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Die mögliche Vaterschaft eines Verstorbenen und die Sphäre seiner Rechtsnachfolger
iFamZ 2021/62
Hat das Kind (oder dessen Rechtsnachfolger) Kenntnis von der mutmaßlichen Vaterschaft eines bestimmten Mannes und ist der mutmaßliche Vater (oder dessen Rechtsnachfolger) greifS. 91 bar, unterlässt das Kind aber ihm objektiv mögliche Schritte zum Nachweis der Vaterschaft nach § 148 Abs 1 ABGB, so liegt in der späteren Einäscherung des Leichnams des mutmaßlichen Vaters (bzw dessen Rechtsnachfolgers) kein Grund nur auf dessen Seite iSd § 148 Abs 2 ABGB vor, der das Kind am Nachweis der Vaterschaft nach § 148 Abs 1 ABGB hinderte.
Die Antragsteller sind die Kinder und Universalrechtsnachfolger des 1927 unehelich geborenen und 2011 verstorbenen T.P. Der 1928 geborene und 2018 ohne direkte Nachkommen verstorbene K.F.M. (nunmehr Verlassenschaft; in der Folge: Antragsgegnerin) ist der eheliche Sohn des 1901 geborenen und 1954 verstorbenen K.M. Dieser wohnte nach den Feststellungen des Erstgerichts im relevanten Zeitraum von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt des T.P. im Jahr 1927 dessen Mutter bei. „Daher kann festgestellt werden, dass T.P. der leibliche Sohn von K.M. ist.“ Sowohl K.M. als auch sein ehelicher Sohn K.F.M. wurden nach ihrem Tod eingeäschert.
Die Antragsteller begehren ...