OGH vom 30.09.2002, 1Ob175/02w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert T*****, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 158.150,62 EUR infolge der Revisionen der klagenden (Revisionsinteresse 76.306,48 EUR) sowie der beklagten Partei (Revisionsinteresse 25.435,49 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 222/01y-26, mit dem infolge von Berufungen beider Streitteile das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 19 Cg 13/00h-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 781,81 EUR (darin 130,30 EUR an USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begann im Jahre 1979 mit Casinobesuchen, die im Laufe der Zeit - jedenfalls ab 1992 - häufiger wurden. In den maßgeblichen Jahren spielte er nur Roulette und setzte dabei fast ausschließlich auf einfache Chancen. In der Zeit von März1997 bis Februar2000 machte er in den Casinos der beklagten Partei, in erster Linie in jenem in Graz, Verluste in einer Höhe von zumindest 1,4 Mio S. Erst die Klageführung in diesem Verfahren - über ursprünglich 4 Mio S sA - veranlasste die beklagte Partei dazu, ihn von weiteren Casinobesuchen auszuschließen.
Die Organisation und Überwachung der von der Beklagten betriebenen Casinos funktioniert auf zwei Ebenen. Einerseits besteht für jeden Besucher Ausweispflicht; der Tag, der Beginn und die Dauer jedes einzelnen Besuchs werden aufgezeichnet. Anlässlich des ersten Besuchs wird ein Stammdatenblatt angelegt, in welchem Name, Alter, Staatsbürgerschaft und Beruf des Spielers erfasst werden. Es bestehen österreichweit 12 Casinos, von denen zwei nur saisonweise geöffnet sind. Statistisch besuchen die Casinos der Beklagten rund 3,2 Mio Besucher im Jahr, wovon ca 18.000, die monatlich zweimal oder öfter spielen, als Stammgäste bezeichnet werden können. Ungefähr 5000 Spieler, die jedoch wechseln, besuchen Casinos fünfmal monatlich oder öfter. Daraus allein kann aber nicht auf deren Spielintensität und Höhe der Einsätze geschlossen werden, denn bei diesen Personen ist die Höhe der Spieleinsätze ganz unterschiedlich, weil viele Gäste zu Unterhaltungszwecken kommen und wenig bzw. nur mit niedrigen Einsätzen spielen. Trotzdem ist die Besuchshäufigkeit für die Beklagte ein Anlass, ein Gespräch mit dem Spieler zu führen und einen Akt über ihn anzulegen. Dabei werden - auch unter Berücksichtigung der Einschätzung des Casinos - die Spielergewohnheiten hinterfragt und allenfalls Einkommensnachweise gefordert. Maßnahmen sind grundsätzlich Angelegenheit der Wiener Zentrale, an die Meldung zu erstatten ist.
Der Wechsel von Geld in Jetons erfolgt an den Kassen, wird jedoch auch an den einzelnen Tischen durchgeführt. Es können allerdings auch Jetons nach Hause genommen und mitgebracht werden, und es kommt auch vor, dass andere Gäste oder Personal über Ersuchen eines Spielers für diesen wechseln. Kreditkarten können verwendet werden. Es gibt im Casino Graz einen Bankomaten für Bargeldbehebungen und einen Bankomaten für Jetonkäufe, an dem um bis zu 15.000S/Woche Jetons gekauft werden können. Auch solche Vorgänge werden erfasst.
Wechselvorgänge werden nicht generell bei jedem Gast aufgezeichnet, sondern von der Kasse nur dann erfasst und einem bestimmter Spieler zugeordnet, wenn diese eine bestimmte Größenordnung übersteigen, die zwischen 5.000 S und 20.000 S liegt und von der Größe des Casinos abhängt. In Graz werden solche ab 5.000 S aufgezeichnet, allerdings nur dann, wenn der Betrag auf einmal gewechselt wird bzw dann, wenn über einen Spieler von diesem Tag schon Aufzeichnungen vorliegen und ihn die Kasse wiedererkennt. Es gibt also die Anweisung der Beklagten an die Tischchefs der einzelnen Betriebe, Wechselvorgänge größeren Ausmaßes an den Tischen aufzuzeichnen.
An den einzelnen Tischen sind Croupiers tätig. Bei Roulettetischen sind fünf Personen je Tisch im Einsatz. Die Überwachung erfolgt durch den Tischchef (Chefcroupier), der einen Tisch unter sich hat. Dessen Hauptaufgabe ist es, Unregelmäßigkeiten im Spielbetrieb und Umtriebe des Personals zu unterbinden. Das Personal besteht aus Equipen zu je 4 Mann, wobei jeweils zwei Mann am französischen und drei am amerikanischen Roulettetisch im Einsatz sind. Finden an einem Tisch größere Wechselvorgänge statt, so versucht der Tischchef, den jeweiligen Spieler zu identifizieren. Die Beträge, bei denen dies gehandhabt wird, sind nicht ganz einheitlich. Es kommt auf das Casino und die Besucherfrequenz an. Die Größenordnung, ab deren solche Wechselvorgänge an den Tischen in der Regel erfasst werden, bewegt sich etwa zwischen 10.000 S und 20.000 S. In Graz werden bei Stammspielern auch kleinere Wechselvorgänge ab ca 4.000 S bis 5.000 S erfasst, allerdings genauer an der Kasse - bei Feststellung der Identität des Spielers auch an den Tischen. Kommt ein solcher Wechselvorgang vor, versucht der Tischchef, die Identität des Spielers festzustellen, was bei Stammspielern, die er häufig zumindest persönlich, oft auch namentlich kennt, kein Problem ist.
Größere Einzelgewinne werden auf Grund der Wechselvorgänge an der Kasse sowie von den Tischchefs anhand der Bewegungen der größeren Jetonwerte von 50.000 und 100.000 S, in denen höhere Gewinne ausgezahlt werden, erfasst und nach Möglichkeit bestimmten Spielern namensmäßig zugeordnet. Weiters erfasst die Kasse höhere Rückwechslungen (ab ca 10.000 S) und auch kleinere (ab ca 5.000 S bei Spielern, bei denen von diesem Tag schon eine Aufzeichnung vorliegt). Am Abend werden diese Aufzeichnungen gesammelt und - soferne diese nicht insgesamt ein weitgehend ausgeglichenes Ergebnis, nämlich bis 10.000 S Gewinn oder Verlustergeben - vom Betriebskassier zusammengefasst und als Tagesgewinn - bzw -verlustmeldungen mit den Namen der betreffenden Spieler an die Zentrale versendet. Besuchsbeschränkungen werden den Croupiers bzw Tischchefs aber auch den Saalchefs nicht mitgeteilt, doch ist ihnen dieser Umstand häufig bekannt. Es besteht keine Praxis und keine Anweisung dahin, dass auf die Wechselvorgänge und Gewinne/Verluste von Personen mit Besuchsbeschränkungen besondere Aufmerksamkeit zu richten sei. Naturgemäß lernt der Tischchef, ebenso wie auch die einzelnen Croupiers, Stammspieler mit der Zeit kennen und kann deren Spielgewohnheiten, was seinen Tisch betrifft, recht gut beurteilen. Er wird daher bei solchen Spielern auch dann eine Aufzeichnung machen, wenn häufig kleinere Wechselvorgänge in Zusammenhang mit solchen Verlusten an seinem Tisch getätigt werden. Eine Vorschrift gibt es jedoch nicht. Ein Tischchef kennt die “Stammspieler” soweit, dass ihm eine erhebliche Änderung deren Spielgewohnheiten - etwa Spielsystem oder Einsatzhöhe - auffallen würde. Die Überwachung durch den Tischchef ist allerdings insofern beeinträchtigt, als dieser andere Hauptaufgaben hat, und auch die Equipe nach 45 Minuten Pause macht. Auch in Graz sind an einem Abend zahlreiche Tische in Betrieb, und viele Spieler wechseln an einem Abend öfters den Tisch, indem sie die Serien verfolgen oder einen Tisch für “gleichbringend” erachten. Eine zusätzliche Überwachung der Spieler und Aufzeichnungen über deren Spielerfolge würden auffallen und das Publikum vertreiben, ebenso wenn alle Wechselvorgänge namensmäßig erfasst und aufgezeichnet würden.
