OGH vom 10.02.2004, 4Ob233/03y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rechtsanwaltsverein, Wirtschaftliche Organisation der Rechtsanwälte Österreichs, ***** vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Jürgen M*****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 51.040 EUR), über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 74/03i, 1 R 75/03m-22, mit dem infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 24 Cg 26/02k-8, samt Ergänzungsurteil vom , GZ 24 Cg 26/02k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision des Beklagten wird nicht Folge gegeben; der Revision des Klägers wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"1. Der Beklagte ist schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Briefen, Telegrammen oder sonstigen Korrespondenzen ohne Angabe der Berufsorganisation, der er angehört, sowie ohne Angabe der Adresse seines Kanzleisitzes aufzutreten.
2. Das Hauptbegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zuzulassen, dass insbesondere unter Verwendung seiner Standesbezeichnung „Rechtsanwalt" und unter Nennung seines Namens Gewinnspiele (insbesondere Zusendungen an bestimmte Personen im Rahmen von Gewinnspielen) durch Dritte gemacht werden bzw solche selbst zu veranstalten bzw an solchen mitzuwirken, wird abgewiesen.
3. Der Beklagte ist schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von Gewinnspielen jeder Art Personen von einem Gewinn zu verständigen oder unter Verwendung seines Namens verständigen zu lassen, insbesondere den Eindruck zu erwecken, es hätte der Adressat der Zuwendung(en) ("garantiert") einen Gewinn gemacht, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen gegeben sind:
a) wenn dies nicht stimmt, oder
b) wenn es zwar stimmt, aber der Eindruck erweckt wird, der Adressat hätte mehr oder etwas anderes gewonnen, als er tatsächlich gewonnen hat, oder
c) wenn die Teilnahme an dem "Spiel" von einer Zahlung oder ua von einem Anruf bei einer Mehrwertnummer oder der Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten abhängig gemacht wird,
d) wenn die Teilnahmebedingungen nicht in eben der gleichen Aufmachung wie die sonstigen Unterlagen des Gewinnspiels vorliegen und nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass diese von der sonstigen Aufmachung und dem Inhalt der Aussendung abweichen, oder
e) wenn in den Namenszug des Beklagten tragenden Schriftstücken (Beilage[n] zu Aussendung[en]/Zusendung[en] eines Gewinnspiels) unrichtige Behauptungen aufgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich Gegenteiliges aus einer anderer Stelle der Aussendung ergibt oder ergeben könnte, insbesondere
wenn der Adressat aufgefordert wird, ein Photo zwecks Veröffentlichung seiner Gewinnereigenschaft zu übersenden, obwohl noch gar nicht feststeht, dass dieser tatsächlich gewonnen hat, oder
wenn der Adressat nicht leicht erkennen kann, wer das Gewinnspiel veranstaltet (fehlende Angaben nach § 14 HGB) und wen der Beklagte vertritt bzw für wen er handelt.
4. Der Kläger wird ermächtigt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs auf Kosten des Beklagten binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils in je einer Wochenendausgabe der Tageszeitungen 'Die Presse', 'Kurier' und 'Kronen Zeitung' sowie einer Ausgabe der Druckschrift 'Österreichisches Anwaltsblatt', mit Überschrift in Fettdruck, die Namen der Parteien und deren Vertreter in gesperrtem Druck sowie mit Textumrahmung zu veröffentlichen.
5. Das Veröffentlichungsmehrbegehren des Klägers und das Begehren des Beklagten, ihn zur Veröffentlichung des abweisenden Teils des Urteilsspruchs auf Kosten des Klägers zu ermächtigen, werden abgewiesen.
6. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die 4.807,56 EUR mit bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 620,26 EUR USt und 1.086 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 8.289,78 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 925,46 EUR USt und 2.757 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist eine Vereinigung von Rechtsanwälten. Satzungsmäßíger Zweck des Vereins ist (ua) die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs.
Der Beklagte ist ein in Deutschland eingetragener Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Frankfurt am Main. Er hat der E***** AG gestattet, seinen Namen für Aussendungen zu verwenden, mit denen die Adressaten aufgefordert werden, an Gewinnspielen teilzunehmen.
Für die Aussendungen werden Kuverts verwendet, auf denen "Jürgen M*****, Rechtsanwalt" und "Eilt Sehr" auf der Vorderseite und als Absender "Jürgen M*****, Rechtsanwalt, iA von Friedrich M*****" angegeben ist. In Kleinbuchstaben wird darauf hingewiesen, dass die Teilnahmebedingungen auf der Innenseite des Kuverts abgedruckt sind. Auf einem beigelegten Antwortkuvert ist ebenfalls der Name des Beklagten angegeben.
