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Fremdhändiges Testament in losen Blättern; Herstellung der äußeren Urkundeneinheit uno actu mit dem Testiervorgang
iFamZ 2021/88
Ein fremdhändiges Testament ist formgültig errichtet, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Unterfertigung durch den Erblasser und die Zeugen eine Verbindung des zunächst nur mit einer Heftklammer verbundenen Testaments durch Klebevignette und Kanzleistampiglie erfolgt (Bejahung der äußeren Urkundeneinheit).
(…) 3. Nach der Rsp des erkennenden Senats ist bei einem auf zwei oder mehreren Blättern errichteten fremdhändigen Testament ein äußerer Zusammenhang der Blätter dann zu bejahen, wenn vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs (dh uno actu mit diesem) die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile (2 Ob 143/19x; RIS-Justiz RS0132929 [T1]).
Den an die äußere Urkundeneinheit zu stellenden Anforderungen entspricht weder das Zusammenfügen mehrerer Blätter mittels einer Büroklammer (vgl 2 Ob 192/17a) noch die Übergabe der losen Blätter an den Testamentserrichter...