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„Sofortiger“ Rekurs des Abteilungsleiters und aufschiebende Wirkung
iFamZ 2021/76
§ 20 Abs 2 UbG
LGZ Graz , 1 R 296/20m
Zur Vermeidung von Verzögerungen und „zur Wahrung der Interessen des Kranken“ ist vorgesehen, dass der Abteilungsleiter seinen Rekurs sofort nach mündlicher Beschlussverkündung anzumelden und innerhalb von drei Tagen auszuführen hat (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 345). Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (§ 23 Abs 1 AußStrG iVm § 125f ZPO). Wird der Rekurs nicht fristgerecht ausgeführt, muss die Unterbringung, wenn dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, unmittelbar nach Ablauf der Rekursfrist aufgehoben werden (Schweighofer, UbG [2019] § 20 Rz 10).