Das mit dem Briefkopf "JÜRGEN M***** RECHTSANWALT iA von FRIEDRICH M*****" überschriebene und mit dem Aufdruck "DRINGENDE RECHTSSACHE" versehene Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:
"Betrifft: Gewinn-Ausfolgung, Aktenzahl 63334167
Sehr geehrte Frau H*****
Ich habe den Auftrag, Ihnen mitzuteilen, dass Sie anlässlich des Europäischen Gewinn-Kongresses in Wien einen der Preise 1-4 gewonnen haben. Dies bestätigt auch ein mir vorliegendes Notariatsprotokoll vom .
Der 1. Preis ist ein fabriksneues Auto, Marke Volkswagen Lupo, der 2. Preis eine komplette Küchen-Einrichtung, der 3. Preis eine Reise nach Bayern und der 4. Preis als Sonderpreis EUR 5.000,00.
Ich habe den Auftrag, die korrekte Gewinn-Ausfolgung rechtsverbindlich zu überwachen. Die EUR 5.000,00 werden überwiesen. Dazu benötige ich dann die Konto-Nummer.
Der Gewinn ist bis spätestens anzufordern. (Poststempel gilt!) Eine spätere Anforderung ist aus Gründen der Teilnahmebedingungen nicht möglich.
Für weitere Informationen steht ihnen auch unser Telefon-Kundendienst 0900/540312 (max EUR 3,64/Min) zur Verfügung. An Spesen für die gesamte Organisation, wie Bearbeitung, Zustellung, Versicherung, Steuern, Aufwendungen etc. werden Ihnen lediglich EUR 50,- verrechnet.
..."
Das Schreiben ist mit einem unleserlichen Namenszug unterfertigt; darunter steht "JÜRGEN M***** RECHTSANWALT"; daneben findet sich der Aufdruck einer Rundstampiglie "Jürgen M***** ZUGELASSENER RECHTSANWALT".
Eine dem Schreiben beigeschlossene „Aktennotiz" lautet wie folgt:
"Jürgen M*****
Rechtsanwalt
TERMIN! EILT!
AKTEN-NOTIZ zur Gewinn-Ausfolgung an Frau Ulrike H***** Nr. 63334167
Sehr geehrte Frau H*****
Sie haben tatsächlich einen der Preise 1 - 4 im Rahmen des EUROPÄISCHEN GEWINN-KONGRESSES in Wien gewonnen (Auto, Küchen-Einrichtung, Reise nach Bayern oder als 4. Sonderpreis 5.000 EUR). Ich mache Sie jedoch nachhaltig darauf aufmerksam, dass Sie Ihren unwiderruflichen Gewinn bis aller spätestens abrufen müssen (Poststempel gilt).
Mit freundlichen Grüßen
JÜRGEN M*****
RECHTSANWALT
PS: Auf der Rückseite das Protokoll des Öffentlichen Notars."
Die Rückseite ist wie folgt bedruckt:
"Notarielle
Gewinn-Bestätigung
KOPIE
Für Frau Ulrike H*****
...
Der Vorstand gibt an, dass bei E*****/FRIEDRICH M***** ein Zusatzgewinnspiel mit über 20.000 EUR Gesamtgewinnspielkapital ausgeschrieben wurde.
Als garantierte Gewinnerin von einem der 4 angeführten Preise (Auto/Küche/Reise oder 5.000 EUR) steht unwiderruflich fest:
Frau Ulrike H***** in ..."
Dem Schreiben liegt weiters eine "Gewinn-Anforderung" bei. Darin nimmt der Absender zur Kenntnis, einen der vier Preise bereits garantiert gewonnen zu haben. Aus statistischen Gründen solle man jedenfalls einen Lieblingsgewinn ankreuzen. Anzukreuzen ist auch, in welcher Form die 50 EUR "Organisationskosten für die gesamte Gewinnbearbeitung inkl. Gewinn-Zustellung, Gewinn-Versicherung, Gewinn-Steuer und Ihre persönlichen Aufwendungen" gezahlt werden.
Die Gewinner der drei "Hauptpreise" wurden am in Anwesenheit eines öffentlichen Notars gezogen und in der Folge verständigt. Alle anderen Adressaten der Aussendung, die die Gewinnanforderung bis eingesandt hatten, erhielten als Preis eine Reise nach Bayern.
Die E***** AG versendet weiters als "Telegramm" überschriebene Schriftstücke, die wie folgt lauten:
"TELEGRAMM
Datum Uhrzeit Aufgabeamt
...
Empfänger
...
