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Zuständigkeit bei Kindesentführung – Zusammenspiel von HKÜ, KSÜ und VO Brüssel IIa
iFamZ 2021/94
Art 10 VO Brüssel IIa
PPU
Auf Vorabentscheidungsersuchen eines englischen Gerichts hat der EuGH (5. Kammer) mit Urteil vom für Recht erkannt:
Art 10 VO Brüssel IIa ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Feststellung, dass ein Kind zum Zeitpunkt der Stellung eines die elterliche Verantwortung betreffenden Antrags infolge einer Entführung in einen Drittstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat erlangt hat, nicht anwendbar ist. In einem solchen Fall S. 132 ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß den anwendbaren internationalen Übereinkommen oder, in Ermangelung eines solchen internationalen Übereinkommens, gem Art 14 VO Brüssel IIa zu ermitteln.
Die Modifikationen des HKÜ durch die VO Brüssel IIa sollen das Kindesentführungsregime zwischen EU-Mitgliedstaaten ergänzen, nicht aber gegenüber Drittstaaten. Hielte man die perpetuatio fori der VO auch gegenüber dritten Staaten für anwendbar, nähme dies im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten dem etwas abweichenden Zuständigkeitsregime des KSÜ jeden Anwendungsbereich. Art 10 VO Brüssel IIa (und ab entsprechend auch Art 9 VO Brüssel IIb) ist daher nicht anzuwenden, wenn das Kind schon in ei...