OGH 16.01.2015, 6Ob224/14f
Rechtssätze
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Normen | |
RS0007104 | Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. |
Normen | |
RS0044088 | Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, könnte letztlich nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden. |
Normen | Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3 Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12 Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Brüssel IIb‑VO Art 21 |
RS0074552 | Die Rückgabe des Kindes kann vom angerufenen Gericht unter anderem dann abgelehnt werden, wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist dem Ermessen der zuständigen Behörden zu überlassen (hier: Meinung eines zehnjährigen Minderjährigen berücksichtigt). |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen M***** T*****, geboren am ***** 2003, derzeit wohnhaft bei der Mutter U***** C*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung der Minderjährigen nach dem HKÜ über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 3 R 306/14v-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Maßgeblichkeit des Ermessens im Einzelfall eine richtungweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich aus (6 Ob 230/11h). Anderes würde nur bei gravierenden, an die Grenze des Missbrauchs gehenden Fehlern gelten (3 Ob 131/04t; RIS-Justiz RS0007104, RS004088). Ob ein Rückführungshindernis iSd Art 13 Abs 2 HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung (RIS-Justiz RS0074552 [T3]).
Im Rahmen der nach Art 13 Abs 2 HKÜ vorzunehmenden Ermessensübung sind Authentizität und Ernsthaftigkeit des vom Minderjährigen geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür vorgebrachten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des HKÜ abzuwägen (6 Ob 217/14a). Ein Überschreiten des den Vorinstanzen hier zukommenden Beurteilungsspielraums vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen.
Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00224.14F.0116.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAD-42641