Textfeld
SEHR GEEHRTE FRAU W***** - STOPP - NUR NOCH WENIGE TAGE ZUR AUSZAHLUNG VON EUR 100.000,00 - STOPP - EUR 100.000,00 - STOPP - DER GROESSTE GEWINN DEN FRIEDRICH M***** JE AUSBEZAHLT HAT - STOPP - FRAU W***** WIR ERWARTEN DRINGEND AUCH IHREN ANTRAG AUF DIESE EUR 100.000,00 - STOPP - IHR ANTRAG MUSS SPÄTESTENS AM EINTREFFEN - STOPP - SONST VERFAELLT IHR ANTRAGSRECHT AUF DIE EUR 100.000,00 UNWIDERRUFLICH - STOPP - AUFGRUND DIESER ABSOLUTEN DRINGLICHKEIT BITTEN WIR SIE SOFORT UNTER ANFUEHRUNG IHRES NAMENS UND IHRER GEWINNNUMMER 10522259 - STOPP - IHREN ANTRAG AUF DIE EUR 100.000,000 UNTER DER SOFORT-ANTRAGSNUMMER 0900/53 03 18 (MAX. EUR 3,64/MIN.) - STOPP - ODER PER BRIEF ZU STELLEN - STOPP - FRAU W***** DIE AUSZAHLUNG ERFOLGT AM - STOPP - SPAETESTENS UM 13.00 UHR - STOPP - FRAU W***** VERLIEREN SIE KEINE ZEIT, WIR ERWARTEN DRINGEND IHREN ANTRAG - STOPP - TELEFONNUMMER: 0900/54 03 18 (MAX. EUR 3,64/MIN.) - STOPP - BEACHTEN SIE AUCH DIE BEILIEGENDEN BEWEIS-DOKUMENTE VOM OEFFENTLICHEN NOTAR - STOPP - VOM RECHTSANWALT M***** - STOPP - SOWIE DIE POSTANWEISUNG - ENDE-
..."
Diesem "Telegramm" liegt eine Bestätigung mit folgendem Wortlaut bei:
"Ich, Rechtsanwalt Jürgen M*****, bestätige ausdrücklich, dass E*****/I***** am unwiderruflich 100.000,00 ausbezahlt. Auch die Bestätigung des unabhängigen Notars liegt vor. Die Postanweisung auf diese EUR 100.000,00 wurde vom Vorstand, vom Gewinn-Juror I*****R und von meiner Person bereits unterfertigt. Ihr Antrag für die EUR 100.000,00 fehlt aber noch. Dieser kann aufgrund der absoluten Dringlichkeit und Wichtigkeit unter der neu eingerichteten SOFORT-ANTRAGS-TELEFONNUMMER 0900/54 03 18 (Max. EUR 3,64/Min.) oder auch per Brief erfolgen.
Der unwiderrufliche ANTRAGS-SCHLUSS ist der .
Jürgen M*****
Rechtsanwalt"
Dem "Telegramm" ist eine "Postanweisung" beigelegt, in der der Betrag von 100.000,00 EUR aufscheint. Im Feld für die Anschrift des Empfängers heißt es "genehmigt vom Vorstand, genehmigt vom Finanz-Chef, genehmigt von Jürgen M*****, Rechtsanwalt". Unter der Rubrik „Für Vermerke des Absenders" findet sich folgender Text:
"Sehr geehrte Frau W*****
Wir benötigen DRINGENDST auch Ihren Antrag auf die EUR 100.000,00. Entweder durch die Sofort-Antrags-Telefonnummer 0900/54 03 18 (max. EUR 3,64/Min.) oder per Brief. ACHTUNG FRISTVERFALL DROHT!!!
Damit wir die nebenstehende, vorbereitete Postanweisung in Ihrem Gewinnfall an Sie endabfertigen können."
Der - ebenfalls beigeschlossene - "Auszug aus dem Protokoll des öffentlichen Notars" lautet wie folgt:
"DIE FIRMA E*****/I*****R FÜHRT EIN PREISAUSSCHREIBEN DURCH: DER 1. PREIS BETRÄGT EUR 100.000,00. DIE AUSZAHLUNG ERFOLGT UNWIDERRUFLICH AM SPÄTESTENS UM 13.00 UHR. DER ANTRAG KANN AUFGRUND DER ABSOLUTEN WICHTIGKEIT UND DRINGLICHKEIT PER TELEFON UNTER DER TELEFONNUMMER 0900/54 03 18 (max. EUR 3,64/Min.), ABER AUCH MITTELS BRIEF ERFOLGEN."
Die - mit der Adressatin des oben wiedergegebenen Schreibens nicht identische - Gewinnerin der 100.000 EUR wurde durch eine Auslosung in Anwesenheit eines öffentlichen Notars ermittelt. Die Gewinnerin musste an Schenkungssteuer 29.728 EUR zahlen. Über die Ziehung der Gewinner werden Ziehungsprotokolle geführt.
Die auf der Innenseite der für die Aussendungen verwendeten Kuverts in grauer Farbe abgedruckten Teilnahmebedingungen lauten auszugsweise wie folgt:
"...
1. SIE MÜSSEN MINDESTENS 18 JAHRE ALT SEIN UND EINE EIGENE TELEFONNUMMER HABEN.
...
2. ... GEWINNER VON PREISEN IM WERT AB EUR 7.500,00 (SFR 15.000,00) ERHALTEN IHREN GEWINN NUR, WENN SIE PERSÖNLICH (ODER) EIN VERTRETER DEN GEWINN ANLÄSSLICH EINER FEIERLICHEN ÜBERGABE BEI UNS ENTGEGENNEHMEN. DIE REISEUNTERLAGEN ERHALTEN SIE MIT DER EINLADUNG.
