OGH vom 08.10.2019, 2Nc34/19a

OGH vom 08.10.2019, 2Nc34/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Malesich, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 1989 verstorbenen F***** sen, zuletzt *****, über den

Ablehnungsantrag des F***** jun, *****, betreffend den Senatspräsidenten ***** sowie die Hofräte und die Hofrätin *****, *****, ***** und *****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die

Ablehnung wird zurückgewiesen.

Über den Ablehnungswerber wird eine Ordnungsstrafe von 2.000 EUR verhängt.

Text

Begründung:

Der Ablehnungswerber erhob in einem Verlassenschaftsverfahren einen von ihm selbst unterfertigten Revisionsrekurs, der dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. Dieser stellte dem Erstgericht die Akten mit Beschluss vom (2 Ob 103/19i) zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (Einbringung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt oder Notar im elektronischen Rechtsverkehr) zurück und verhängte gleichzeitig über den Revisionsrekurswerber –wegen in seinem Rechtsmittel enthaltener beleidigender Ausfälle –eine Ordnungsstrafe.

Der Revisionsrekurswerber lehnte daraufhin den gesamten Senat 2 des Obersten Gerichtshofs mit der Begründung als befangen ab, dieser habe im Beschluss vom eine unrichtige Rechtsansicht zur Frage der Verbesserungsbedürftigkeit des Revisionsrekurses vertreten.

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren in Ablehnungssachen richtet sich grundsätzlich (soweit die § 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten) nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt ist (RS0006000). Dass der Ablehnungsantrag ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars eingebracht wurde, schadet nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht als Rechtsmittel-, sondern als Erstgericht tätig wird. Maßgeblich ist daher, ob sich die betroffene Person im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste (2 Nc 28/19v mwN). Das ist im Verlassenschaftsverfahren –auch bei 5.000 EUR übersteigenden Nachlassaktiven –nicht der Fall (vgl Kodek in Gitschthaler/Höllwerth§ 4 AußStrG Rz 8).

Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden – hier in einer (allfälligen) Vorentscheidung derselben – Rechtssache unrichtig entschieden, ist ein solcher Ablehnungsantrag unzulässig und sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter einzuholen wäre, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Entscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0111658).

Der Ablehnungswerber sah sich trotz der bereits vom Erstgericht sowie vom Obersten Gerichtshof verhängten Ordnungsstrafen nicht veranlasst, von einer beleidigenden Ausdrucksweise abzusehen. Vielmehr verunglimpfte er die Mitglieder des Senats 2 des Obersten Gerichtshofs im Ablehnungsantrag dahin, dass diesen (vorsätzlicher) Amtsmissbrauch vorzuwerfen sei, weil sonst davon ausgegangen werden müsste, sie kämen über das „geistige Niveau eines Säuglings“ nicht hinaus (wohingegen bei einem Amtsmissbrauch angenommen werden könne, sie hätten ihre „5 Sinne halbwegs beisammen“). Diese beleidigende Ausdrucksweise ist ebensowenig hinzunehmen, wie der unsubstantiierte Vorwurf, die Mitglieder des Senats 2 würden versuchen, den Einschreiter auf „sehr primitiv-kriminelle Weise über den Formalismus zu betrügen“ (zu vergleichbaren beleidigenden Ausfällen, die zur Verhängung von Ordnungsstrafen führten, s die Bsp aus der Rechtsprechung bei Konecny/Schneider in Fasching/Konecny II/2 § 86 ZPO Rz 16).

Über den Ablehnungswerber ist daher eine weitere Ordnungsstrafe gemäß § 22 AußStrG iVm § 86, 220 Abs 1 ZPO zu verhängen. Da auch die zuletzt verhängte Ordnungsstrafe in Höhe von 1.500 EUR nicht ausreichte, um ihn zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, ist nunmehr das gesetzliche Höchstausmaß von 2.000 EUR auszuschöpfen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00034.19A.1008.000

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