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OGH 27.09.2017, 1Ob170/17g

OGH 27.09.2017, 1Ob170/17g

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. G***** H*****, vertreten durch die Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte, Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 25.000 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 42/17z-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 30 Cg 2/16h-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies sowohl das Hauptbegehren auf Zahlung von 25.000 EUR sA als auch das auf Feststellung gerichtete und vom Kläger mit 25.000 EUR bewertete Eventualbegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche“ Revision des Klägers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger ein Eventualbegehren gestellt hat. Bei Erheben eines Eventualbegehrens würde es genügen, wenn der dafür bestehende Streitwert die Revisionsgrenze übersteigt (RIS-Justiz RS0039370; RS0042305 [T2, T6]). Der Kläger hat das Eventualbegehren auf Feststellung im Hinblick auf die daran anknüpfende Höhe der Prämie ebenfalls mit 25.000 EUR bewertet. Damit entspricht der Streitwert des Eventualbegehrens dem des Hauptbegehrens (ebenso im Fall der unterlassenen Bewertung des Eventualbegehrens: 4 Ob 192/11f = RIS-Justiz RS0039370 [T3] = RS0042305 [T8]; RS0109031); keines der beiden Begehren übersteigt 30.000 EUR.

Zwar hat der Kläger das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde. Im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109501 [T4]; RS0109623 [T16]).

Das Rechtsmittel wäre demnach – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

Aus diesen Erwägungen sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. G***** H*****, vertreten durch die Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte, Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 25.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 42/17z-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 30 Cg 2/16h-30, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.372,65 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde per zum Direktor des Bundesinstituts für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (kurz BIFIE) bestellt. Nach der zunächst nur mündlich abgeschlossenen Vereinbarung sollte sein jährliches Gesamtentgelt 125.000 EUR brutto betragen. Zusätzlich sollte er jährlich eine Prämie von 25.000 EUR brutto erhalten, die nach Erfüllung von vorerst nicht definierten Qualitätskriterien fällig werden sollte.

Am schlossen das BIFIE und der Kläger eine im Wesentlichen mit der mündlichen Vereinbarung inhaltsgleiche schriftliche. Die Auszahlung der Prämie wurde bis einschließlich 2011 darin wir folgt geregelt: „Dem Direktor gebührt eine fixe jährliche Bilanzprämie in der Höhe von brutto EUR 25.000, die nicht valorisiert ist und mit der Entlastung durch das zuständige Regierungsmitglied gekoppelt ist, das heißt, mit der formellen Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung der Direktoren ist diese Prämie fällig.“

Für das Geschäftsjahr 2011 erteilten dem Kläger weder die Bundesministerin Dr. C***** S***** als damals zuständiges Regierungsmitglied noch ihre Amtsnachfolgerinnen eine Entlastung.

Der Kläger begehrt vom Bund 25.000 EUR an Schadenersatz, in eventu ihm gegenüber die Feststellung, dass dem BIFIE keine Ansprüche gegen ihn aus seiner Tätigkeit als Direktor im Jahr 2011 zustünden und auch sonst keine Ansprüche gegen ihn bestünden, die seiner Entlastung entgegenstünden. Der Jahresabschluss für das Jahr 2011 sei inzwischen festgestellt. Das Arbeits- und Sozialgericht habe aber seine Klage gegen das BIFIE auf Auszahlung der Prämie mit der Begründung abgewiesen, dass seine Entlastung noch nicht erfolgt sei. Die Bundesministerin verweigere ihm die Entlastung grundlos und rechtsmissbräuchlich. Ihre Kontrolle über das BIFIE und damit auch der Ausspruch der Entlastung falle nach dem BIFIE-Gesetz 2008 unter „staatliche Aufsicht“ und sei daher hoheitliche Tätigkeit, sodass er einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte habe. Die für die Entlastung zuständige Ministerin sei auch bei privatwirtschaftlichem Handeln Repräsentantin der Beklagten und nicht des BIFIE. Die Beklagte hafte schon nach allgemeinem Schadenersatzrecht auch ohne hoheitliches Handeln.