3. ... ABFUHR DER ÖSTERREICHISCHEN SCHENKUNGSSTEUER AUS DEM GEWINN DURCH DIE E***** AG.
4. DER HAUPTGEWINNER GIBT I*****R (E***** AG) SEINE AUSDRÜCKLICHE ZUSTIMMUNG ZUR VERÖFFENTLICHUNG SEINES NAMENS, SEINER ADRESSE UND SEINES FOTOS ZU WERBEZWECKEN.
...
6. ICH STIMME DER SPEICHERUNG, VERARBEITUNG UND ÜBERMITTLUNG MEINER AUS TEILNAHME UND/ODER BESTELLUNG ODER SONSTIGER KONTAKTAUFNAHME ABREIFENDEN PERSONENBEZOGENEN DATEN SOWIE DEREN WEITERGABE AN ANDERE DIREKTWERBEUNTERNEHMEN UND DEREN DIENSTLEISTER IN DER EU, WIE AUCH DER KONTAKTAUFNAHME PER TELEFON/SMS, JEWEILS ZU INFORMATIONS- UND WERBEZWECKEN GEGEN JEDERZEITIGEN WIDERRUF ZU!"
Der Kläger und die E***** AG schlossen am zu 30 Cg 23/02p des Handelsgerichts Wien einen Vergleich, in dem sich die E***** AG verpflichtete, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Schriftstücke, die auf Beweisstücke des Rechtsanwalts Jürgen M***** oder eines anderen europäischen Rechtsanwalts verweisen, an Adressaten zu verschicken, ihnen eine Bestätigung oder eine Postanweisung Jürgen M*****s oder eines anderen europäischen Rechtsanwalts beizulegen, ohne die Berufsorganisation anzugeben, der dieser Rechtsanwalt angehört.
Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Briefen, Telegrammen oder sonstigen Korrespondenzen ohne Angabe seiner Adresse, seines Herkunftslandes oder seiner Standesorganisation aufzutreten; und 2. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zuzulassen, dass insbesondere unter Verwendung seiner Standesbezeichnung "Rechtsanwalt" und unter Nennung seines Namens, Gewinnspiele (insbesondere Zusendungen an bestimmte Personen im Rahmen von Gewinnspielen) durch Dritte gemacht werden bzw solche selbst zu veranstalten bzw an solchen mitzuwirken. Hilfsweise zum zweiten Begehren beantragt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von Gewinnspielen jeder Art Personen von einem Gewinn zu verständigen oder unter Verwendung seines Namens verständigen zu lassen, insbesondere den Eindruck zu erwecken, es hätte der Adressat der Zuwendung(en) ("garantiert") einen Gewinn gemacht, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen gegeben sind:
a) wenn dies nicht stimmt, oder
b) wenn es zwar stimmt, aber der Eindruck erweckt wird, der Adressat hätte mehr oder etwas anderes gewonnen, als er tatsächlich gewonnen hat, oder
c) wenn die Teilnahme an dem "Spiel" von einer Zahlung oder ua von einem Anruf bei einer Mehrwertnummer oder der Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten abhängig gemacht wird,
d) wenn die Teilnahmebedingungen nicht in eben der gleichen Aufmachung wie die sonstigen Unterlagen des Gewinnspiels vorliegen und nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass diese von der sonstigen Aufmachung und dem Inhalt der Aussendung abweichen, oder
e) wenn in den Namenszug des Beklagten tragenden Schriftstücken (Beilage[n] zu Aussendung[en]/Zusendung[en] eines Gewinnspiels) unrichtige Behauptungen aufgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich Gegenteiliges aus einer anderer Stelle der Aussendung ergibt oder ergeben könnte, insbesondere
wenn der Adressat aufgefordert wird, ein Photo zwecks Veröffentlichung seiner Gewinnereigenschaft zu übersenden, obwohl noch gar nicht feststeht, dass dieser tatsächlich gewonnen hat, oder
wenn der Adressat nicht leicht erkennen kann, wer das Gewinnspiel veranstaltet (fehlende Angaben nach § 14 HGB) und wen der Beklagte vertritt bzw für wen er handelt.
