtsanwälte in Wien, wider die Erlagsgegner 1. V*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Hon. Prof. Mag. Mag. Mag. Dr. Dr. Dr. Dieter G. Kindel, Rechtsanwalt in Wien, und 2. H.***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Romuald Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen Ausfolgung und Einziehung, über die Revisionsrekurse der Ersterlagsgegnerin und des Dr. Karl Schirl als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der KR H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 408/12a 76, womit der Rekurs des Dr. Karl Schirl zurückgewiesen wurde und infolge Rekurses der Ersterlagsgegnerin der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom , GZ 13 Nc 11/05w 54, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs des Masseverwalters Dr. Karl Schirl wird zurückgewiesen.
II. Dem Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die zur Abweisung des von der Zweitantragstellerin im eigenen Namen gestellten Ausfolgungsantrags durch das Erstgericht als unbekämpft in Teilrechtskraft erwuchsen, werden
1. in Ansehung der Abweisung des von der Ersterlagsgegnerin namens der Zweiterlagsgegnerin gestellten Ausfolgungsantrags dahin abgeändert, dass die zu III HMB 36/05 der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien erliegende Masse im Umfang der Pfändung und Überweisung zu 5 E 341/11t des Bezirksgerichts Tulln an die Ersterlagsgegnerin auszufolgen ist; die Erlassung des Ausfolgeauftrags bleibt dem Erst- als Verwahrschaftsgericht vorbehalten;
2. im Übrigen, also in Ansehung der Einziehung des Erlags aufgehoben und die außerstreitige Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Am erlegte die Erlegerin zugunsten zweier Gegner den Betrag von 1.198,45 EUR als Mietzins für März 2005 beim Erstgericht unter Berufung auf § 1425 ABGB. Sie sei Mieterin eines Bestandobjekts in Wien und habe den Mietvertrag im November 2002 mit der Zweiterlagsgegnerin abgeschlossen, an die der Mietzins auch bezahlt worden sei. Später sei die Erlegerin jedoch von der Ersterlagsgegnerin aufgefordert worden, die Miete ab sofort zu ihren Handen zu bezahlen; sie habe sich dazu auf eine Gerichtsentscheidung berufen, nach der mit Rechtswirkung zwischen ihr, der vormaligen Liegenschaftseigentümerin (in Hinkunft: Verkäuferin) und einer GmbH festgestellt worden sei, dass sie Anspruch auf die Mieteinnahmen habe; die Ersterlagsgegnerin sei auch im Grundbuch als Alleineigentümerin der Liegenschaft eingetragen. Die Zweiterlagsgegnerin habe dazu mitgeteilt, dass der der Eigentumseinverleibung der Ersterlagsgegnerin zugrunde liegende Kaufvertrag angefochten worden sei; daher seien die Mietzinse weiter an die Zweiterlagsgegnerin zu überweisen. Es sei somit strittig und zweifelhaft, wer der Gläubiger der Mietzinsforderung sei.
Dem Antrag war ua die Kopie eines Mietvertrags vom angeschlossen, in dessen Text zwar der Vermieter nicht erwähnt ist, der jedoch die Unterfertigung der Zweiterlagsgegnerin ohne Hinweis auf eine Stellvertretung aufweist. In der Folge erlegte die Erlegerin auch die Mietzinse für die Monate April bis einschließlich November 2005.
Das Erstgericht nahm alle Erläge rechtskräftig an und legte jeweils fest, dass die Ausfolgung nur bei Zustimmung aller Erlagsgegner bzw an denjenigen erfolgt, der ein ihn zur Empfangnahme des erlegten Betrags berechtigendes rechtskräftiges gerichtliches Urteil nachweist (ON 3, 9, 11, 13, 16, 18 und 20).
Ein am gestellter Ausfolgungsantrag der Zweiterlagsgegnerin (ON 27) wurde rechtskräftig abgewiesen.
Am , ON 41, ersuchte die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien um Verfügung über den Erlagsgegenstand (Bargeld von 10.828,05 EUR).
Darauf teilte das Erstgericht den Parteien die Einleitung des Einziehungsverfahrens mit und forderte sie zur allfälligen Antragstellung binnen 14 Tagen auf (Zustellung an beide Erlagsgegnerinnen jeweils am ). Am wurde das Edikt gemäß § 11 Abs 3 des Verwahrungs- und Einziehungsgesetzes BGBl I 2010/111 (VerwEinzG) in der Ediktsdatei kundgemacht (ON 42).
Die Ersterlagsgegnerin teilte dazu (unter geänderter Firma) am mit, sie habe einen Exekutionsantrag zum Ausfolgungsanspruch der Zweiterlagsgegnerin eingebracht, sodass mit dem Vorliegen einer Exekutionsbewilligung in Kürze zu rechnen sei und sie einen Ausfolgungsantrag stellen werde. Weiters stellte sie den Antrag, das Einziehungsverfahren bis zur Entscheidung über ihren Exekutionsantrag und den in der Folge von ihr zu stellenden Ausfolgungsantrag zu unterbrechen (ON 43).
