OGH 16.01.2015, 6Ob224/14f
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen M***** T*****, geboren am ***** 2003, derzeit wohnhaft bei der Mutter U***** C*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung der Minderjährigen nach dem HKÜ über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 3 R 306/14v-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Maßgeblichkeit des Ermessens im Einzelfall eine richtungweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich aus (6 Ob 230/11h). Anderes würde nur bei gravierenden, an die Grenze des Missbrauchs gehenden Fehlern gelten (3 Ob 131/04t; RIS-Justiz RS0007104, RS004088). Ob ein Rückführungshindernis iSd Art 13 Abs 2 HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung (RIS-Justiz RS0074552 [T3]).
Im Rahmen der nach Art 13 Abs 2 HKÜ vorzunehmenden Ermessensübung sind Authentizität und Ernsthaftigkeit des vom Minderjährigen geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür vorgebrachten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des HKÜ abzuwägen (6 Ob 217/14a). Ein Überschreiten des den Vorinstanzen hier zukommenden Beurteilungsspielraums vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen.
Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00224.14F.0116.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAD-42641