OGH vom 16.01.2015, 6Ob224/14f

OGH vom 16.01.2015, 6Ob224/14f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen M***** T*****, geboren am ***** 2003, derzeit wohnhaft bei der Mutter U***** C*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung der Minderjährigen nach dem HKÜ über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 3 R 306/14v 38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Maßgeblichkeit des Ermessens im Einzelfall eine richtungweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich aus (6 Ob 230/11h). Anderes würde nur bei gravierenden, an die Grenze des Missbrauchs gehenden Fehlern gelten (3 Ob 131/04t; RIS Justiz RS0007104, RS004088). Ob ein Rückführungshindernis iSd Art 13 Abs 2 HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung (RIS Justiz RS0074552 [T3]).

Im Rahmen der nach Art 13 Abs 2 HKÜ vorzunehmenden Ermessensübung sind Authentizität und Ernsthaftigkeit des vom Minderjährigen geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür vorgebrachten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des HKÜ abzuwägen (6 Ob 217/14a). Ein Überschreiten des den Vorinstanzen hier zukommenden Beurteilungsspielraums vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen.

Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00224.14F.0116.000