Von der Zweiterlagsgegnerin wurde (ebenfalls unter geänderter Firma) am ein Ausfolgungsantrag nur mit der Begründung gestellt, sie habe die Liegenschaft verwaltet (ON 44).
Nach dem in Kopie von der Ersterlagsgegnerin vorgelegten Beschluss des (vom Erstgericht verschiedenen) Exekutionsgerichts vom , AZ 5 E 5341/11t, wurde der Ersterlagsgegnerin wider die Zweiterlagsgegnerin zur Hereinbringung der vollstreckbaren Kostenforderungen von 1.677,67 EUR samt 4 % Zinsen seit , 1.341,16 EUR samt 4 % Zinsen seit , 1.746,90 EUR samt 4 % Zinsen seit , 1.161,90 EUR samt 4 % Zinsen seit , 638,64 EUR und 351,87 EUR sowie der Antragskosten von 485,41 EUR (das ergibt einen Gesamtbetrag von 7.403,55 EUR und entsprach zum einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderungen von 8.062,74 EUR und für jeden weiteren Tag 0,6496 EUR an Zinsen) die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe dieser Forderungen der der Zweiterlagsgegnerin als Verpflichteten aufgrund des Ausfolgungsanspruchs gegen den Drittschuldner [= Erstgericht unter Nennung des vorliegenden AZ] angeblich zustehenden Forderung bewilligt (AS 87 ff und 113 ff).
Mit Schriftsatz vom sprach sich die Ersterlagsgegnerin gegen die Ausfolgung des Erlags an die Zweiterlagsgegnerin aus. Gleichzeitig beantragte sie aufgrund der vorgelegten Exekutionsbewilligung die Auszahlung des Erlagsbetrags (ON 49).
Mit Schriftsatz vom erstattete die Verkäuferin eine Äußerung: Laut den Feststellungen in einem Urteil des Handelsgerichts Wien, AZ 30 Cg 37/03y, bestehe Einvernehmen, dass die Liegenschaften (erkennbar gemeint: auch jene, auf der sich das Bestandobjekt befindet) nur zur Besicherung „von der Erstklägerin“ (gemeint: der Verkäuferin) an „die Erstbeklagte“ (gemeint: die Ersterlagsgegnerin) übertragen werden sollten; bei einer Sicherungsübereignung stünden die Erträgnisse einer Liegenschaft dem Sicherungsgeber, also der Verkäuferin zu. Sie habe die Liegenschaft bislang durch die Zweiterlagsgegnerin verwalten lassen, die jedoch ihre gewerbliche Tätigkeit ruhend gestellt habe; dadurch sei der Verwaltungsvertrag aufgelöst worden, sodass nunmehr die Verkäuferin die materiell Berechtigte für die Einziehung der Mietzinse sei. „Der Zweitantragsgegner“ sei sohin nunmehr die Verkäuferin. Schließlich beantragte die Verkäuferin auch die Ausfolgung des Erlags „an uns“ zu Handen ihres (schon bisher auch für die Zweiterlagsgegnerin einschreitenden) Vertreters Rechtsanwalt Dr. Artmann (ON 52).
Über das Vermögen der Verkäuferin wurde mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, Rechtsanwalt Dr. Karl Schirl zum Masseverwalter bestellt (im Weiteren nur: Masseverwalter) und angeordnet, dass keine Eigenverwaltung des Schuldners stattfinde. Dies wurde im Ausfolgungsverfahren vorerst nicht aktenkundig (ON 57).
Mit Beschluss vom , ON 54, in dessen Kopf die Verkäuferin als Zweiterlagsgegnerin geführt ist, wies das Erstgericht „die Anträge der Erst- und Zweiterlagsgegnerinnen jeweils auf Ausfolgung“ ab und sprach den Einzug des Erlags „von 10.825,05 EUR mehr oder weniger“ aus. Da weder das Einvernehmen der Erlagsgegnerinnen bestehe noch ein klärendes Urteil vorgelegt worden sei, komme eine Ausfolgung nicht in Betracht. Die Zweiterlagsgegnerin habe einen Anspruch auf Ausfolgung nicht nachweisen können, weshalb die Pfändung dieses vermeintlichen Anspruchs ins Leere gehe; daher könne auch nicht an die Ersterlagsgegnerin überwiesen werden. Somit sei die Einziehung auszusprechen. Die Frage, wer als Zweiterlagsgegnerin behandelt wird, stellte der Erstrichter weder im Spruch des Beschlusses noch in dessen Begründung klar. Seine Zustellung wurde ua an den „Zweiterlagsgegnervertreter“ verfügt und an Dr. Artmann vorgenommen; eine Zustellung an den Masseverwalter erfolgte nicht.
Dagegen erhoben sowohl der Masseverwalter (ON 55) als auch die Ersterlagsgegnerin Rekurse (ON 56); die Zweiterlagsgegnerin ließ den Beschluss ON 54 unbekämpft.
Am beantragten die Ersterlagsgegnerin und der Masseverwalter der Verkäuferin gemeinsam die Auszahlung des Erlags je zur Hälfte, weil sie eine entsprechende Einigung erzielt hätten (ON 62).
