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Abänderung des Ausspruchs von alleinigem Verschulden in gleichteiliges Verschulden
iFamZ 2021/81
§ 49EheG
Ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ist nur dann anzunehmen, wenn der graduelle Unterschied der beidseitigen Verschuldensanteile offenkundig hervortritt, das mindere Verschulden muss dabei vollkommen in den Hintergrund treten. Der Kläger hat durch seinen Alkoholmissbrauch die Entwicklung zur Zerrüttung der Ehe zwar ausgelöst, die Beklagte diese Zerrüttung aber durch ihren Entschluss, aus der Ehewohnung auszuziehen, endgültig herbeigeführt.
(…) Die Parteien sind seit 1988 verheiratet. (…) Bereits 2015 sprachen sie über die Scheidung, wobei die Initiative zunächst von der Beklagten ausging. Hintergrund war der Alkoholkonsum des Klägers, den dieser bis dahin „zunehmend gesteigert“ hatte. (…) Zwischen den Streitteilen kam es immer wieder zu Streitigkeiten, wobei nicht festgestellt werden kann, ob eine der Parteien diese überwiegend provozierte. (…) Insb seit dem Jahr 2016 fanden immer weniger gemeinsame Unternehmungen statt. (…) Der letzte gemeinsame Urlaub fand 2017 statt. Ab diesem Zeitpunkt verreiste die Beklagte alleine in nicht näher feststellbarem Ausmaß, wobei sie den Kläger bis Ende Mai 2019 über die Reisen in Kenntnis set...