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Wegfall der internationalen Zuständigkeit durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat
iFamZ 2021/91
Art 5 KSÜ
2. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens vom über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ). Regelungen über die Obsorge fallen unter den Begriff der „elterlichen Verantwortung“ nach Art 1 Abs 2 KSÜ und damit in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens (8 Ob 17/18k), ebenso die Regelung des Kontaktrechts (3 Ob 130/17i).
3. Gem Art 5 Abs 1 KSÜ richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen. Da der Grundsatz der perpetuatio fori im KSÜ grundsätzlich nicht zum Tragen kommt, kann die internationale Zuständigkeit auch noch während eines zulässig anhängig gemachten Verfahrens wegfallen. Nach Art 5 Abs 2 KSÜ ist das dann der Fall, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Vertragsstaat verlegt, weil damit dessen (internationale) Zuständigkeit begründet wird (RIS-Justiz RS0128438).
4. Der autonom auszulegende Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ (RIS-Justiz RS0128438) richtet sich danach, ob j...