Die Aufzeichnungen haben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einerseits werden kleinere, häufig vorkommende Wechselvorgänge kaum erfasst, zumal viele Spieler, vor allem Stammspieler, an verschiedenen Tischen spielen und wechseln. Weiters besteht die Möglichkeit, dass der Spieler durch Dritte wechselt oder auch, dass er gar nicht wechselt, sondern Jetons mitbringt und nach Hause mitnimmt. Zuverlässig könnten der Einsatz, die Gewinne und die Verluste der einzelnen Spieler nur dann eruiert werden, wenn diese Spieler ständig unter Beobachtung gehalten werden, was - insbesondere in Stoßzeiten - bei üblichem Personaleinsatz nicht durchführbar ist. Es liegen nur für solche Besuche, für die die Beklagte auf diese Weise besonders hohe Verluste oder Gewinne erfasste, Aufzeichnungen vor. Fällt nichts auf, wird die Spielentwicklung für den Tag gar nicht erfasst; dies gilt insbesondere dann, wenn keine Wechselvorgänge in einer Größenordnung über ca 5.000 S erfasst wurden.
Den Tischchefs ist ein Saalchef übergeordnet. Dieser entscheidet etwa, ob ein Tisch mit höheren Einsätzen aufgemacht oder Einsätze über das Höchstmaß bei einem Tisch gestattet werden. Dies kommt auf Ersuchen einzelner Spieler vor. Eine Videoüberwachung der Tische gibt es nicht. Seit 1997 werden die Kassen - aus Sicherheitsgründen - mit Video überwacht, wobei allerdings die Kamera nicht auf den Besucher gerichtet ist.
Die Beklagte führt ein Gespräch mit Spielern nur dann bzw holt nur dann Auskünfte über sie ein, wenn sie auffällig werden. Das ist in Graz insbesondere dann der Fall, wenn Spieler ungewöhnlich häufig, ab ca 8 mal je Monat, erscheinen, bzw an einem Abend Einsätze in einer Größenordnung von 50.000 S aufwärts tätigen. In solchen Fällen wird entweder vom Casino aus oder über Aufforderung durch die Zentrale - etwa auf Grund der dort einlangenden Gewinn - und Verlustaufzeichnungen oder der Besuchshäufigkeit auch in anderen Casinos - ein Gespräch geführt und der Spieler über seine Einkommensverhältnisse befragt und zu Nachweisen aufgefordert. Nimmt der Spieler Gesprächstermine mehrfach nicht wahr, kann er gesperrt werden. Der Direktor des Spielcasinos Graz führt persönlich durchschnittlich zwei derartige Gespräche im Monat, insgesamt werden monatlich 7 bis 8 Gespräche in Graz geführt. Das Ergebnis wird der Zentrale berichtet, die auch die beigebrachten Unterlagen erhält.
Beschränkungen der Besuche können entweder in einer völligen Sperre oder aber in Beschränkungen der Besuchszahl in bestimmten Betrieben bestehen. In diesem Fall kann der Spieler damit für alle anderen Betriebsstätten gesperrt werden, was ihm mitgeteilt wird; häufiger besteht die Einschränkung indes nur für einen konkreten, in der Regel den dem Wohnsitz des Spielers nächstgelegenen Betrieb. Dieser kann dann allerdings auf andere Betriebe ausweichen, was nicht auffällt, weil eine solche Sperre nicht allen Casinos zur Kenntnis gebracht wird, sondern nur im konkreten Betrieb und in der Zentrale aufliegt. Weicht der Spieler auf andere Spielstätten aus, wird dies nur registriert, wenn er auch dort auffällig wird. Die Verfügungen erfolgen gewöhnlich durch die oder in Abstimmung mit der Zentrale, nur in dringenden Fällen durch den Betrieb selbst.
Als Auskunftsquelle über die Bonität der Spieler stehen der Beklagten die Kreditschutzverbände zur Verfügung. Hingegen hat sie - mangels Gegenseitigkeit - keinen Zugang zur Kleinkreditevidenz. Auch die Insolvenzlisten werden geprüft. Infolge des Datenschutzes hat sich ergeben, dass die Auskünfte Dritter in den letzten Jahren größeren Vorbehalten unterliegen.
Im Casino Graz gibt es 18 Tische in einem weitläufigen Saal, in dem auch die Spielautomaten aufgestellt sind. Es sind dies zwei französische und sechs amerikanische Roulettetische, sechs Black Jack-Tische, ein Easy Black Jack-Tisch, zwei Pokertische, ein zusätzlicher Pokertisch und Spiel 41 - Tisch, darüberhinaus ein Glücksrad und ein Reddog-Tisch. Üblicherweise werden alle Tische bespielt. An den Roulettetischen werden 30-45 Coups/Stunde abgewickelt. Die normalen Öffnungszeiten sind von 15.00-03.00 Uhr. Im Durchschnitt hat das Casino Graz 750 Gäste je Spieltag. 30 oder 40 davon sind im Casino als Stammgäste bekannt, ca 20 bis 30 besuchen das Casino mehrmals monatlich. Die Mindesteinsätze an den Roulettetischen betragen 20 S oder 100 S. Der Höchsteinsatz auf eine Zahl ist das 35-fache des Mindesteinsatzes.
Der Kläger begann im Jahr 1979 mit Casinobesuchen, wobei er in den ersten Jahren - als im Wesentlichen einkommensloser Student - das Casino Baden nur einmal im Monat besuchen durfte. Üblicherweise werden einkommenslose Studenten, wie auch Arbeitslose oder Notstandshilfenbezieher, zum Spiel nicht zugelassen. 1980 wurde er auf 6 Besuche im Jahr eingeschränkt. Im Jahr 1981 erteilte der Kläger eine Gehaltsauskunft. In diesem Jahr übte er eine Beschäftigung als Verteiler von Reklamematerial aus und verdiente durchschnittlich 12.000 S/Monat. Die Besuchshäufigkeit wurde auf einen Besuch im Monat erhöht, wobei die Beklagte intern vermerkte, dass der Kläger “kein besonderer Gewinn für sie” sei. Eine weitere Gehaltsauskunft - verbunden mit einem Grundbuchsauszug über das ihm von seinen Großeltern1982 geschenkte Haus - legte der Kläger im Jahr 1988 vor. Danach verdiente er 25.300 S/Monat brutto bei Sorgepflichten für 2 Kinder und gab - unüberprüft - Vermögenswerte von 1,7 Mio S (Haus 1,5 Mio S) an. Die Besuchshäufigkeit wurde auf 8 Besuche imMonat erhöht, wobei die Beklagte intern den Vermerk “kleiner Spieler” setzte. Darunter versteht die Beklagte Spieler, die keine höheren Einsätze als ca 5.000 S bis 7.000 S je Abend und bis 1.000 S/Coup machen und auch nicht intensiv spielen, sondern nach ein oder zwei Einsätzen aufhören oder das Spiel unterbrechen. Für den Kläger trifft diese Definition-zumindest seit 1991 - weder nach der Zahl seiner Coups noch nach der Einsatzhöhe je Coup noch auch nach der von der Beklagten erfassten Höhe seiner ihm zugeordneten Gewinne und Verluste zu. Die Beschränkung galt für das Casino Graz, das der Kläger hauptsächlich besuchte. Im Jahr 1991 legte der Kläger eine weitere Gehaltsauskunft vor, die monatlich netto 25.000 S auswies; unüberprüft behauptete er weiters ein - tatsächlich nicht bestehendes - Zusatzeinkommen aus Provisionen von ca 20.000S je Monat. Er ersuchte um eine Erweiterung der Besuchszahl auf 15 Besuche im Monat und erhielt davon 12 bewilligt. Am brachte der Kläger neuerlich einen Einkommensnachweis - ohne wesentliche Änderung - bei und wurde “vorläufig” unbeschränkt zugelassen, was bedeutet, dass die Beklagte den Spieler intern weiter beobachtet und im Falle einer auffallenden Änderung im Spielverhalten Schritte unternimmt. Er war damals bereits für 3 Kinder sorgepflichtig. Am holte die Beklagte eine Kreditauskunft über den Kläger ein, die - bis auf die Angabe, dass er als Lohnbuchhalter beschäftigt sei, - kein konkretes Ergebnis zeitigte. Der Liegenschaftsbesitz (ca 11.000 m2 , überwiegend landwirtschaftlich genutzt), war mit ca 750.000 S pfandrechtlich belastet. Diese Auskunft wurde von der Zentrale auf Grund der Besuchshäufigkeit veranlasst und ergab keine weiteren Maßnahmen. Das Casino Graz sah sich seit 1991 nicht mehr veranlasst, ein Gespräch mit dem Kläger zu führen oder Unterlagen abzufordern. Erst aus Anlass der Klagsführung wurde er gesperrt. Eine Selbstsperre hat er nie beantragt.