Das Rekursgericht stellte den Akt an das Erstgericht mit dem Hinweis, seiner Entscheidung sei nicht zu entnehmen, aus welchen Erwägungen die Verkäuferin als Zweitantragsgegnerin im Kopf genannt werde und wer als Zweiterlagsgegnerin angesehen werde, zur allfälligen Berichtigung zurück (ON 64).
Über Aufforderung des Erstgerichts, „nachzuweisen, anstelle der Zweiterlagsgegnerin nunmehr Erlagsgegnerin zu sein“ (ON 65), brachte der Masseverwalter vor, die Verkäuferin sei bereits ursprünglich bei Fällung des Annahmebeschlusses die materiell Berechtigte gewesen. Strittig sei zwischen der Ersterlagsgegnerin und der Verkäuferin gewesen, wer Eigentümer der Liegenschaft, also Bestandgeber sei. Die ursprüngliche Zweiterlagsgegnerin sei niemals Vermieterin, sondern nur Verwalterin und deshalb nur Vertreterin und Zahlstelle der Verkäuferin und nie an den Mieteinnahmen materiell berechtigt gewesen. Seit Einstellung deren Geschäftstätigkeit als Verwalterin schreite die Verkäuferin selber ein. Daher liege kein Parteiwechsel vor. Die Frage, ob die Einverleibung des Eigentums der Ersterlagsgegnerin berechtigt und rechtmäßig erwirkt worden sei, sei der dem Erlagsverfahren zugrunde liegende Rechtsstreit, weshalb der Verkäuferin Parteistellung zukomme (ON 73 und 74).
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Masseverwalters der Verkäuferin zurück und gab dem Rekurs der Ersterlagsgegnerin nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig, weil den gelösten Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukomme.
Ein Parteiwechsel während eines anhängigen Erlagsverfahrens sei unzulässig. Da weder eine Nachbenennung der Verkäuferin durch die Erlegerin noch eine Ergänzung des Annahmebeschlusses erfolgt sei, müsse der Rekurs des Masseverwalters mangels Parteistellung und Rekurslegitimation zurückgewiesen werden. Die im Annahmebeschluss festgelegten Voraussetzungen für eine Ausfolgung des Erlags lägen nicht vor. Auch angesichts der Exekutionsbewilligung und Überweisung zur Einziehung sei der Erlag an die Ersterlagsgegnerin nicht auszufolgen. Der Pfändende gäbe nämlich mit Einziehung des Ausfolgungsanspruchs des Verpflichteten seinen eigenen auf, soweit er mit dem anderen im Widerspruch stehe; im Ausmaß der Aufgabe stimme er aber auch der Ausfolgung an den Verpflichteten zu (ON 76).
Dagegen richten sich die Revisionsrekurse der Ersterlagsgegnerin und (nachdem die versäumte Zustellung der Rekursentscheidung ON 76 an ihn nachgeholt wurde) des Masseverwalters . Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren (RIS Justiz RS0033469), dessen nähere Ausgestaltung seit in den Bestimmungen des VerwEinzG geregelt ist (5 Ob 248/12x). Dieses Gesetz kommt hier zur Anwendung, weil zwar die Erläge der Mietzinse schon 2005 erfolgten, über deren Ausfolgung oder Einziehung aber nicht bis in erster Instanz entschieden worden war (§ 18 Abs 2 VerwEinzG).
In Rechtsstreitigkeiten über die (Zustimmung zur) Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlags liegen geldgleiche Ansprüche zugrunde, bei welchen die Forderung, deren Ausfolgung begehrt wird, den Streitgegenstand bildet, der nicht bewertet werden muss (RIS Justiz RS0033575; RS0007215 [T10]).
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Revisionsrekurs des Masseverwalters:
Der Masseverwalter beantragt die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen verbunden mit dem Auftrag an das Erstgericht, unter seiner Berücksichtigung als Erlagsgegner neuerlich zu entscheiden; hilfsweise wird die Abänderung im Sinn der Stattgebung des Ausfolgungsantrags der Verkäuferin begehrt.
Zu seiner Parteistellung wird im Wesentlichen das Vorbringen in ON 73 wiederholt und ergänzt, dass die Verkäuferin im erstgerichtlichen Beschluss als Zweiterlagsgegnerin angeführt worden sei und als bereits bei Fällung des Annahmebeschlusses materiell Berechtigte Parteistellung genieße, da sie an den hinterlegten Mieten als Vermieterin ein rechtlich geschütztes Interesse habe. Wer der Eigentümer der Bestandliegenschaft bzw wer berechtigt sei, die Mieten zu empfangen, sei strittig und habe bis dato nicht gänzlich geklärt werden können. Es liege kein Parteiwechsel vor, weil nur der ursprüngliche Vertreter weggefallen und „an dessen Stelle in der Parteienbezeichnung“ die von Beginn tatsächlich Berechtigte durch Urkunden bescheinigt getreten sei. Jedenfalls sei die Verkäuferin als dritte Erlagsgegnerin anzusehen, da sie als „möglicherweise 'richtige' Gläubigerin in Betracht komme“ und ohne Berücksichtigung in ihrer materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt werden könnte. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Auch der Dritte, dem die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation abgesprochen wurde, kann die Überprüfung dieser Rechtsansicht verlangen (RIS Justiz RS0006793 [T7]). Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage an den Obersten Gerichtshof anfechtbar; das gilt auch für Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen (RIS Justiz RS0120974). Dem Masseverwalter gelingt es aber aus folgenden Gründen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weshalb sein Revisionsrekurs ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts und des zur Klarstellung erforderlichen Begründungsaufwands als nicht zulässig zurückzuweisen ist:
I.1. Bei der Prüfung der Parteistellung im Ausfolgungsverfahren ist beim Parteibegriff des AußStrG anzusetzen. Nach § 2 Abs 1 AußStrG sind Parteien der Antragsteller (Z 1), der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete (Z 2) oder jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (Z 3).