Der Kläger begehrt weiters, ihn zur Veröffentlichung des stattgebenden Teils des Urteilsspruchs auf Kosten des Beklagten in je einer Wochenendausgabe der Tageszeitungen "Die Presse", "Kurier" und "Kronen Zeitung" und in einer Ausgabe der Druckschriften "Österreichisches Anwaltsblatt" und "Österreichische Juristenzeitung" zu ermächtigen. Der Beklagte gebe weder seinen Kanzleisitz noch die Standesorganisation an, der er angehöre. Die Empfänger der Aussendungen würden dadurch verunsichert, weil es unüblich sei, dass ein Rechtsanwalt nur angebe, "im Auftrag" von jemandem aufzutreten. Der Beklagte verstoße damit gegen § 3 EuRAG und gegen § 8 Abs 4 RAO. Durch seine Beteiligung an den Gewinnspielen handle der Beklagte standeswidrig. Den Gewinnspielen sei gemeinsam, dass durch irreführende Aufmachung der falsche Eindruck erweckt werde, die Adressaten hätten etwas gewonnen, wodurch sie verleitet würden, teure Mehrwertnummern anzurufen und Bearbeitungskosten zu zahlen. Der Beklagte greife bewusst in den Wettbewerb der österreichischen Rechtsanwaltschaft ein, indem er zum öffentlichen Ärgernis werde und das Vertrauen weiter Kreise in die Rechtsanwaltschaft untergrabe.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen und ihn zur Veröffentlichung des klageabweisenden Ausspruchs des Urteils auf die dafür übliche Art und Weise in einer Gesamtausgabe der "Kronen Zeitung" auf Kosten des Klägers zu ermächtigen. Das Klagebegehren sei zur Gänze unberechtigt. Er sei nicht verpflichtet, seine Berufsorganisation anzugeben. Insoweit bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, weil sich die E***** AG dem Kläger gegenüber zur Unterlassung verpflichtet habe und der Beklagte ausschließlich im Auftrag dieses Unternehmens tätig werde. Die Veranstaltung von Gewinnspielen sei zulässig; dem Beklagten könne daher nicht untersagt werden, Gewinnspiele unter Nennung seines Namens zuzulassen. Die Eventualbegehren zu Punkt 2) seien nicht berechtigt, weil bei den unter Verwendung des Namens des Beklagten angekündigten Gewinnspielen keiner der davon erfassten Verstöße verwirklicht sei. Der Beklagte verstoße daher weder gegen ein Gesetz noch gegen die Standesvorschriften. Das Veröffentlichungsbegehren sei schon dem Grunde nach nicht berechtigt; es sei aber jedenfalls weit überzogen.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Briefen, Telegrammen oder sonstigen Korrespondenzen ohne Angabe der Berufsorganisation, der er angehört, sowie ohne Angabe der Adresse seines Kanzleisitzes aufzutreten, ermächtigte den Kläger, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs in je einer Ausgabe der Tageszeitungen "Die Presse", "Kurier" und "Kronen Zeitung" sowie der Druckschrift "Österreichisches Anwaltsblatt" auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, wies das Mehrbegehren ab und ermächtigte den Beklagten, den abweisenden Teil des Urteilsspruchs auf Kosten des Klägers in je einer Ausgabe der Tageszeitungen "Die Presse", "Kurier" und "Kronen Zeitung" sowie der Druckschrift "Österreichisches Anwaltsblatt" zu veröffentlichen. Der Beklagte habe gemäß § 3 Abs 1 EuRAG seine Berufsorganisation und gemäß § 8 Abs 4 RAO den Ort seines Kanzleisitzes anzugeben. Auf den zu 30 Cg 23/02p abgeschlossenen Vergleich könne er sich nicht berufen, weil der Vergleich nicht ihn, sondern seine Auftraggeberin betreffe. Das Hauptunterlassungsbegehren sei abzuweisen, weil der Beklagte keine Gewinnspiele veranstalte und die Beteiligung eines Rechtsanwalts an Gewinnspielen nicht von vornherein sittenwidrig sei. Durch die unter Verwendung des Namens des Beklagten erfolgten Gewinnspielankündigungen werde kein unzutreffender Eindruck erweckt, die Beteiligung des Beklagten daran sei daher auch nicht standeswidrig.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Gewinnspiele verstießen nicht gegen § 5j KSchG; durch die Ankündigungen werde auch kein unzutreffender Eindruck erweckt. Die rechtliche Beurteilung des Beklagten, dass die Gewinnspiele zulässig seien, sei jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. Es sei weder ein durch die (Sensations-)Pressse bestimmter oder wesentlich beeinflusster Maßstab anzulegen noch könne eine gesetzmäßige Vertretung gesetzmäßigen Verhaltens eine unzulässige Förderung fremden Wettbewerbs sein. Das Erstgericht habe zu Recht ein rechtliches Interesse des Beklagten an der Veröffentlichung des klageabweisenden Ausspruchs des Urteils bejaht. Zwar habe der Wettbewerbsstreit keine Publizität erreicht, doch sei über den Beklagten im Zusammenhang mit (angeblich) unzulässigen Gewinnspielen berichtet worden. Das Erstgericht habe zwar den Veröffentlichungsantrag des Beklagten überschritten; der Kläger habe den darin liegenden Verfahrensmangel aber nicht gerügt. Der Beklagte habe auch die Adresse seines Kanzleisitzes anzugeben, um seine Erreichbarkeit sicherzustellen.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen sind zulässig; die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt; die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Revision des Beklagten
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, als ausländischer Rechtsanwalt nicht verpflichtet zu sein, die "Adresse seines Kanzleisitzes" anzugeben. Auch inländische Rechtsanwälte seien nicht verpflichtet, die Adresse ihrer Kanzlei anzugeben.