Seit 1987 war der Kläger ständig bei der Firma Teubl als kaufmännischer Angestellter mit dem Bereich Lohnbuchhaltung beschäftigt gewesen. Sein Monatseinkommen betrug durchschnittlich 25.000 S netto, jedoch bekam er keinerlei Provisionen als Zusatzverdienst. Die Einkünfte des Klägers als Angestellter hatten sich in den Jahren 1991 bis 2000 als Folge von Überstundenreduzierungen eher vermindert.
Im Jahr 1994 wurde der Kläger angesichts seiner hohen Spielverluste und der daraus folgenden zunehmenden Verschuldung geschieden. Im Zuge dieser Scheidung verpflichtete er sich, für seine drei Söhne einen monatlichen Unterhalt von insgesamt 8.000 S zu zahlen. Diesen leistete er stets. Ab ca Februar/März 1999 wurde dieser Unterhaltsbeitrag auf 11.800 S erhöht, was er nicht mehr zahlen konnte, sodass gegen ihn Exekution geführt wurde.
Der Kläger besuchte das Casino Graz 1992 135, 1993 226, 1994 155, 1995 262, 1996 238 und im Jänner und Februar 1997 45 mal, andere Casinos in Österreich darüber hinaus 1992 noch 6 mal, 1993 gar nicht, 1994 45, 1995 22 und 1996 12 mal.
Im Zeitraum von März bis Dezember 1997 besuchte er österreichische Casinos insgesamt 183 mal, monatlich zwischen 12 und 24 mal, 1998 297 mal, und zwar in der zweiten Jahreshälfte mindestens 27 mal im Monat und 1999 191 mal, davon von April bis August nur insgesamt 37 mal, sonst 16 - 31 mal im Monat, im Jänner 2000 12 und im Februar noch 5 mal, und zwar so gut wie ausschließlich das Casino Graz. Im Jahr 1998 entfielen 22 Besuche auf andere Casinos, sonst erheblich weniger. Er kam in der Regel nach Arbeitsschluss, also gegen 17 Uhr, freitags um 15 Uhr und blieb häufig bis zur Sperrstunde und galt beim Personal als “Berufsspieler”.
Diese Besuchshäufigkeit veranlasste die Beklagte nicht dazu, die “vorläufige” Zulassung zu überdenken, wieder ein Gespräch mit dem Kläger zu führen oder konkrete Einkommensauskünfte abzuverlangen.
Der Kläger spielte in den maßgeblichen Jahren nur Roulette und setzte fast ausschließlich auf einfache Chancen. Er war “Systemspieler”, der die Permanenzen verfolgte und sich Aufzeichnungen über den Verlauf an den einzelnen Tischen machte, woraus er seine Chancen zu berechnen suchte. Er pflegte nicht zu verdoppeln, sondern setzte dann auf eine Chance, wenn diese nach seinen Berechnungen “reif” war. Er meinte, “nach 30 oder 40 Kugeln” einen “Trend” erkennen zu können, der sich fortsetzen werde, und setzte entsprechend. Er war der Ansicht, dass man mit den von ihm entwickelten Systemen im Casino auf Dauer gewinnen könne, und trug sich auch mit der Absicht, seinen Beruf aufzugeben. Seine Einsätze pro Coup betrugen zwischen 2.000 S und 4.000 S, manchmal - wenn er Dritte setzen ließ - auch nur 1.000 S oder 1.500 S, manchmal auch 5.000 S und ganz selten 10.000 S.
Er setzte nicht bei jedem Wurf, sondern beobachtete zunächst 30 oder 40 Würfe, setzte dann ein- oder zweimal und hörte, gleichviel ob er gewonnen oder verloren hatte, wieder auf. Hatte er verloren, so beobachtete er weiter, wechselte häufig auch den Tisch und setzte dort nach einiger Zeit wieder auf diese Weise. War er im Verlieren, so kam es allerdings auch vor, dass er das “System aufgab”, und im Bestreben, das Verlorene wieder aufzuholen, immer weiterspielte, bis er keine Mittel mehr zur Verfügung hatte. Bei einem Gewinn war es an sich sein Prinzip, gleich aufzuhören; oft ging er allerdings hinaus, setzte sich ins Kaffeehaus und ging in der Folge wieder ins Casino - man braucht dann keine neue Karte zu lösen - und spielte weiter. Gewann er dann neuerdings, so hörte er meist ganz auf. Verlor er aber, so kam es vor, dass er weiterspielte, bis alle paraten Geldmittel einschließlich dessen, was er an diesem Abend mittels Bankomat - oder Diners Club-Karte an Ort und Stelle abheben konnte, weg war.
Erzielte er höhere Gewinne, so zahlte er sie auf sein Konto ein und hielt so bis 1998 seine Kreditverpflichtungen im Wesentlichen im Gleichgewicht.
Üblicherweise hob er an jedem Spielabend zunächst 8.000 S mit der Diners Club-Karte ab und hatte auch etwas Bargeld dabei. Mit der Bankomatkarte konnte er im Bedarfsfall täglich 5.000 S sowie zweimal je Woche 15.000 S bei der Jetonkasse abheben. Es kam vor, dass er Jetons, insbesondere größere Gewinne, nicht in Bargeld zurückwechselte, sondern mit nach Hause nahm.
Häufig ersuchte er Mitspieler, für ihn an anderen Tischen zu setzen, und gab diesen dann genaue Anweisungen. Auf diese Weise spielte er oft an bis zu drei Tischen gleichzeitig. Gewechselt hat er aber meist selbst. Der Kläger borgte sich fallweise von Mitspielern Beträge von 10.000 S bis 40.000 S aus.
An seiner Spielpraxis hat sich in den Jahren vor 1998 nichts Erhebliches geändert. 1998 geriet das Spiel des Klägers jedoch außer Kontrolle. Er setzte an einem Spielabend wesentlich mehr um und hielt sein System, bei bestimmten Gewinnen bzw Verlusten aufzuhören, nicht mehr ein, sondern spielte - sein Einsatzsystem zwar noch verfolgend, aber ständig - weiter, bis er entweder einen erheblichen Gewinn oder einen solchen Verlust erzielte, sodass er kein Geld mehr hatte.