Zum neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren hat der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs bereits ausgesprochen, dass in den Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet (§ 2 Abs 1 Z 2 AußStrG), eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig ist (RIS-Justiz RS0113769 [T2]; allgemein G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 2 Rz 22 und 36 je mwN).
§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist eng auszulegen (RIS Justiz RS0123029). Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird, ergibt sich aus dem materiellen Recht (RIS Justiz RS0123027).
Im Außerstreitverfahren ist die Bestimmung des § 234 ZPO nicht (analog) anzuwenden (RIS-Justiz RS0005786), weshalb ein Wechsel in der Parteistellung vor Schluss des Verfahrens erster Instanz beachtlich ist (RIS Justiz RS0005764; für das Ausfolgungsverfahren vgl 4 Ob 119/11w).
I.2. Für das Erlagsverfahren entspricht es in Übereinstimmung mit § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG ständiger Rechtsprechung, dass die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung genießen. Entscheidend ist daher, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlags zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbietet (1 Ob 522/88; 3 Ob 171/01w; 1 Ob 178/11z; 4 Ob 119/11w mwN). Sonstigen Personen kommt Parteistellung aber nur insoweit zu, als sie am Erlagsgegenstand unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen (RIS Justiz RS0006720 [T2]; materieller Parteibegriff iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG); auch diese Personen erlangen ein Recht auf Ausfolgung (1 Ob 738/77; RIS Justiz RS0033603; vgl RS0033648). Darunter sind alle Personen zu verstehen, deren materielle Rechtsposition in Bezug auf den Erlagsgegenstand durch die Entscheidung im Ausfolgungsverfahren berührt werden kann ( Stabentheiner in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.02 § 1425 Rz 42 mwN), wie etwa der Eigentümer des hinterlegten Gegenstands (4 Ob 520, 521/93 [vom Strafgericht hinterlegtes Kfz]) oder aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge (6 Ob 316/03v; 3 Ob 121/05y), eines Rechtsgeschäfts (Verpfändung oder Abtretung), eines richterlichen Akts (Pfändung und Überweisung) oder ausnahmsweise der Erfüllung eines besonderen gesetzlichen Tatbestands wie eines gesetzlichen Pfandrechts (RIS-Justiz RS0006720 [T7]). Eine bloß wirtschaftliche Gefährdung vermittelt keine Parteistellung ( Stabentheiner § 1425 ABGB Rz 42); einem nicht als Erlagsgegner genannten Gläubiger eines Erlagsgegners kommt sie nicht zu (RIS-Justiz RS0006721).
Unter den rechtlich geschützten Interessen sind aber nur nachgewiesene Rechte am Erlagsgegenstand zu verstehen (6 Ob 316/03v; 3 Ob 121/05y), weil die noch strittige materielle Anspruchsberechtigung betreffend den hinterlegten Betrag im Ausfolgungsverfahren nicht zu prüfen ist (7 Ob 317/97m; 6 Ob 159/00a; Stabentheiner § 1425 ABGB Rz 42). Ein Beweisverfahren darüber, ob nicht etwa auch weitere Personen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen, ist daher im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nicht durchzuführen (7 Ob 317/97m; 6 Ob 316/03v).
Ursprünglich dem Gericht nicht bekanntgegebene potenzielle Gläubiger kann der Erleger auch nachträglich nominieren (1 Ob 1585/95; vgl 2 Ob 163/54 = SZ 27/59). Der Annahmebeschluss kann in dem Sinn ergänzt werden (RIS Justiz RS0110883).
I.3. Die angeblich schon bei Fällung des Annahmebeschlusses gegebene Parteistellung der Verkäuferin leitet der Masseverwalter primär daraus ab, dass sie schon damals materiell Berechtigte gewesen sei, weil die Zweiterlagsgegnerin nur die Hausverwaltung innegehabt habe und deshalb nur als Vertreterin der Verkäuferin und Vermieterin eingeschritten sei. Im Revisionsrekurs wird dazu einerseits geltend gemacht, die Behauptungen seien durch Vorlage entsprechender Urkunden „bescheinigt“ worden, andererseits aber auch ausdrücklich zugestanden, dass es „bis dato“ strittig sei, wer berechtigt sei, die Mieten zu empfangen.
