zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, April 2021, Seite 87

Kann der Bericht des Psychotherapeuten eines Elternteils von der Akteneinsicht ausgenommen werden?

iFamZ 2021/57

Art 6 EMRK; Art 9 DSGVO

In einem Verfahren über die Obsorge oder das Kontaktrecht ist ein Aktenbestandteil, der Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens haben kann (hier: Bericht des Psychotherapeuten eines Elternteils), sämtlichen Verfahrensparteien im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Anders als ein Dritter (§ 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG) muss ein Elternteil als Partei kein weitergehendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft machen.

Die Eltern des 2009 geborenen Kindes leben seit 2012/2013 getrennt. Es bestehen seit Jahren Differenzen bezüglich Obsorge und Kontaktrecht.

Mit Beschluss vom entzog das Erstgericht dem Vater die Obsorge, sodass diese nunmehr der Mutter alleine zukommt. Dem Vater räumte das Erstgericht ein auf begleitete Besuche eingeschränktes Kontaktrecht ein. Weiters trug das Erstgericht sowohl dem Vater als auch der Mutter auf, gemeinsam eine Elternberatung zu absolvieren. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekursen beider Elternteile gab das Rekursgericht nicht Folge, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

Am beantragte der Vater die Anordnung angemessener Zwangsmittel durch das Gericht, um einerseits den Kontakt zwischen ihm und der Minde...

Daten werden geladen...