Die von der beklagten Partei über die Gewinne und Verluste des Klägers geführten Aufzeichnungen sind insofern unrichtig, als jene Abende, an denen der Kläger seinem System entsprechend nach einigen Spielserien und Verlusten “von einem oder zwei Stück” - also 4.000 S bis 8.000 S - aufhörte, nicht erfasst sind, und ferner kleinere Wechselvorgänge unter 4.000 bis 5.000 S, die der Kläger an den verschiedensten Tischen vornahm, nicht erfasst sind. Es sind daher gerade die Abende mit “moderatem” Verlust bzw - seltener - Gewinn von 2.000 bis 4.000 S, an denen der Kläger sein System einhielt, und die insgesamt langfristig seine erheblichen Verluste nach sich zogen, nicht erfasst worden.
Das Spielsystem des Klägers, auf einfache Chancen zu setzen, Permanenzen zu verfolgen und daraus zu “berechnen”, welche Chance beim nächsten Wurf kommen werde, ist nämlich gerade nicht geeignet, mögliche Verluste zu minimieren. Im Roulette gibt es zudem überhaupt kein System, mit dem langfristig Gewinne erzielt werden könnten. Je öfter gesetzt wird, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Ergebnis der statistischen Erwartung annähert; diese weist dem Vertragspartner der Beklagten unweigerlich einen Verlust zu, und zwar beim Spiel auf einfache Chancen - allerdings innerhalb einer geringeren Bandbreite - noch mit größerer Wahrscheinlichkeit als beim Spiel auf Zahlen. Spieler, die Permanenzen verfolgen, unterliegen einem Trugschluss, weil die einfache Chance bei jedem einzelnen Coup mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % (wobei Zero noch gar nicht berücksichtigt ist) kommt, gleichgültig, auf welche Felder die Kugel bei den letzten Würfen gefallen ist. Zwar sind Serien von etwa 8 mal “Rot” seltener als solche von nur 7 mal “Rot”, doch eben nur um die 50%ige Wahrscheinlichkeit, mit der die Kugel beim achten Mal eben auf “Schwarz” und nicht wieder auf “Rot” fällt. Es ist zwar nicht gänzlich unmöglich, dass ein Spieler wie der Kläger die von der Beklagten aufgezeichneten Gewinne erzielt hat, aber es ist beim System, der Einsatzhöhe und der Spielhäufigkeit des Klägers äußerst unwahrscheinlich. Zwar kann eine exakte Wahrscheinlichkeit nicht berechnet werden, weil der Kläger sein System nicht durchhielt und auch die Höhe seiner Einsätze nicht immer gleich war, doch ist davon auszugehen, dass er mit mindestens 95%iger Wahrscheinlichkeit in 10 Jahren seines Spiels erheblich verlor. Geht man davon aus, dass der Kläger je Spielabend durchschnittlich 20 Coups auf einfache Chancen spielte, so würde sich bei seinem System - Aufhören nach Verlust des Kapitals bzw Gewinn einer Einheit - in 10 Jahren ein Erwartungswert für einen Verlust von 1,873.000 S ergeben und beträgt die Bandbreite für 99.999 von 100.000 Spielern mit einem solchen System zwischen – 4,664.179 S und + 916.918 S.
Im Zeitraum vom März 1997 bis zur Klagseinbringung - die seine Sperre durch die Beklagte nach sich zog - hat sich seine Vermögenssituation wie folgt entwickelt:
Darlehen einer Raiffeisenkasse: Darlehensstand zum 1,145.803 S, Darlehensstand zum 2,132.804,91 S. Danach wurden ihm weitere Überziehungen nicht mehr gestattet, das Darlehen wurde schließlich fällig gestellt und die Versteigerung seiner verpfändeten Liegenschaft eingeleitet. An Eingängen sind sein Gehalt zu verzeichnen, an Ausgaben die bereits angeführten Unterhaltsbeiträge und Raten. An Zinsen sind 1997 ca 100.000 S und 1998 ca 140.000 S angefallen, sodass sich der Schuldenstand zwischen und um ca 750.000 S erhöhte.
Da ihm kein Rahmen auf diesem Darlehenskonto mehr zur Verfügung stand, hat der Kläger ab Ende 1998 seinen Kreditrahmen beim Kreditkartenunternehmer, den er bis Mitte Dezember 1998 immer wieder ausgleichen konnte, zur Finanzierung seines Spiels verwendet. Der Debetsaldo betrug zum S 285.652,60, zum 512.109,33 S und zum 770.974,58 S. 2.000 S im Monat hat er für die monatliche Rückzahlung an die Darlehensgeberin aufgewendet.
Darüber hinaus hat er im Zeitraum vom März 1997 bis auf dem Konto bei einer anderen Bank von einem ausgeglichenen Stand ausgehend einen Negativsaldo von 244.257,96 S auflaufen lassen.
Dass er darüber hinaus Privatdarlehen aufgenommen hat, kann nicht festgestellt werden.
Seine laufenden Ausgaben waren die bereits festgestellten Unterhaltsbeiträge von 8.000 S je Monat und Benzinkosten von durchschnittlich 3.000 S bis 5.000 S je Monat. Er bewohnte das ihm gehörige Haus. 1997 bis 1999 unternahm er jährlich zwei bis drei Reisen innerhalb Europas teils mit seinen Kindern. Auch im Ausland spielte er und fuhr mehrmals jährlich für 1-2 Wochen weg.
Nachdem Teile des Klagebegehrens mittlerweile rechtskräftig abgewiesen wurden, ist nur mehr das Begehren auf Zahlung von 1,4 Mio S (=101.741,97 EUR) sA Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Der Kläger brachte dazu im Wesentlichen vor, er habe in der Zeit von März 1997 bis Februar 2000 Verluste in einem diesen Betrag übersteigenden Höhe erlitten, die er überwiegend durch Kreditaufnahmen finanziert habe. Es wäre ihm unmöglich gewesen, seinen Finanzbedarf für das Glücksspiel aus eigenem Einkommen bzw Vermögen zu bestreiten. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu überprüfen und ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken. Obwohl nicht zu übersehen gewesen sei, dass er, um spielen zu können, laufend Geld habe beheben müssen und auch entsprechend große Beträge verloren habe, habe die beklagte Partei die ihm ab dem Jahr 1994 erteilte Erlaubnis, die Spielbank täglich zu besuchen, nicht eingeschränkt. Er sei in den letzten Jahren zumindest 250 mal jährlich in der Spielbank gewesen und habe im Durchschnitt 2 bis 3 Stunden täglich gespielt. Die Beklagte habe durch den Verstoß gegen die Schutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG 1989) für den ihm entstandenen Schaden ab jenem Zeitpunkt zu haften, in dem sie habe erkennen müssen, dass hier die Spielleidenschaft eine Person in den finanziellen Ruin treibe. Ihn selbst treffe kein Mitverschulden, weil er zu einer Einschränkung seines Spiels nicht fähig gewesen sei; er habe zwanghaft spielen müssen, wobei auch psychotherapeutische Behandlungen keine Abhilfe gebracht hätten.