Von einem im Ausfolgungsverfahren vorliegenden Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses an den erlegten Mieten geht daher zutreffend (vgl nur den Mietvertrag vom , der von der Zweiterlagsgegnerin ohne Offenlegung einer allfälligen Stellvertretung unterfertigt wurde) nicht einmal der Revisionsrekurs aus. Da ein Beweisverfahren dazu im Ausfolgungsverfahren zu unterbleiben hat, bildet die Verneinung einer materiellen Parteistellung der Verkäuferin/des Masseverwalters und die Weigerung des Rekursgerichts, die Verkäuferin/den Masseverwalter am Ausfolgungsverfahren, sei es im Wege eines Wechsels mit der Zweiterlagsgegnerin, sei es als dritte Erlagsgegnerin, zu beteiligen, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Weitere Überlegungen zu einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Verkäuferin erübrigen sich daher.
I.4. Aber auch eine formelle Parteistellung, die im Revisionsrekurs erkennbar durch den Hinweis auf eine bloße Änderung der Parteienbezeichnung und die E SZ 40/8 (= 5 Ob 357, 358/66) angesprochen wird, ist zu verneinen.
Im Erlagsantrag wurde klar vorgebracht, dass der Mietvertrag im November 2002 von der Erlegerin mit der Zweitantragsgegnerin abgeschlossen worden, an diese zu bezahlen gewesen und diese auch als Forderungsprätendentin aufgetreten sei. Dem Erlagsantrag ist ein ausreichender Hinweis darauf, die Zweitantragstellerin sei nur als Hausverwalterin und damit Stellvertreterin der Verkäuferin eingeschritten, sodass letztere erkennbar die „wahre“ Vermieterin und Anspruchsberechtigte sei, nicht zu entnehmen. Davon, dass sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig neben der Ersterlagsgegnerin auch gegen die Verkäuferin in ihrer Eigenschaft als Vermieterin richtet, die die Bezahlung der erlegten Mieten forderte, kann daher keine Rede sein. Selbst wenn man aber davon ausginge, als zweite Erlagsgegnerin habe die Erlegerin ihre wenn auch unrichtig bezeichnete Vermieterin nominieren wollen, fehlte es am Nachweis dieser Rechtsstellung der Verkäuferin.
Der Inhalt des Erlagsantrags bietet aber auch nicht den geringsten Anlass, darin die Erwähnung der Verkäuferin als weitere, also dritte Forderungsprätendentin zu erkennen. Eine der E SZ 40/8 vergleichbare Konstellation (nach deren Entscheidungsbegründung wurde im Vorbringen zum Erlagsantrag ein weiterer Forderungsprätendent erwähnt, jedoch nicht als Erlagsgegner benannt) liegt daher nicht vor.
Auch die Unterlassung einer Berichtigung der Parteienbezeichnung durch das Rekursgericht erweist sich daher als ebenso jedenfalls vertretbar wie dessen Rechtsansicht, die Verkäuferin sei von der Erlegerin nicht als weitere Erlagsgegnerin (nach )nominiert worden.
I.5. Der Revisionsrekurs enthält auch den Hinweis, die Verkäuferin sei vom Erstgericht (gemeint: im Kopf des erstgerichtlichen Beschlusses ON 54) als Zweiterlagsgegnerin ausdrücklich angeführt worden. Der Masseverwalter geht also offenkundig davon aus, das Erstgericht habe der Verkäuferin Parteistellung gewährt.
Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund des Wortlauts des Spruchs und der Gründe der Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz gelöst werden muss und nicht durch Erforschung des vermeintlichen Willens der am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Organwalter. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Rechtsakte rechtskonform, gerichtliche Entscheidungen somit im Zweifel so auszulegen sind, dass ihnen nicht ohne Not eine Deutung gegeben wird, die sie als gesetzwidrig erscheinen ließe (RIS Justiz RS0008802). Ein etwa in der Entscheidung selbst objektiv nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebrachter richterlicher Entscheidungswille ist als Auslegungsmittel der gerichtlichen Entscheidung untauglich (RIS Justiz RS0000234 [T1]; RS0000300). Fragen der Auslegung eines gerichtlichen Beschlusses entziehen sich im Allgemeinen generellen Aussagen; auch ihnen kann daher keine Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage zukommen, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist (1 Ob 256/97x; vgl RIS Justiz RS0118891).
Davon kann hier keine Rede sein, wenn das Rekursgericht (erkennbar) davon ausging, das Erstgericht habe mit dem bekämpften Beschluss ON 54 über die Ausfolgungsanträge der beiden von der Erlegerin genannten Erlagsgegnerinnen entschieden, also nicht über einen von der Verkäuferin gestellten.