Der Kläger hält dem entgegen, es sei kein einziger Fall bekannt, in dem ein inländischer Rechtsanwalt auf seinem Geschäftspapier seinen Kanzleisitz nicht angegeben habe. § 42 RL-BA verpflichte den Rechtsanwalt, seine Kanzlei mit Sorgfalt und Umsicht zu führen. Daraus folge auch die Verpflichtung zur Angabe der Kanzleiadresse. § 8 Abs 4 RAO sei dahin zu verstehen, dass mit "Hinweis auf den Ort des Kanzleisitzes" die Angabe der Adresse der Kanzlei gemeint sei.
§ 8 RAO idF BGBl I 1999/71 ist mit "Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte" überschrieben. Nach § 8 Abs 4 RAO dürfen die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" nur die in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen. Andere Personen, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt sind, dürfen in der Republik Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen. Dienstleistende europäische Rechtsanwälte haben nach § 3 Abs 1 EuRAG bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, anzugeben. Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (BGBl I 2000/27 - EuRAG) ist am und damit nach Änderung des § 8 Abs 4 RAO durch BGBl I 1999/71 in Kraft getreten.
Daraus leitet der Beklagte ab, dass § 3 Abs 1 EuRAG § 8 Abs 4 RAO vorgehe. Darüber hinaus befreie § 4 Abs 1 EuRAG den vorübergehend tätigen europäischen Rechtsanwalt von allen Pflichten eines inländischen Rechtsanwalts soweit diese (ua) "den Kanzleisitz betreffen".
§ 4 Abs 1 EuRAG normiert, dass dienstleistende europäische Rechtsanwälte die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten haben, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Die Bestimmung bezieht sich damit auf die Einrichtung eines Kanzleisitzes; sie hat nichts mit der Frage zu tun, ob ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt verpflichtet ist, seine Kanzleiadresse anzugeben.
Eine solche Verpflichtung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch aus § 8 Abs 4 RAO nicht, jedenfalls aber nicht eindeutig entnehmen. Diese Bestimmung soll verhindern, dass aus der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" geschlossen wird, der diese Bezeichnung Führende sei ein österreichischer Rechtsanwalt. Er muss daher auf den Ort seines Kanzleisitzes im Ausland hinweisen; die Klarstellung, dass der die Bezeichnung "Rechtsanwalt" Führende kein österreichischer Rechtsanwalt ist, wird bereits durch die bloße Ortsangabe bewirkt; der Angabe auch der Kanzleiadresse bedarf es dazu nicht. Die Auffassung, aus § 8 Abs 4 RAO folge keine Verpflichtung zur Angabe der Kanzleiadresse, kann also zumindest mit guten Gründen vertreten werden. Damit bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Bestimmung mit § 3 Abs 1 EuRAG vereinbar ist. Bemerkt sei nur, dass der Regelungszweck beider Bestimmungen nicht gleich ist. § 3 Abs 1 EuRAG setzt für alle europäischen Rechtsanwälte fest, dass sie bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ihre Berufsbezeichnung und ihre Berufsorganisation anzugeben haben; § 8 Abs 4 RAO regelt hingegen nur das Führen der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt".
Der Kläger weist aber zu Recht darauf hin, dass (österreichische) Rechtsanwälte im geschäftlichen Verkehr ihre Kanzleiadresse angeben. Sie befolgen damit zwar keine ausdrücklich festgelegte Standespflicht, aber eine (ungeschriebene) Regel, die aus der gesetzlich normierten Verpflichtung des Rechtsanwalts folgt, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (§ 10 Abs 2 RAO). Das Gebot der Redlichkeit erfordert es, dem im geschäftlichen Verkehr Kontaktierten seine Identität offen zu legen; dazu gehört bei einem Rechtsanwalt die Angabe seiner Kanzleianschrift. Nur dadurch ist es der Gegenseite möglich, allenfalls notwendige Erkundigungen einzuziehen, um die Seriosität und damit auch das Gewicht der Äußerungen des als Rechtsanwalt Auftretenden beurteilen zu können.
Dienstleistende europäische Rechtsanwälte haben die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Rechtsanwälte beachtet werden können, und nur insoweit als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufs und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten (§ 4 Abs 2 EuRAG). Mit dieser Bestimmung wurde Art 6 Abs 1 der RL 98/5/EG umgesetzt, wonach der in einem anderen Mitgliedstaat tätige Rechtsanwalt den einschlägigen Vorschriften beider Staaten unterliegt. Er hat daher auch die dort geltenden Berufs- und Standesregeln einzuhalten (Eilmansberger, Die Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte und ihre Umsetzung in Österreich, AnwBl 2000, 318).