Die beklagte Partei wendete dabei im Wesentlichen ein, der Kläger sei zwar seit mehreren Jahren regelmäßiger Gast ihrer Spielcasinos gewesen, er habe sich aber als durchschnittlicher österreichischer Einkommensbezieher mit unauffälliger Besuchshäufigkeit, unauffälligen Wechselvorgängen und unauffälligen Gewinnen bzw Verlusten dargeboten. Der beklagten Partei hätte nicht in vorwerfbarer Weise auffallen müssen, dass er über seine Einkommensverhältnisse am Spiel teilnehme. Sie habe von ihm in den Jahren 1979, 1980, 1981, 1988, 1991 einen Einkommensnachweis verlangt, der jeweils erbracht worden sei. Im Jahr 1996 sei eine Kreditauskunft eingeholt worden, die keine negativen Anhaltspunkte ergeben habe. Es sei unmöglich, über jeden Spielgast exakte Aufzeichnungen über Gewinne und Verluste zu führen; aus ihren Aufzeichnungen ergebe sich, dass der Kläger ab 1994 um S 960.000 mehr gewonnen als verloren habe.
Der Beklagten sei kein Verschulden vorzuwerfen. Bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 214/98x, die der beklagten Partei im Februar 1999 zugestellt worden sei, sei es einhellige Ansicht gewesen, dass § 25 Abs 3 (vormals § 24 Abs 3) GSpG keine Schutznorm zu Gunsten der Spieler, sondern nur eine öffentlich-rechtliche Ordnungsvorschrift sei. Entsprechende Kontrollmaßnahmen bzw Aufzeichnungen könnten von der beklagten Partei daher erst ab Februar 1999 verlangt werden. Im Übrigen treffe den Kläger das Alleinverschulden bzw ein Mitverschulden, weil jeder Spielgast die Möglichkeit habe, von der beklagten Partei die Verhängung einer sogenannten Selbstsperre zu beantragen. Die Aufhebung einer solchen Selbstsperre auf Antrag des Spielers erfolge nur, wenn eine genaue Überprüfung ergeben habe, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Spielers wiederum eine Teilnahme am Spiel zulassen. Die Beklagte habe alle Maßnahmen getroffen, die ihr möglich und zumutbar gewesen seien, um die Spielhäufigkeit und die Spielergebnisse zu erfassen sowie die Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Klägers - wie auch anderer Stammgäste - zu ermitteln.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger 700.000 S samt Zinsen zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von 2,5 Mio S ab; die Abweisung erwuchs im Umfang von 1,8 Mio S in Rechtskraft.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, bei § 25 Abs 3 GSpG 1989 handle es sich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Spieler, mit der insbesondere die Gefahren existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiels eingedämmt werden sollten. Eine Verletzung der Norm habe einen Schadenersatzanspruch des betroffenen Spielers zur Folge. Maßgebend sei, ob der Spieler auf Grund seiner Einkommens-und Vermögensverhältnisse ab einem bestimmten Zeitpunkt dauernd oder auf bestimmte Zeit vom Spielbankbesuch auszuschließen oder die Anzahl seiner Besuche zu beschränken gewesen wäre. Den Nachweis, alle Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen zu haben, müsse der Betreiber der Spielbank führen, wobei sich die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall nach den Interessen beider Teile richteten. Im vorliegenden Fall hätte schon die Besuchshäufigkeit allein Maßnahmen der beklagten Partei verlangt, zumal die Spielpraktiken des Klägers dem Personal bekannt gewesen seien. Obwohl die unbeschränkte Zulassung des Klägers nur “vorläufig” gewesen sei, habe die beklagte Partei keinerlei Maßnahmen getroffen, um seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse zuverlässig prüfen zu können. Schon damals wäre eine Beschränkung der Besuchsfrequenz angezeigt gewesen, weil sich wöchentlich mehrmalige Casinobesuche mit dem vom Kläger deklarierten Gehalt und seine Sorgepflichten nicht in Einklang hätten bringen lassen. Der beklagten Partei habe es auch bewusst sein müssen, dass ein Spieler - insbesondere mit dem System des Klägers - beim Roulettespiel auf Dauer nicht “erfolgreich” sein könne. Ihr sei daher der Nachweis, ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen zu sein, nicht gelungen, weshalb sie für den eingetretenen Schaden hafte, der gemäß § 273 Abs 1 ZPO mit 1,4 Mio S festgesetzt werden könne; dabei sei berücksichtigt, dass er auch bei einer Besuchsbeschränkung auf 4 bis 5 Besuche im Monat etwas hätte verlieren können.
Berechtigt sei hingegen der Einwand des Mitverschuldens. Dem Kläger hätte aus seiner früheren Spielpraxis bewusst sein müssen, dass er im Casino langfristig nur verlieren könne. Durch eine dauernde Selbstsperre hätte er sich den Verlockungen des Spiels auf immer entziehen können. Weiters habe er durch die (unrichtige) Behauptung, Provisionen zu beziehen, dazu beigetragen, dass seine Besuche nicht beschränkt wurden. Die beklagte Partei habe diese Angabe aber völlig ungeprüft gelassen, obschon sie aus Erfahrung hätte wissen müssen, dass Spieler Einschränkungen möglichst vermeiden wollen. Es erscheine somit angemessen, das Mitverschulden des Klägers mit 50% festzusetzen.
Das Berufungsgericht änderte in teilweiser Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass die beklagte Partei (nur) einen Betrag von 350.000 S samt Zinsen zu zahlen habe, wogegen das darüber hinausgehende Klagebegehren abgewiesen werde; die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht trat der Rechtsauffassung des Erstgerichts bei, dass der Beklagten eine Verletzung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 zur Last falle. Sie müsse insbesondere Stammspielern erhöhte Aufmerksamkeit widmen, weil gerade bei diesen die Gefahr bestehe, “dass durch jeweils für sich betrachtet geringe Verluste im Laufe der Zeit durch den Summeneffekt schlussendlich erhebliche Verluste entstehen” könnten. Auch wenn “letztlich eine 100%ig sichere Gewinn-bzw Verlusterfassung nicht möglich” sei, könnten aus “auf breiterer Basis gewonnenen Aufzeichnungen bessere Rückschlüsse gezogen werden, ob ein Spieler gewinnt oder verliert”. Insbesondere wenn diese Aufzeichnungen einen Verlust ergeben, wären die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des jeweiligen Spielers zu überprüfen. Die Beklagte habe zuletzt 1994 einen Einkommensnachweis verlangt, aber das vom Kläger behauptete Provisionseinkommen in Höhe von monatlich 20.000 S nie überprüft. Hätte sie den Kläger aufgefordert, den “Provisionszahler” bekannt zu geben, und diese Information dann auch nachgeprüft, so hätte sie erkannt, dass die Einkommensverhältnisse des Klägers im Jahr 1994 (25.000 S ohne zusätzliche Provisionseinkünfte) keinesfalls dazu ausreichten, ihm eine “unbeschränkte Zugangsgenehmigung” zu erteilen, zumal er damals für drei Kinder sorgepflichtig war. Die im Jahr 1996 eingeholte Kreditauskunft habe kein konkretes Ergebnis erbracht. Da der beklagten Partei bekannt sein musste, dass ihre Gewinn- und Verlustaufzeichnungen nicht unbedingt den Tatsachen entsprechen, hätte sie den Kläger auch zur Bekanntgabe seines Vermögens auffordern und diese Angaben - soweit möglich- überprüfen müssen. Bei solchen Stammspielern wie dem Kläger sei es erforderlich, die Vermögenssituation periodisch zu überprüfen, wobei die Dauer der Periode umso kürzer zu sein habe, je häufiger Besuche erfolgen oder je höher die Einsätze des betreffenden Spielers seien. Die von der beklagten Partei vorgenommenen Überprüfungen seien jedenfalls nicht ausreichend gewesen.
