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OGH 11.02.2010, 5Ob147/09t

OGH 11.02.2010, 5Ob147/09t

Rechtssätze


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Normen
RS0042763
Ob ein bestimmtes Verhalten des Verwalters als grobe Vernachlässigung einer Pflicht zu werten ist, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffes "grob" einen gewissen Beurteilungsspielraum. Solange das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung innerhalb dieses Beurteilungsspielraumes trifft, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Normen
RS0083249
Das Individualrecht des einzelnen Miteigentümers nach § 15 Abs 1 Z 5 WEG kann nur erfolgreich ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters gegründete Bedenken gegen seine Treuepflicht und Interessenwahrungspflicht bestehen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist.
Normen
RS0111893
Ob ausreichende Gründe vorliegen, den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG auf Antrag eines Miteigentümers abzuberufen, lässt sich immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (WoBl 1992, 114/84 so schon 5 Ob 52/99d).
Normen
RS0083550
Der Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. Die Grenze bilden lediglich offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse.
Norm
RS0122841
Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig setzen.
Normen
RS0111894
Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch länger zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen, doch nimmt mit der Länge des Beobachtungszeitraums das Gewicht einer Häufung von Verwaltungsmängeln ab. Verteilen sich die Mängel auf einen langen Zeitraum, dann behalten sie die Qualität einzelner Fehlleistungen, die noch keinen Rückschluß auf eine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten zulassen.
Normen
RS0083280
Voraussetzungen für die Annahme einer groben Vernachlässigung der Verwalterpflichten.
Normen
RS0042929
Das Hereinreichen der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe in den Ermessensbereich schließt die Zulässigkeit der Revision dann aus, wenn bei der Entscheidung des Einzelfalles von dem durch den Begriffsinhalt abgesteckten Ermessen im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Gebrauch gemacht wird.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. E***** S*****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed und Mag. Michael Medwed, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegner 1. Dr. H***** P*****; 2. Olga L*****, beide vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, sowie 3. Johann L*****, wegen Umbestellung des Verwalters (§ 21 Abs 3 iVm § 30 Abs 1 Z 5 und 6 WEG 2002) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 121/08y-46, womit infolge Rekurses der Erst- und Zweitantragsgegner der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom , GZ 4 Msch 1/06d-42, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine festgestellte Verletzung von Verwalterpflichten so schwer wiegt, dass § 21 Abs 3 WEG die Abberufung des Verwalters durch einen Minderheitseigentümer rechtfertigt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0042763, RS0111893; Prader, WEG² § 21 E 38 mwN).

Die Begründung der Rekursentscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach bei einer Mehrzahl von Pflichtverletzungen des Verwalters in einer Gesamtschau zu beurteilen ist, ob sie - mögen auch einzelne für sich allein genommen minder bedeutend erscheinen - insgesamt eine so gravierende Störung der Vertrauensbasis bewirkt haben, dass die Abberufung auch durch einen einzelnen Wohnungseigentümer gerechtfertigt erscheint (vgl RIS-Justiz RS0042929; RS0044088; RS0110702; Prader aaO E 30).

Eine gegen diese Grundsätze verstoßende Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch die Vorinstanzen, die im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, vermögen die Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen.

Bei der ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und bei der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt handelt es sich um Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG, die der bestellte Verwalter nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen grundsätzlich selbstständig durchführen kann und auch muss (RIS-Justiz RS0122841; 5 Ob 144/05w mwN = SZ 2005/102 = wobl 2005/139 [Call]). Zwar ist den Revisionsrekursausführungen darin beizupflichten, dass ein Verwalter auch im Bereich der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Folge zu leisten hat, soweit sie nicht offenkundig gesetzwidrig sind (1 Ob 529/94, SZ 67/40 = MietSlg 46.176/8 = wobl 1994/55 [Call]; RIS-Justiz RS0083550). Dies bedeutet aber nicht, dass der Verwalter den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers in solchen Belangen auch ohne formelle, die Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer wahrende Beschlussfassung (vgl Prader, WEG 2.12 § 20 E 56; Hausmann/Vonkilch § 20 WEG Rz 17; Würth/Zingher/Kovanyi, WEG21 § 20 Rz 4) quasi vorauseilend gehorchen darf, wenn sie den erklärten Interessen der Minderheit widersprechen. Gerade in kleineren Häusern mit wenigen (hier: 3) Miteigentümern kann eine beharrliche Missachtung von Minderheitsrechten zu einer Vergiftung der Atmosphäre und damit zu einem nicht wieder gutzumachenden Vertrauensverlust führen (vgl 5 Ob 2108/96b, wobl 1998/99).

Auch mit dem Verweis auf die in § 30 WEG normierten Minderheitsrechte der Miteigentümer, die der Antragsteller nicht ausgeschöpft habe, vermag der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Mit den in § 30 Abs 1 Z 1 und Abs 2 WEG eingeräumten Möglichkeiten der Anrufung des Gerichts können Minderheitseigentümer zwar die Vornahme oder Unterlassung einzelner Maßnahmen gegen den Willen der Mehrheit durchsetzen, in diesen Verfahren ist der Verwalter aber nicht einmal Partei (§ 30 Abs 1 WEG). Beschwerden, die sich gegen die Arbeitsweise des Verwalters richten, können daher nur im Verfahren nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG wirksam geltend gemacht werden.

Der Revisionsrekurs war daher mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00147.09T.0211.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAD-42535