Die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation. Sie sei nicht Partei des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und dem BIFIE. Die im Vertrag vereinbarte Bedingung für die Fälligkeit der Prämie könne keinen Schadenersatzanspruch ihr gegenüber begründen. Der Kläger habe ebensowenig ein Recht auf Entlastung wie ein Geschäftsführer einer GmbH. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Entlastung liege im freien Ermessen des zuständigen Regierungsmitglieds und sei kein hoheitliches Handeln. Der Kläger sei wegen schwerwiegender Fehler in der Geschäftsführung nicht entlastet worden. Außerdem fehlten jedenfalls der Rechtswidrigkeitszusammenhang, die besonderen Voraussetzungen für die Ersatzfähigkeit eines bloßen Vermögensschadens sowie ihre Passivlegitimation auch für das Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Das BIFIE verfüge über keinen vom Gesetz übertragenen Wirkungsbereich des Bundes, sondern ausschließlich über einen „eigenen Wirkungsbereich“. Die Entlastung der BIFIE-Direktoren durch das zuständige Regierungsmitglied sei ebensowenig dem Hoheitsbereich zuzuordnen wie deren Bestellung. Aufsichtshandlungen der Ministerin könnten lediglich Organhandlungen eines Gesellschafters der juristischen Person BIFIE sein. Die Entlastung sei ein typisches gesellschaftsrechtliches, daher privatrechtliches Instrument. Das Organhandeln (Unterlassen) eines Ministers „als Gesellschafter“ wäre nicht der Beklagten, sondern dem BIFIE selbst als juristischer Person des öffentlichen Rechts zurechenbar. Sowohl für das Leistungs- als auch für das Feststellungsbegehren sei die Beklagte nicht passiv legitimiert.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die rechtlichen Überlegungen des Erstgerichts und führte ergänzend aus, das BIFIE erfülle keine staatlichen Kernaufgaben. Es führe mit den auch einem Privaten zur Verfügung stehenden Mitteln wissenschaftliche und bildungspolitische Erhebungen im Zusammenhang mit dem Schulwesen durch, ziehe daraus Schlussfolgerungen und schlage Bildungskonzepte vor. Die Tätigkeit des BIFIE sei der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen. Dem zuständigen Regierungsmitglied seien gemäß § 24 Abs 3 Z 6 BIFIE-Gesetz 2008 aF im Zusammenhang mit der Entlastung der Direktoren bloß Befugnisse zugekommen, wie sie bei juristischen Personen des Privatrechts auch den jeweiligen Eigentümervertretungen zustünden (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG: Entlastung der Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss; § 104 Abs 2 Z 3 AktG: Entlastung des Vorstands durch die Hauptversammlung). Das zuständige Regierungsmitglied habe daher ebenfalls im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gehandelt. Mangels hoheitlichen Handelns könne der Kläger keine Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Die Klage sei unschlüssig. Er hätte das BIFIE auf Feststellung klagen müssen.

Das Berufungsgericht erklärte nachträglich die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO doch für zulässig, weil es „eine detaillierte Auseinandersetzung mit möglichen Ansprüchen des Klägers wegen grundloser Verweigerung der Entlastung nach allgemeinem Schadenersatzrecht“ unterlassen habe.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittels ihres Prozessgegners keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Entlastung eines Direktors des BIFIE durch das zuständige Regierungsmitglied zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

1. Der Kläger schloss den Anstellungsvertrag, in dem die Prämienregelung enthalten ist, mit dem BIFIE. Weder die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur noch die Beklagte waren Parteien dieser Vereinbarung, sie traten dieser auch nicht bei. Gemäß § 1 Abs 2 BIFIE-Gesetz 2008, BGBl I 2008/25 idgF (kurz BIFIE-G), ist das BIFIE eine juristische Person des öffentlichen Rechts und kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob 230/16d (dieser zustimmend Holoubek/Kristoferitsch, Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung – Abgrenzung revisited, ecolex 2017, 595 [596 FN 7]) die Qualifikation der Bestellung des Klägers im vorliegenden Verfahren zum Direktor des BIFIE mittels Vertrags als hoheitliche Tätigkeit verneint. Sowohl der Aufsichtsrat, der für das BIFIE mit dem Direktor den privatrechtlichen Vertrag schließt, als auch der/die zuständige Bundesminister(in), der/die gemäß § 9 Abs 2 Satz 1 BIFIE-G das Direktorium bestellt und in den Materialien zur Novelle zu diesem Gesetz BGBl I 2013/7 als „Eigentümervertreter“ bezeichnet wird (Allgemeiner Teil der ErläutRV 1988 BlgNR 24. GP 2), handeln für das BIFIE als juristische Person des öffentlichen Rechts.