Die Nennung der Verkäuferin im Kopf des Beschlusses könnte zwar als Ausdruck entweder eines angenommenen Parteiwechsels oder einer vorgenommenen Berichtigung der Parteienbezeichnung durch das Erstgericht verstanden werden. Dem gegenüber ist eine Absicht des Erstrichters, die Verkäuferin als Zweiterlagsgegnerin zu behandeln (und auch deren Ausfolgungsantrag ON 52 abzuweisen), weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Beschlusses zu ersehen. Es unterblieb nämlich eine Anordnung eines Parteiwechsels oder einer Berichtigung der Parteienbezeichnung (oder einer Aufnahme einer dritten Erlagsgegnerin) im Spruch ebenso wie eine Erläuterung in den Entscheidungsgründen, warum die Verkäuferin im Kopf genannt wurde; diese enthalten weder Feststellungen zu diesem Thema noch geht die rechtliche Beurteilung auch nur ansatzweise darauf ein. Der relevante Beschlussinhalt bietet daher bei einer Gesamtbeurteilung keine objektive Grundlage für ein Verständnis der Entscheidung ON 54, der Verkäuferin damit Parteistellung einzuräumen.
Dieses Ergebnis trägt auch die wegen der gebotenen Vermeidung eines gesetzwidrigen Auslegungsergebnisses angebrachte Berücksichtigung der Rechtslage, die wie bereits dargelegt im Fehlen der Voraussetzungen für die Annahme einer formellen und materiellen Parteistellung der Verkäuferin besteht.
Nur der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass eine Einsicht in das VJ-Register/Verfahrensbeteiligte zeigt, dass die Verkäuferin darin nicht als Partei aufscheint.
Das bloße Nennen der Verkäuferin im Kopf des über die Ausfolgungsanträge ergangenen Beschlusses als Zweiterlagsgegnerin steht somit unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls dem Auslegungsergebnis, das Erstgericht habe der Verkäuferin keine Parteistellung eingeräumt, nicht entgegen. Welche Konsequenzen das gegenteilige, erkennbar vom Masseverwalter angestrebte Auslegungsergebnis hätte, braucht daher nicht untersucht zu werden.
I.6. Ist eine Parteistellung der Verkäuferin/des Masseverwalters zu verneinen, bilden den Gegenstand des Ausfolgungsverfahrens nur die Anträge der beiden von der Erlegerin schon im Erlagsantrag bezeichneten Erlagsgegnerinnen. Das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Verkäuferin nimmt somit keinen Einfluss auf das Ausfolgungsverfahren. Der von der Ersterlagsgegnerin und der Verkäuferin (als nicht am Verfahren beteiligte Dritte) gemeinsam nach der Fassung des bekämpften Beschlusses ON 54 gestellte Ausfolgungsantrag ON 62, der auch nicht mit einer Rückziehung der Rekurse ON 55 und 56 verbunden wurde, bietet keine taugliche Grundlage für eine Ausfolgung; diesem haben die Zweitantragstellerin (und auch die Erlegerin) nicht zugestimmt (vgl RIS Justiz RS0033517; RS0006638).
II. Zum Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin:
Die Ersterlagsgegnerin begehrt die Abänderung dahin, ihrem Antrag auf Ausfolgung des gepfändeten Betrags hinsichtlich des Erlags zur Gänze Folge zu geben, hilfsweise beantragt sie die Aufhebung; weiters beantragt sie die Überweisung des „pfändbaren“ Betrags gemäß der Exekutionsbewilligung zu Handen ihres Vertreters.
Inhaltlich argumentiert sie zusammengefasst, selbst wenn man die Ansicht des Rekursgerichts einnehme, die Ersterlagsgegnerin habe den Ausfolgungsanspruch der Zweiterlagsgegnerin anerkannt und in diesem Ausmaß der Ausfolgung an den Verpflichteten zugestimmt, müsste durch die Pfändung „nicht ein Verfall im Ausmaß der Pfändung bzw eine Einziehung drohen.“ Das Rekursgericht hätte daher den erstinstanzlichen Beschluss dahin abändern müssen, dass der gepfändete Betrag aufgrund der Pfändung an die Betreibende (= Ersterlagsgegnerin) ausgefolgt werde.
Der Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin ist zulässig und berechtigt , weil dem Rekursgericht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu den Folgen der Pfändung und Überweisung des Ausfolgungsanspruchs der Zweitantragstellerin unterlaufen ist.
II.1. Wurde zugunsten mehrerer Gläubiger gemäß § 1425 ABGB hinterlegt, so müssen alle der Ausfolgung an einen von ihnen zustimmen. Eine fehlende Zustimmung kann durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ersetzt werden. Mit der Hinterlegung willigt der Erleger in die Ausfolgung an denjenigen ein, der im Streit unter den Forderungsprätendenten obsiegt. Welcher der Erlagsgegner das „bessere Recht“ hat, ist im Rechtsweg zu entscheiden, nicht aber im außerstreitigen Verfahren, in dem eine Untersuchung der rechtlichen Verhältnisse zwischen den Beteiligten nicht stattfindet und in dem die fehlende Zustimmung der Erlagsgegner nicht erzwungen werden kann (4 Ob 170/12x; RIS-Justiz RS0033517). Im Fall zweier Erlagsgegner darf also an einen von ihnen nur ausgefolgt werden, wenn entweder der andere der Ausfolgung zustimmt oder der andere durch ein im streitigen Rechtsweg erwirktes Urteil zur Abgabe einer solchen Zustimmungserklärung rechtskräftig verhalten wird ( Stabentheiner § 1425 ABGB Rz 48 mwN); dem entsprechen die in den Erlagsbeschlüssen festgelegten Ausfolgungsbedingungen. Wird zugunsten mehrerer Gläubiger hinterlegt und schließen wie im Anlassfall nach den maßgeblichen Angaben im Erlagsgesuch die Herausgabeansprüche einander aus, so steht der Ausfolgungsanspruch nur einem der Erlagsgegner zu (6 Ob 153/08f mwN).