Die Verletzung der Schutznorm des § 25 Abs 3 GSpG 1989 sei der beklagten Partei auch vorwerfbar. Der OGH habe zwar in einer früheren Entscheidung (SZ 49/102) in der Vorgängerbestimmung (§ 24 Abs 3 GSpG 1962) keine Schutznorm zu Gunsten des Spielers erblickt mit einer Judikaturänderung müsse aber immer gerechnet werden. Auch aus den Gesetzesmaterialien zum GSpG 1989, die der Beklagten als Glückspielskonzessionärin zweifellos bekannt sein mussten, sei zu erkennen gewesen, dass durch § 25 auch die Spieler geschützt werden sollen. Im Übrigen hat die beklagte Partei auch schon vor der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 214/98x Aufzeichnungen über Gewinne und Verluste geführt.
Das Erstgericht habe jedoch das Ausmaß des die Streitteile jeweils treffenden Verschuldens nicht richtig gewichtet. Jeder, insbesondere aber der als Buchhalter beschäftigte und intelligente Kläger, wisse, dass er langfristig im Casino nur verlieren könne. Trotzdem habe er die Betriebe der beklagten Partei zwischen 1997 und 1999 716 mal aufgesucht und dort - wie nicht anders zu erwarten - erhebliche Beträge verloren, was als bedingt vorsätzlich qualifiziert werden müsse. Ferner hätte er sich durch eine Selbstsperre den Verlockungen des Spieles auf Dauer entziehen können. Weiters habe er der beklagten Partei auch den Bezug von Provisionszahlungen vorgetäuscht, die diese Angaben freilich ungeprüft gelassen habe. Letztlich habe er auch dadurch, dass er Dritte für sich habe wechseln und spielen lassen, der Beklagten die - zumindest “mit groben Parametern vorgenommene” - Kontrolle seiner Verluste erschwert. Auf Grund des bedeutend überwiegenden Verschuldens halte das Berufungsgericht daher eine Verschuldensteilung von 3:1 zu Lasten des Klägers für angemessen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen beider Parteien sind zulässig, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliegt, wodurch die in § 25 Abs 3 GSpG 1989 erwähnten beschränkenden Maßnahmen des Spielbankbetreibers ausgelöst werden, insbesondere inwieweit dieser zur Nachforschung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Spielers verpflichtet sei. Ebenso fehlt höchstgerichtliche Judikatur zu den bei Verletzung der genannten Vorschrift für die Abwägung des Verschuldens des Spielbankbetreibers gegen Obliegenheitsverletzungen des Spielers (Mitverschulden) maßgeblichen Kriterien.
Die Revision der beklagten Partei erweist sich als nicht berechtigt, jene des Klägers hingegen als teilweise berechtigt:
1.Zur Revision der beklagten Partei:
Vorauszuschicken ist, dass die beklagte Partei in ihrer Revision die vom erkennenden Senat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom (1 Ob 214/98x = SZ 72/4) ausgesprochene Rechtsansicht - zu Recht - nicht in Zweifel zieht, bei § 25 Abs 3 GSpG 1989 handle es sich um eine Schutznorm zu Gunsten des Spielers, mit der insbesondere die Gefahren existenzgefährdenden Glücksspiels eingedämmt werden sollen. Mit dieser Vorschrift ist ein Spieler, der unter Nachweis seiner Identität in der Spielbank Zutritt findet, somit dagegen geschützt, dass seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen nicht zerstört werden. Eine Verletzung der Norm kann daher - neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben.
Soweit die beklagte Partei in diesem Zusammenhang ihr Verschulden an einer allenfalls objektiv vorliegenden Schutzgesetzverletzung mit dem Hinweis darauf bestreiten will, sie sei erstmals durch die Judikaturänderung im Jahr 1999 damit konfrontiert worden, dass die fragliche Norm im GSpG den Schutz des betroffenen Spielers bezweckt, unterliegt sie offenbar einem grundsätzlichen Missverständnis. Fragen der “Rückwirkung” einer Judikaturänderung stellen sich hier nämlich nicht. Verletzt jemand ein Schutzgesetz, so kommt es für dessen Haftung in keiner Weise darauf an, ob ihm der Charakter dieser Norm als Schutzvorschrift bekannt ist. Er ist jedenfalls zu deren Einhaltung verpflichtet und hat alle nachteiligen Folgen eines Fehlverhaltens zu tragen, auch wenn diese - etwa wegen des Schutzgesetzcharakters - in einer Schadenersatzpflicht gegenüber dem geschützten Personenkreis bestehen. Wäre die beklagte Partei also zu einer Beschränkung der Zulassung des Klägers zum Spielbetrieb verpflichtet gewesen, so kann sie die subjektive Vorwerfbarkeit einer Unterlassung der gebotenen Maßnahmen nicht einfach mit dem Argument leugnen, dass sie den Zweck der gesetzlichen Vorschrift bloß in ordnungspolitischen Gründen, nicht aber im Schutz des einzelnen Spielers, gesehen habe.
Bereits in der zitierten Entscheidung (SZ 72/4) wurde unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1067 BlgNR 17. GP, 19ff) dargelegt, die gesetzliche Regelung gehe davon aus, dass derjenige, der unmittelbar seine Spieler beobachten kann und daher auch den besten Überblick über sein Spielerpublikum hat, also der Spielbankunternehmer, entsprechende Maßnahmen zu setzen hat, um Spieler, die die negativen Voraussetzungen des § 25 Abs 3 GSpG höchstwahrscheinlich erfüllen, nicht mehr - oder nur in beschränktem Umfang - zum Spiel zuzulassen. Diesen gesetzlichen Anforderungen kann er nur dadurch nachkommen, dass er entsprechende Aufzeichnungen führt. Welche dazu erforderlichen Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall dem Spielbankunternehmer zuzumuten sind, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile. Der Umfang der zumutbaren Kontrolle hängt bei Glücksspielen davon ab, ob es sich dabei um sogenannte “Lebendspiele”, wie etwa Roulette, handelt, bei denen das Personal der beklagten Partei an der Spielabwicklung mitwirkt und daher auch viel eher das Spielverhalten und auffallende Spielverluste einzelner Spieler beobachten kann, oder ob es den Bereich des Automatenglücksspiels betrifft.
Da begründete Anhaltspunkte, die beschränkende Maßnahme nach § 25 Abs 3 GSpG 1989 nach sich ziehen müssen, kaum jemals ohne weiteres ersichtlich sein werden, kann auch der aus der gesetzlichen Formulierung (“ergeben sich”) abgeleiteten Rechtsauffassung der beklagten Partei nicht beigetreten werden, dass diese begründeten Anhaltspunkte bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt offen zutage treten müssten, sodass sich der Spielbankbetreiber auf Wahrnehmungen beschränken könnte, die er im Rahmen seines Unternehmens ohne weitere Nachforschungen machen könne.