Es bedarf keiner Begründung, dass es einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ohne weiteres möglich ist, seine Kanzleiadresse anzugeben. Im Regelfall geschieht dies auch, weil üblicher Weise sowohl inländische als auch ausländische Rechtsanwälte über einen Kanzleisitz verfügen und ihre Geschäfte nicht bloß telefonisch abwickeln. Die Einhaltung dieser Regel ist auch objektiv gerechtfertigt, weil ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit regelmäßig nur dann ordnungsgemäß ausüben kann, wenn er seine Identität offen legt. Dass dazu bei einem Rechtsanwalt aus Gründen der Redlichkeit auch die Angabe der Kanzleiadresse gehört, wurde bereits oben dargelegt.
Dass der Beklagte über keine Kanzleiadresse verfügte, wurde nicht behauptet. Es ist daher unerheblich, ob es, wie der Beklagte meint, ihm auch freistünde, seine Tätigkeit nur telefonisch auszuüben. Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang auch die Verpflichtung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts, bei seiner ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen und die bei Verletzung dieser Verpflichtung vorzunehmende Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde (§ 6 EuRAG), dient doch diese Verpflichtung nur der Vereinfachung des Zustellwesens.
Der Beklagte kann daher seine Auffassung, als deutscher Rechtsanwalt bei seinem Tätigwerden in Österreich seine Kanzleianschrift nicht angeben zu müssen, nicht mit guten Gründen vertreten. Sein Verhalten ist standeswidrig; zu prüfen bleibt, ob es auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist.
Wer sich standeswidrig verhält, handelt gleichzeitig auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (4 Ob 278/01p = MR 2002, 42 - Prominentenzahnarzt). Das ist hier zu bejahen:
Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzleianschrift nicht angibt, verhindert eine sofortige und mühelose Kontaktaufnahme durch die von ihm Kontaktierten. Er kann sich damit allfälligen Reaktionen entziehen oder sie jedenfalls erschweren. Das gilt um so mehr, wenn ein Rechtsanwalt, wie der Beklagte, seinen Namen dafür hergibt, um - wie unten noch darzulegen sein wird - bedenklichen Gewinnspielen einen Anstrich von Seriosität zu geben. In einem solchen Fall muss in einem noch größeren Maß mit Anfragen, wenn nicht mit Beschwerden der (oftmals enttäuschten) Teilnehmer gerechnet werden. Dem entzieht sich der Beklagte, indem er seine Anschrift verschweigt. Er übt damit eine - wie anzunehmen ist: lukrative - Tätigkeit aus, ohne sich den nachteiligen Folgen zu stellen. Damit verschafft er sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen die Standesvorschriften einhaltenden Mitbewerbern.
2. Zur Revision des Klägers
Wie bereits im Zusammenhang mit der Revision des Beklagten dargelegt, unterliegt das Auftreten des Beklagten als deutscher Rechtsanwalt in Österreich auch den für österreichische Rechtsanwälte geltenden Berufs- und Standesregeln. Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (§ 10 Abs 2 RAO).
Dieser Verpflichtung wird nicht bereits dann zuwidergehandelt, wenn ein Rechtsanwalt an Gewinnspielen mitwirkt oder es zulässt, dass Gewinnspiele unter Verwendung seiner Standesbezeichnung "Rechtsanwalt" und unter Nennung seines Namens durch Dritte veranstaltet werden. Ob dies auch dann zutrifft, wenn ein Rechtsanwalt Gewinnspiele veranstaltet, kann offen bleiben, weil nicht festgestellt ist, dass der Beklagte Gewinnspiele veranstaltet. Die Vorinstanzen haben das zu Punkt 2 gestellte Hauptbegehren daher zu Recht abgewiesen.
Mit seinem zu diesem Begehren gestellten Eventualbegehren strebt der Kläger das gegen den Beklagten gerichtete Verbot an, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von Gewinnspielen jeder Art Personen von einem Gewinn zu verständigen oder unter Verwendung seines Namens verständigen zu lassen, insbesondere den Eindruck zu erwecken, es hätte der Adressat der Zusendung(en) ("garantiert") einen Gewinn gemacht, wenn das Gewinnspiel oder die Gewinnspielankündigung aus den im Einzelnen angeführten Gründen bedenklich erscheint.
a) wenn dies nicht stimmt:
Der Eindruck, der Adressat hätte etwas gewonnen, obwohl dies (noch) nicht zutrifft, wird beim "Telegrammgewinnspiel" erweckt. Aufmachung und Wortwahl lassen den Teilnehmer glauben, der Gewinn sei bereits sicher und müsse nur noch "beantragt" werden. In Wahrheit wird der Gewinn aber nur einmal vergeben und es ist völlig offen, wer ihn erhält.