II.2. Zu den Auswirkungen der Pfändung des Ausfolgungsanspruchs eines Erlagsgegners durch einen anderen auf das Ausfolgungsverfahren hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach Stellung bezogen (6 Ob 213/73 = SZ 46/107; 7 Ob 107/02i; 6 Ob 153/08f mwN). Das übereinstimmende Ergebnis dieser Judikatur lautet: Wurde dem betreibenden Gläubiger (hier der Ersterlagsgegnerin) ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpflichtete (hier die Zweiterlagsgegnerin) sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (des Verwahrschaftsgerichts), also der Ausfolgung an ihn, weder eine Einwilligung des Verpflichteten noch ein Urteil, das dessen fehlende Einwilligung ersetzen soll. Nur in der Herleitung dieses Ergebnisses bestehen Unterschiede. Während in den älteren Entscheidungen argumentiert wurde, die Überweisung zur Einziehung gemäß § 308 Abs 1 EO bedeute, dass das ursprüngliche Recht des Verpflichteten, die Zustimmung zur Ausfolgung des Betrags an den Miterlagsgegner zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger übergegangen sei (RIS-Justiz RS0003917 [T1]), lautet die Begründung in jüngerer Vergangenheit: Schließen einander die Herausgabeansprüche aus und pfändet ein Erlagsgegner den Ausfolgungsanspruch eines anderen Erlagsgegners, so gesteht er zu, dass dieser andere den Ausfolgungsanspruch hat. Mit der Geltendmachung des zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruchs in dessen Namen (§ 308 Abs 1 EO) wird dies abermals verdeutlicht. Der Überweisungsgläubiger gibt damit auch den eigenen Ausfolgungsanspruch auf, soweit er mit dem des anderen in Widerspruch steht (6 Ob 153/08f; vgl 3 Ob 109/88; Reischauer in Rummel ³ § 1425 Rz 40; Zechner , Forderungsexekution § 308 EO Rz 8 aE).
Der erkennende Senat schließt sich dieser, zutreffend mit den Wirkungen der Überweisung zur Einziehung nach § 308 Abs 1 EO (diese enthält keine Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, Erklärungen anderen Personen gegenüber abzugeben oder Rechtsbeziehungen zu diesen zu gestalten [1 Ob 510-512/79 = SZ 52/37]) begründeten und von der Lehre gebilligten Rechtsansicht an.
II.3. Wesentlich ist daher die Formulierung des Ausfolgungsantrags, aus dem hervorgehen sollte, dass die Überweisungsgläubigerin (hier die Ersterlagsgegnerin) den zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruch im Namen der Verpflichteten (hier der Zweiterlagsgegnerin) geltend macht, nicht jedoch den eigenen, damit aufgegebenen.
Der Ausfolgungsantrag ON 49 mit den Worten „aufgrund der bewilligten Exekution beantragt nunmehr die Ersterlagsgegnerin die Auszahlung des Erlagsbetrags in der Höhe die von jener Exekutionsbewilligung umfasst ist, da diesbezüglich die Position der Erst- und Zweitantragsgegnerin in Person der Erstantragsgegnerin verschmolzen sind“ lässt zwar die wünschenswerte Deutlichkeit vermissen (und lehnt sich erkennbar an die frühere Judikatur an); dennoch ist diese Prozesserklärung im Sinne der Geltendmachung des gepfändeten Ausfolgungsanspruchs der Zweiterlagsgegnerin als Überweisungsgläubigerin, also in deren Namen (als Verpflichtete), bei gleichzeitiger Aufgabe des eigenen Ausfolgungsanspruchs, zu verstehen und daher als (noch) ausreichend anzusehen (idS auch Zechner § 308 EO Rz 8 aE). Denn durch den Verweis auf die Exekutionsbewilligung ist ausreichend klargestellt, was die Ersterlagsgegnerin anstrebt. Schließlich kommt es bei der Auslegung einer Prozesshandlung darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RIS Justiz RS0037416; RS0097531); es ist jener Variante der Vorzug zu geben, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozesshandlung anzusehen (RIS Justiz RS0106326), hier also jener, die einer sinnvollen Antragstellung entspricht. In dem Sinn sind auch die Ausführungen der Ersterlagsgegnerin im Rekurs und Revisionsrekurs zu deuten.