Eine ganz wesentliche Kontrollmaßnahme besteht in der Aufzeichnung der Anzahl der Casinobesuche der einzelnen Spieler, was von der beklagten Partei ohnehin gemacht wird. Wie die beklagte Partei in ihrer Revision selbst erkennt, wird die Verpflichtung zu weiteren Kontrollmaßnahmen, nämlich zur Überprüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Spielers, insbesondere durch häufige Besuche des Spielers oder durch auffallende Spielumsätze ausgelöst. Nach dem festgestellten Sachverhalt war es im Grazer Casino an sich üblich, mit Spielern, die achtmal im Monat oder öfter erscheinen, ein Gespräch zu führen und Auskünfte über sie einzuholen. Warum derartige Maßnahmen beim Kläger trotz seiner geradezu exorbitanten Besuchsfrequenz im maßgeblichen Zeitraum nicht oder zumindest nicht mit tauglichen Mitteln getroffen wurden, vermag die beklagte Partei nicht zu begründen. Dabei kommt es in erster Linie auch nicht darauf an, ob der betreffende Spieler in der Vergangenheit überwiegend gewonnen oder verloren hat, zumal dies - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - bei Spielern, die sehr häufig und mit vergleichsweise niedrigeren Einsätzen spielen, zumutbarerweise kaum exakt erfasst werden kann. Maßgeblich ist vielmehr - worauf die Vorinstanzen zu Recht hinwiesen -, dass das Verlustrisiko bei vermehrter Teilnahme am Glücksspiel nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung nur ansteigen kann, insbesondere wenn beim Roulette ganz überwiegend auf einfache Chancen gesetzt wird; dass bei entsprechend häufigem Spiel letztlich mit Verlusten gerechnet werden muss, gesteht die beklagte Partei auch insofern zu, als sie eine der fiskalischen Intentionen des GSpG darin erblickt, dass gegenüber den Finanzbehörden nicht deklarierte Einkommensquellen “gleichsam nachzuversteuern” seien. Allein der Umstand, dass der Kläger ab dem Jahr 1995 jährlich mehr als 200 mal Casinos der beklagten Partei aufsuchte, hätte - unabhängig von der Höhe seiner Spieleinsätze sowie seines Spielerfolgs - jedenfalls zu nachhaltigen Kontrollmaßnahmen der beklagten Partei führen müssen, zumal sein geändertes Spielverhalten - ab dem Jahr 1998 ist sein Spiel (auch für die Mitarbeiter der beklagten Partei erkennbar) überhaupt “außer Kontrolle” geraten - typischerweise nur den Schluss zuließ, dass er seinen Spieltrieb nicht mehr beherrschen konnte. Gerade vor den nachteiligen Folgen derart zwanghaften (pathologischen) Glückspiels soll der einzelne Spieler aber durch die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 geschützt werden.
Davon, dass - wie die beklagte Partei unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ausführt - das Berufungsgericht ihre Haftung letztlich aus der Feststellung abgeleitet habe, häufige kleinere Wechselvorgänge an den Spieltischen würden von der Beklagten nicht erfasst, kann somit keine Rede sein. Im vorliegenden Fall hätte allein die Besuchshäufigkeit zielgerichtete Nachforschungen auslösen müssen. Selbst die beklagte Partei geht davon aus, dass Wechselvorgänge erst ab ca 4.000 S erfasst wurden. Ihr musste daher bewusst sein, dass ein Spieler, der das Casino nahezu täglich aufsucht, auch wenn er jeweils nur einmal Jetons in einem Wert zwischen 3.000 und 4.000 S erwirbt, monatliche Verluste von rund 100.000 S machen kann, ohne dass das in den Aufzeichnungen der beklagten Partei Niederschlag fände. Ebenso werden Aufzeichnungen von Verlusten unter 10.000 S an einem Tag nicht an die Zentrale weitergeleitet.
Die beklagte Partei wirft wiederholt die Frage auf, in welcher Form eine solche Kontrolle der Vermögens-und Einkommensverhältnisse eines Spielers vor sich gehen könnte, ohne gegen andere gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen: Ihren Argumenten gegen die vom Berufungsgericht als angezeigt angesehenen Einzelmaßnahmen entgegen können keine Bedenken dagegen bestehen, dass der betroffene Spieler zur Bekanntgabe und zum Nachweis seiner Einkommensverhältnisse bzw. der sonstigen Quellen seiner Spieleinsätze aufzufordern sei. Kommt er einer solchen Aufforderung gar nicht oder nur unvollständig nach, so ist er ebenso zu behandeln, wie wenn er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, ohne dass der beklagten Partei eine willkürliche Benachteiligung vorgeworfen werden könnte. Stehen ihm tatsächlich ausreichende Geldquellen zur Verfügung, so wird er sich schon im eigenen Interesse an einer möglichst geringen Beschränkung seiner Beteiligung am Spielbetrieb regelmäßig kooperativ verhalten. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei kann auch keine Rede davon sein, dass sie ohne weiteres von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Spielers ausgehen dürfe. Damit wären gerade jene besonders schutzbedürftigen Spieler, die infolge ihres Spielzwangs nicht nur ihre eigene Existenz und die ihrer Familie aufs Spiel setzen, sondern um so mehr vor unrichtigen Angaben gegenüber dem Spielbankbetreiber nicht zurückschrecken, jedes wirksamen Schutzes beraubt. Deshalb darf sich der Spielbankunternehmer gerade bei derart exzessiven Spielern wie dem Kläger nicht mit dessen bloßen (ungeprüften) Angaben über seine Einkommensverhältnisse begnügen, sondern hat ihn auch aufzufordern, diese in geeigneter Weise nachzuweisen. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass sich die seinerzeitigen Behauptungen des Klägers über (weitere) Provisionseinkünfte in erheblicher Höhe als unrichtig herausgestellt hätten.
Vor allem das Erstgericht warf der beklagten Partei ganz zu Recht vor, sie habe letztmalig im Jahr 1994 - im Zusammenhang mit seiner “vorläufig” unbeschränkten Zulassung zum Spiel - Angaben über sein Einkommen abverlangt und in der Folge ungeachtet seines immer schrankenloser werdenden Spiels keine weiteren Überprüfungen angestellt oder zumindest Gespräche mit dem Kläger geführt. Vielmehr begnügte sie sich mit der Einholung einer nichtssagenden Kreditauskunft im Mai 1996, die zwar auf Grund der (gestiegenen) Besuchshäufigkeit veranlasst, aber offenbar als bloßer Formalakt verstanden wurde, der nichts weniger als eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Vermögensverhältnissen des Klägers angesehen werden kann. Hätte die beklagte Partei spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Kläger verlässliche Nachweise über seine Vermögensverhältnisse abverlangt, so wäre ihr nicht verborgen geblieben, dass seine finanziellen Mittel eine (weitere) Teilnahme am Glücksspiel - wenn überhaupt - nur noch in ganz eingeschränktem Ausmaß gestatteten. Durch entsprechend rigorose Einschränkungen seiner Casinobesuche - allenfalls auch durch eine anschließende vollständige “Sperre”, wären dabei etwa unverhältnismäßig hohe Spielumsätze festzustellen gewesen - wären die Spielverluste des Klägers in dem vom Klagebegehren erfassten Zeitraum weitestgehend zu verhindern gewesen. Der Frage nach den konkreten Spielumsätzen bzw nach den Gewinnen und Verlusten in der Vergangenheit kommt somit schon wegen der exorbitanten Besuchshäufigkeit, die jedenfalls eine Überprüfungspflicht der beklagten Partei auslöste, keine entscheidende Bedeutung zu, zumal feststeht, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum zumindest 1,4 Mio S verlor, die er sich durch Kreditaufnahmen verschafft hatte. Angesichts der extremen Besuchshäufigkeit kommt auch dem Umstand, dass er immer wieder auch Mitspieler ersuchte, für ihn an anderen Tischen zu setzen, keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch wenn die beklagte Partei aus diesem Grunde daran gehindert war, sich einen vollständigen Überblick über seine Spielumsätze (bzw über Gewinn und Verlust) zu verschaffen, fällt dies doch für die Beurteilung des Verstoßes gegen § 25 Abs 3 GSpG 1989 nicht ins Gewicht, weil allein die Besuchsfrequenz ausreichender Anlass für eine eingehende Überprüfung seiner Vermögenslage gewesen wäre.
