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OGH vom 09.03.2010, 1Ob172/09i

OGH vom 09.03.2010, 1Ob172/09i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****GmbH, *****, vertreten durch Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 69/09w-13, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 10 Cg 41/09d-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung :

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche, wenn dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden ist, 10 Jahre nach der Entstehung des Schadens.

Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats (SZ 68/238) wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Verjährungsfrist nicht schon mit dem schädigenden Ereignis, sondern erst zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Schaden „wirksam“ geworden ist, beginnt, er muss also, wenn auch nicht gerade für den Geschädigten, erkennbar geworden, „entstanden“ sein ( Schragel , AHG³ Rz 221; M. Bydlinski in Rummel ³ § 1489 ABGB Rz 3).

Nach dem weiten Schadensbegriff des § 1293 ABGB ist Schaden jeder Nachteil in Bezug auf die rechtlich geschützten Güter. Er besteht in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögen des Geschädigten und dem Stand, den es ohne das schädigende Ereignis haben würde ( Harrer in Schwimann ³ § 1293 ABGB Rz 4 und 5; Koziol/Welser , Bürgerliches Recht II 13 , 303; Reischauer in Rummel ³ § 1293 ABGB Rz 1, 1b; Karner in KBB² § 1293 ABGB Rz 1 und 2). Mit dem Wegfall der durch den Bergschadensverzicht vor Schadenersatzansprüchen gesicherten Rechtsposition der klagenden Partei bzw ihrer Rechtsvorgängerin ist dieser Nachteil in Bezug auf ihre Güter bereits eingetreten. Dazu bedarf es nicht erst der tatsächlichen Geltendmachung solcher Ansprüche bzw deren Befriedigung.

Ob diese Veränderung in der Vermögenslage der klagenden Partei bzw ihrer Rechtsvorgängerin hier konkret mit der Nichtübertragung der Dienstbarkeit des Schadensverzichtes bei der Abschreibung der Liegenschaften in den Jahren 1967 bis 1969 oder infolge unterbliebener Verständigung der klagenden Partei mit Ablauf der grundbuchsrechtlichen „Schreijahre“ (vgl Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht, § 64 GBG Rz 1) eintrat, weil ab diesem Zeitpunkt der lastenfreie Erwerb durch gutgläubige Dritte nicht mehr verhindert werden konnte - weshalb es sich empfiehlt, alle zwei bis drei Jahre den Grundbuchstand zu überprüfen ( Kodek aaO; Koziol/Welser 13 I 365) -, oder ob diese negative Veränderung der Vermögenslage mangels Weiterveräußerung der abgeschriebenen Grundstücke und unterbliebenem gutgläubigem lastenfreiem Erwerb Dritter dadurch eintrat, dass die klagende Partei genötigt gewesen wäre, aktiv eine Löschungsklage mit entsprechendem finanziellem Einsatz zu erheben, kann dahingestellt bleiben. In jeder Variante ist die 10-jährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG jedenfalls lange vor Klagseinbringung im Jahr 2008 abgelaufen.

An der Feststellung eines verjährten Rechts besteht aber grundsätzlich kein rechtliches Interesse ( M. Bydlinski aaO § 1479 ABGB Rz 1).

Das Berufungsgericht hat daher den Mangel des rechtlichen Interesses, der von Amts wegen wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0039123; RS0038939), im Ergebnis zu Recht bejaht.

Auf die in der außerordentlichen Revision relevierten Gründe für das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung kommt es daher nicht mehr an.