Die Prozesserklärung beschränkt sich allerdings jeweils, also sowohl im Ausfolgungsantrag als auch in der korrespondierenden Aufgabe des eigenen Ausfolgungsanspruchs, angesichts des Begehrens auf „Auszahlung des Erlagsbetrags in der von der Exekutionsbewilligung umfassten Höhe“ auf den Umfang der betriebenen Kostenforderungen (die laut der Exekutionsbewilligung von zusammen 8.062,74 EUR samt Tageszinsen seit von 0,6496 EUR beträgt, derzeit also ca 8.600 EUR). Für den verbleibenden Rest des Erlagsbetrags von 10.825,05 EUR (also für derzeit etwa 2.200 EUR) liegt daher gar kein Ausfolgungsantrag der Ersterlagsgegnerin vor.
II.4. Unter der Prämisse einer rechtskräftigen Pfändung und Überweisung wäre der von der Ersterlagsgegnerin namens der Zweiterlagsgegnerin im Umfang der betriebenen Gesamtforderung erhobene Ausfolgungsantrag berechtigt. Denn nach rechtskräftiger Überweisung konnte die Ersterlagsgegnerin (als betreibende Partei) nach Aufgabe ihres eigenen Ausfolgungsanspruchs (und damit ihrer Stellung als Erlagsgegnerin) anstelle der verpflichteten Partei (= der Zweiterlagsgegnerin) als dann einzig verbliebene Erlagsgegnerin unter Hinweis auf ihre Stellung als Überweisungsgläubigerin die Ausfolgung des erlegten Betrags (im Umfang der Pfändung) erlangen (vgl 3 Ob 109/88).
II.5. Das Erstgericht erlangte von der Pfändung und Überweisung des Ausfolgungsanspruchs der Zweiterlagsgegnerin durch Vorlage einer Kopie der Exekutionsbewilligung mit den Schriftsätzen der Ersterlagsgegnerin ON 48 und 49 Kenntnis. Nach § 294 Abs 3 EO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Auch bei der Pfändung des Anspruchs auf Ausfolgung eines gerichtlichen Verwahrnisses entsteht das Pfändungspfandrecht mit der Zustellung des gerichtlichen Verbots an das Verwahrschaftsgericht als Drittschuldner (§ 310 erster Satz Geo; 3 Ob 143/07m mwN; vgl Danzl Geo 5 § 310 Rz 5). Auch wenn das Verwahrschaftsgericht auf andere Weise Kenntnis von einer Exekutionsbewilligung erlangt, wird die Pfändung doch nur durch Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner bewirkt; die vorherige Kenntnis ist bedeutungslos (3 Ob 34/84).
Im Ausfolgungsverfahren blieb die durch die im Akt befindliche Drittschuldnererklärung ON 53 bestätigte Zustellung der Exekutionsbewilligung samt Zahlungsverbot an das Erstgericht als Verwahrschaftsgericht und deren Rechtskraft unbestritten (das entspricht dem Ergebnis einer Einsicht in den Exekutionsakt [Zustellung am ]). Somit kann von der Wirksamkeit der Pfändung ausgegangen werden (vgl dazu RIS Justiz RS0004092). Deshalb kann eine Entscheidung in der Sache im Sinne der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in eine Stattgebung des von der Ersterlagsgegnerin namens der Zeitantragstellerin gestellten Ausfolgungsantrags im Umfang der zu 5 E 5341/11t des Exekutionsgerichts betriebenen Forderung erfolgen. Die Erlassung des Ausfolgeauftrags muss aber dem Erstgericht als Verwahrschaftsgericht vorbehalten werden (vgl § 315 Abs 1 Geo).
II.6. Zur Entscheidung über die (teilweise) Einziehung des Erlags muss es zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht kommen, weil noch nicht über alle Ausfolgungsanträge entschieden wurde.
Die Zurückweisung des von der Verkäuferin erhobenen Rekurses mangels Parteistellung ändert nämlich nichts daran, dass bisher über den von ihr gestellten Ausfolgungsantrags ON 52 noch nicht entschieden wurde, was nachzuholen sein wird.
Es wird auch über den während des Rechtsmittelverfahrens gestellten gemeinsamen Ausfolgungsantrag der Ersterlagsgegnerin und des Masseverwalters ON 62 Beschluss zu fassen sein.
Abgesehen davon unterblieb bisher eine Entscheidung über den von der Ersterlagsgegnerin gestellten Antrag auf Unterbrechung des Einziehungsverfahrens bis zur gemeint wohl rechtskräftigen Beendigung des Ausfolgungsverfahrens (ON 43), der seine Grundlage in § 14 Satz 2 VerwEinzG hat.
II.7. Für das fortzusetzende Verfahren ist nochmals klarzustellen, dass das Erstgericht mit dem bekämpften Beschluss (auch) den von der Zweiterlagsgegnerin im eigenen Namen gestellten uneingeschränkten Ausfolgungsantrag abgewiesen hat. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter der Zweiterlagsgegnerin Dr. Artmann zugestellt, blieb von ihr jedoch unbekämpft und erwuchs daher schon in erster Instanz in Rechtskraft. Eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich daher im zweiten Rechtsgang.
II.8. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass angesichts der Aufhebung keine Basis für den Ausspruch einer Kostenersatzpflicht vorliegt. Nach § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG ist nur in die Sache erledigenden Beschlüssen über den Kostenersatz abzusprechen ( Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 78 Rz 47 mwN).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00156.13G.0219.000