Unter welchen Umständen die beklagte Partei auch bei selteneren Casinobesuchen eines Gastes zu Maßnahmen nach § 25 Abs 3 GSpG 1989 verpflichtet wäre, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Da die beklagte Partei somit angesichts der für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände, nämlich der häufigen - und in den letzten Jahren noch weiter angestiegenen - Besuche des Klägers, der ersichtlich nicht mehr in der Lage war, seinen Spieltrieb zu beherrschen, zweifellos zu weiteren Nachforschungen über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet gewesen wäre, die das Fehlen ausreichender Mittel offenbart hätten, bejahten die Vorinstanzen die Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach zu Recht. Ihr ist auch nicht der Beweis gelungen, sie sei an einem gesetzmäßigen Vorgehen ohne Verschulden gehindert gewesen (§ 1298 ABGB). Zur Frage einer Verminderung ihrer Schadenersatzpflicht wegen eines Mitverschuldens des Klägers wird bei der Behandlung von dessen Revision Stellung genommen werden.
Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geht schon deshalb ins Leere, weil es im vorliegenden Fall evident ist, dass die beklagte Partei selbst die nächstliegenden und ohne weiteres zumutbaren Kontrollmaßnahmen, nämlich die Abforderung verlässlicher Einkommensnachweise, unterlassen hat. Inwieweit die vom Berufungsgericht geforderten weiteren Maßnahmen zumutbar bzw zweckdienlich gewesen wären, muss daher nicht erörtert werden.
2.Zur Revision des Klägers:
Im Gegensatz zum Erstgericht, das von gleichteiligem Verschulden ausgegangen war, hat das Berufungsgericht das Mitverschulden des Klägers deutlich schwerer gewichtet und ihm unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung von 3:1 lediglich den Ersatz eines Viertels des festgestellten Schadensbetrags zuerkannt. Dabei hat es ihm insgesamt vier “Verfehlungen” zur Last gelegt: 1. Er habe als intelligenter Mensch wissen müssen, dass er langfristig im Casino nur verlieren könne, und dennoch die Betriebe der Beklagten in den Jahren 1997 bis 1999 mehr als 700-mal aufgesucht. 2. Er hätte sich durch eine Selbstsperre den Verlockungen des Spiels auf Dauer entziehen können. 3. Er habe der beklagten Partei den Bezug von Provisionszahlungen vorgetäuscht, die von dieser ungeprüft gelassen worden seien. 4. Schließlich habe er der beklagten Partei auch dadurch die Kontrolle seiner Verluste erschwert, dass er Dritte für sich habe wechseln und spielen lassen.
Soweit das Berufungsgericht die bloße Teilnahme des Klägers an Glücksspielen als “bedingt vorsätzlich” bewertete, weil jeder intelligenten Person klar sein müsse, dass sie langfristig beim Roulettespiel verlieren müsse, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Gesetz - wie bereits dargelegt - gerade nicht von einem rationalen Verhalten von Spielern ausgeht, die sich über ihre Vermögensverhältnisse hinaus an derartigen Glücksspielen beteiligen. Bereits in der Entscheidung SZ 72/4 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der gesetzlichen Regelung die Gefahren “existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiels” eingedämmt werden sollen. Gerade idS zwanghafte Spieler sollen davor geschützt werden, durch ein derartiges Verhalten ihre wirtschaftliche und damit auch sozialen und familiären Grundlagen zu zerstören. Da die in § 25 Abs 3 GSpG 1989 normierten Pflichten des Spielbankbetreibers erst dadurch ausgelöst werden, dass sich begründete Anhaltspunkte für eine - typischerweise auf einen derartigen zwanghaften Antrieb zurückgehende - die Vermögensverhältnisse des Spielers übersteigende Teilnahme am Spiel ergeben, kann dieses Verhalten dem Spieler regelmäßig nicht zugleich als ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden vorgeworfen werden. Gerade jene Spieler, die das Gesetz durch die genannten Vorschriften schützen will - auch der Kläger gehört (ersichtlich) zu diesen -, sind eben typischerweise nicht (mehr) in der Lage, die Gefahren des Glücksspiels mit entsprechendem Abstand, also rein verstandesmäßig, abzuschätzen und sich der naheliegenden Einsicht gemäß zu verhalten, dass gerade bei exzessivem Roulettespiel die Gefahr erheblicher Verluste deutlich höher ist als die Chance, insgesamt mit einem Gewinn auszusteigen. Die besondere psychische Situation, in der sich solche zwanghaften Spieler befinden, verschließt ihnen regelmäßig auch die Einsicht, dass es für sie am Besten wäre, sich durch eine “Selbstsperre” vor weiteren negativen Auswirkungen ihres Spielzwangs zu schützen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt für die Bewertung eines Mitverschuldens des Klägers auch nicht entscheidend ins Gewicht, dass er auch Dritte für sich wechseln und spielen ließ und dadurch der beklagten Partei die Kontrolle seiner Verluste erschwerte. Wie bereits bei Behandlung der Revision der beklagten Partei dargelegt wurde, wäre die beklagte Partei im vorliegenden Fall bereits allein auf Grund seiner Besuchsfrequenz gehalten gewesen, Nachforschungen darüber anzustellen, ob bzw inwieweit die Einsätze des Klägers insgesamt mit seinen Vermögensverhältnissen im Einklang stehen. Auf die konkreten Verluste kommt es dabei nicht entscheidend an, sondern vielmehr auf die typischerweise mit der Beteiligung am Spielbetrieb verbundenen Gefahr von Verlusten. Im Übrigen behauptet die beklagte Partei auch gar nicht, die Einsätze Dritter für den Kläger hätten ein insgesamt ins Gewicht fallendes Ausmaß erreicht, zumal diese nach dem festgestellten Sachverhalt mit erheblich geringeren Einsätzen spielten; überdies wären Wechselvorgänge unter 4.000 S ohnehin nicht aufgezeichnet worden. Das wiederholte Ersuchen des Klägers an Dritte, für ihn zu setzen, kann die Kontrollmöglichkeiten der beklagten Partei über dessen jeweilige Umsätze daher nur in geringfügigem Maß beeinträchtigt haben.
Als maßgeblicher Umstand in der Sphäre des Klägers, der als deutlich ins Gewicht fallendes Mitverschulden zu qualifizieren ist, verbleibt somit die Tatsache, dass er bei seinen letzten Auskünften über seine Einkommensverhältnisse - ersichtlich im Bestreben, einen möglichst unbeschränkten Zutritt zu den Spielbanken der beklagten Partei zu erlangen - wahrheitswidrig behauptete, er beziehe neben seinem Einkommen von 25.000 S netto laufend weitere Provisionszahlungen in Höhe von monatlich 20.000 S. Gerade das mag durchaus dazu beigetragen haben, dass die beklagte Partei bis zuletzt - ungeachtet der gestiegenen Besuchshäufigkeit und der (objektiv) hohen Spielverluste des Klägers - keinen ernsthaften Versuch einer neuerlichen Überprüfung seiner Vermögensverhältnisse mehr unternommen hat.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Nachlässigkeiten der Streitteile, die die Spielverluste des Klägers im maßgeblichen Zeitraum ermöglicht haben, erscheint dem erkennenden Senat die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis 1:1 angemessen, sodass in der Hauptsache die Entscheidung des Erstgerichts - einschließlich der Kostenentscheidung - wiederherzustellen ist.
Ausgehend vom endgültigen Prozessergebnis und den gleich hohen Streitwerten der Berufungen beider Teile waren die Kosten der Berufungsbeantwortungen gegeneinander aufzuheben (§ 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO). Die mit ihrer Revision erfolglose beklagte Partei hat der klagenden Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Der Kläger war mit seiner Revision zu einem Drittel erfolgreich und ist daher zum Ersatz von einem Drittel der Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei verpflichtet (§§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO). Insgesamt ergibt sich ein Saldo zu Gunsten des Klägers in Höhe von EUR 781,81.