OGH vom 13.02.2019, 2Nc4/19i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Ablehnungssache des Mag. A***** S*****, vertreten durch Dr. Ehrenfried Falk, Rechtsanwalt in Bozen (Einvernehmensanwalt Mag. Bernhard Weber, Rechtsanwalt in Wien), aufgrund der Anzeige der Hofrätin ***** vom im Verfahren *****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des ***** Senats im Verfahren über die Ablehnung von Richtern des ***** zu AZ ***** nicht befangen.
Text
Begründung:
Für die Behandlung des im Spruch genannten Ablehnungsantrags ist nach der Geschäftsverteilung der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Hofrätin ***** ist Mitglied dieses Senats.
Der Ablehnungswerber opponiert in der dem Verfahren zugrunde liegenden Klage auch gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 19 Ob 1/15h, mit der sein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zurückgewiesen wurde. An dieser Rechtsmittelentscheidung hat ***** mitgewirkt. Sie zeigt diesen Umstand nach § 22 GOG an und führt aus, dass sie sich zwar subjektiv nicht befangen fühle, aber objektiv der Anschein der Befangenheit bestehen könnte.
Rechtliche Beurteilung
Eine Befangenheit liegt nicht vor.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RISJustiz RS0046052 [T2]).
Ein solcher Anschein ist hier aber nicht erkennbar: Dass Richter in Verfahren entscheiden, die einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, entspricht dem Gerichtsalltag und liegt im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung zugrunde, wonach gerichtskundige – also insbesondere aus anderen Verfahren bekannte – Tatsachen keines Beweises bedürfen (Rechberger in Fasching/Konecny3§ 269 Rz 7 mwN). Die Tätigkeit in einem Vorverfahren, die keinen Ausschließungsgrund verwirklicht, kann daher für sich allein keinen Zweifel an der Unbefangenheit begründen (vgl 2 Nc 27/18w).
Dass der Ablehnungswerber die sein Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Vorverfahren nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs unter dem Aspekt des Rechts auf den gesetzlichen Richter in Frage stellt, zeigt zwar eine bestimmte Rechtsansicht des Ablehnungswerbers auf, ist aber nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit von Hofrätin ***** als Mitglied des nunmehr zur Entscheidung berufenen Senats darzutun.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00004.19I.0213.000 |
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Fundstelle(n):
OAAAD-42038