OGH vom 17.12.2018, 2Nc39/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé, sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Melk zu AZ 17 P 40/17w anhängigen Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person P***** S*****, geboren am ***** 1958, *****, über den Ablehnungsantrag der betroffenen Person vom betreffend die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** im Verfahren zu AZ ***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom , AZ *****, wies der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs unter dem Vorsitz der abgelehnten Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs einen außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Revisionsrekursausführungen der betroffenen Person richteten sich gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Betroffenen geprüft wird, fortzusetzen ist.
Mit Eingabe vom lehnte die betroffene Person die Vorsitzende des ***** Senats des Obersten Gerichtshofs wegen Befangenheit ab und machte – soweit erkennbar – geltend, diese hätte aufgrund seines zuvor in einer anderen Sache eingebrachten, noch unerledigten Ablehnungsantrags nicht an der Entscheidung mitwirken dürfen.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
1. Soweit die § 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Verfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RIS-Justiz RS0006000).
Der Ablehnungsantrag der betroffenen Person ist nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt. Dies schadet aber nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht als Rechtsmittel-, sondern als Erstgericht tätig wird. Maßgeblich ist somit, ob sich die betroffene Person im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste (vgl 6 Nc 24/06s). Das ist im Erwachsenenschutzverfahren nicht der Fall (§§ 6, 116a AußStrG idF 2. ErwSchG iVm § 207m Abs 1 AußStrG).
2. Im Ausgangsverfahren wird in erster Instanz derzeit die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft. Eine Entscheidung dazu ist vom Obersten Gerichtshof aktuell nicht zu treffen.
3. Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ *****, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (vgl 2 Ob 150/18z; vgl 8 Nc 45/17k; RIS-Justiz RS0045978 [T6 und T 8]).
Der Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (2 Ob 150/18z mwN).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00039.18K.1217.000 |
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