2. Gemäß § 24 Abs 3 Z 6 BIFIE-G in der in diesem Fall anzuwendenden Stammfassung oblag dem zuständigen Regierungsmitglied die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Direktoriums. Diese Rechte waren für die Bundesregierung Bestandteil seines Aufsichtsrechts (ErläutRV 306 BlgNR 23. GP 15). Diese Aufgaben der kaufmännisch-wirtschaftlichen Steuerung und Kontrolle wurden durch die Novelle BGBl I 2015/151 mit dem Aufsichtsrat übertragen (§ 11 Abs 6 Z 7 BIFIE-G 2008), weil diese Entscheidungen eher dessen operativen und kontrollierenden Aufgaben zuzuordnen seien (ErläutRV 893 BlgNR 25. GP 1 und 7).

Die Ausübung von Kontrolle und Aufsicht im privatwirtschaftlichen Bereich ist nicht per se Hoheitsverwaltung; auch dort ist auf die jeweiligen Regelungen und rechtstechnisch dem Kontrollorgan eingeräumten Mittel abzustellen (1 Ob 201/16i [unter 5.1.] mwN = JBl 2017, 527 [LS]). Dass der 7. Teil und damit § 24 BIFIE-G mit „Staatliche Aufsicht“ überschrieben ist, bedeutet für sich allein nicht ein hoheitliches Tätigwerden. Da das BIFIE eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, greift das für die Verwaltung in Art 20 B-VG verankerte Weisungsrecht der vorgesetzten Organe hier grundsätzlich nicht (ErläutRV 893 BlgNR 25. GP 3). Zudem agiert der/die Bundesminister(in) – entgegen der Ansicht des Klägers – im Zusammenhang mit dessen Entlastung nicht mittels Bescheids, ist doch ein hoheitliches Vorgehen überhaupt nur dann zulässig, wenn

hiezu vom Gesetz die Befugnis in deutlich erkennbarer Weise eingeräumt wurde (RIS-Justiz RS0050117 [T1]). Hat aber der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (1 Ob 71/01z = SZ 74/56 = RIS-Justiz RS0049882 [T9]). Eine Entlastung des Direktoriums mit Bescheid sah § 24 Abs 3 Z 6 BIFIE-G bei der Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Direktoriums gerade nicht vor. Zudem hat der Kläger die beiden von ihm genannten Schreiben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit denen ihm jeweils die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 versagt wurde, im Instanzenzug nicht bekämpft, obwohl er der Meinung war, dabei handle es sich um Bescheide.

Die Vorinstanzen haben daher zutreffend Amtshaftungsansprüche des Klägers gegen den Bund mangels Hoheitsakts des zuständigen Regierungsmitglieds bei der Entlastung verneint.

3. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht für die behauptete rechtswidrig und schuldhaft verweigerte Entlastung durch das zuständige Regierungsmitglied einzustehen. Die Entlastung wird nach gesellschaftsrechtlichem Verständnis als gesellschaftsinterner Vorgang angesehen und entfaltet Wirkungen gegenüber dem Geschäftsführer/Vorstand (vgl 6 Ob 183/13z = RIS-Justiz RS0060019 [T6]; § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG; § 104 Abs 2 Z 3 AktG). Der Kläger hat sich darauf berufen, dass ihm für das Jahr 2011 die Entlastung durch die zuständige Bundesministerin grundlos verweigert worden sei. Der Gesetzgeber sieht – wie dargelegt – das zuständige Regierungsmitglied als „Eigentümervertreter“ an. Die Entlastung des Direktors des BIFIE als Organ der juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgt für dieses und ihrem Wesen nach in dessen „eigenem Wirkungsbereich“. Damit scheidet aber eine Zurechnung des Verhaltens des zuständigen Regierungsmitglieds im Zusammenhang mit der unterlassenen Entlastung des Klägers, die zur Folge hatte, dass er die mit dem BIFIE vereinbarte Prämie für dieses Jahr nicht erhielt, aus. Für das gegenüber der Beklagten hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren, das sich auf das BIFIE bezieht, vermag der Kläger überhaupt keine Anspruchsgrundlage zu nennen.

Die dazu gerügten sekundären Feststellungsmängel sind für die rechtliche Beurteilung nicht relevant.

4. Der Revision kommt daher keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00170.17G.0927.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAD-41969