b) wenn der Eindruck erweckt wird, der Adressat hätte mehr oder etwas anderes gewonnen, als er tatsächlich gewonnen hat:
Im Verständigungsschreiben zum Briefgewinnspiel wird dem Adressaten mitgeteilt, einen der Preise 1 - 4 gewonnen zu haben, wobei die Preise wie folgt nebeneinander aufgezählt werden: "Der 1. Preis ist ein fabriksneues Auto, Marke Volkswagen Lupo, der 2. Preis eine komplette Küchen-Einrichtung, der 3. Preis eine Reise nach Bayern und der 4. Preis als Sonderpreis EUR 5.000,00". Diese Aufzählung erweckt - jedenfalls bei einem nicht unerheblichen Teil der Leser - den Eindruck, dass die Preise - wie bei Gewinnspielen allgemein üblich - nach ihrem Wert gestaffelt seien und dass die Chancen, einen bestimmten Preis zu erhalten, gleich oder jedenfalls so verteilt seien, dass der an 4. und damit an letzter Stelle genannte Preis häufiger als die drei anderen Preise vergeben werde. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass auf die 5.000 EUR noch besonders eingegangen und erklärt wird, die 5.000 EUR würden überwiesen und der Rechtsanwalt benötige dazu dann die Kontonummer.
Ein nicht unerheblicher Teil der Leser gelangt damit zur Überzeugung, er habe einen von 4 wertvollen Preisen oder jedenfalls den "Sonderpreis" von 5.000 EUR gewonnen. In Wahrheit haben aber alle bis auf 3 Teilnehmer die Reise nach Bayern als Gewinn erhalten.
Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass die bei diesem Gewinnspiel ausgespielte Reise nach Bayern den Wert von 5.000 EUR erreicht hat (s Krejci in Rummel, ABGB³ § 5j KSchG Rz 2, wonach die bei derartigen Gewinnspielen ausgespielte Reise dem Verbraucher erhebliche Zusatzkosten bereite, die zu lukrieren der eigentliche Grund der gesamten Veranstaltung sei). Anzunehmen ist vielmehr, dass sie wesentlich weniger wert ist, so dass der Teilnehmer über den Wert seines Gewinns getäuscht wird und letztlich weniger und etwas anderes erhält, als er aufgrund der Aufmachung des Verständigungsschreibens meint gewonnen zu haben.
c) (erster Fall) wenn die Teilnahme an dem "Spiel" von einer Zahlung oder ua von einem Anruf bei einer Mehrwertnummer abhängig gemacht wird:
Den unter Verwendung von Namen und Berufsbezeichnung des Beklagten gestalteten Aussendungen ist gemeinsam, dass der Anschein höchster Dringlichkeit erweckt wird, der einen Anruf bei der in den Schreiben genannten Mehrwertnummer angeraten erscheinen lässt, selbst wenn der Gewinn auch brieflich angefordert werden kann. Beim "Briefgewinnspiel" werden darüber hinaus weitere Informationen unter einer Mehrwertnummer angeboten; den Teilnehmern am Gewinnspiel werden an Spesen "für die gesamte Organisation, wie Bearbeitung, Zustellung, Versicherung, Steuern, Aufwendungen etc" "lediglich 50 EUR" verrechnet. Beide Gewinnspiele sind daher darauf ausgerichtet, den Teilnehmer zu einer vermögenswerten Leistung zu veranlassen, wobei davon auszugehen ist, dass ein erheblicher Teil der bei einem Anruf unter der Mehrwertnummer anfallenden (hohen) Gebühr von 3,64 EUR je Minute dem Gewinnspielveranstalter zukommt.
Nach der Entscheidung 4 Ob 5/03v (= MR 2003, 117 - Mehrwertnummernglücksspiel) fallen Gewinnspiele, bei denen der Teilnehmer eine Mehrwertnummer anzurufen hat, unter § 2 Abs 1 GSpG und sind daher unzulässig. Die Veranstaltung eines solchen Gewinnspiels im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verstößt gegen § 1 UWG; die Auffassung, dass ein solches Gewinnspiel nicht gegen § 2 Abs 1 GSpG verstoße, ist nach der Entscheidung 4 Ob 5/03v nicht mit guten Gründen vertretbar.
Das muss auch dann gelten, wenn der Gewinn - wie hier - nicht nur telefonisch, sondern auch brieflich angefordert werden kann, da jedenfalls diejenigen, die die Mehrwertnummer anrufen, einen Einsatz leisten. Insoweit handelt es sich daher um ein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel (§ 3 GSpG). Das Gleiche muss auch für das „Briefgewinnspiel" gelten, da auch der von jedem Teilnehmer zu leistende Organisationsbeitrag von 50 EUR eine vermögensrechtliche Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG ist, für den der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Dass - beim Briefgewinnspiel - jeder Teilnehmer einen Preis erhält, vermag an der Unzulässigkeit des Gewinnspiels nichts zu ändern. Im Zeitpunkt der Zahlung des Organisationsbeitrags ist offen, welchen der Preise verschiedenen Werts der Teilnehmer erhält. Auch insoweit wird daher im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG dem Teilnehmer eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht gestellt (zu den wesentlichen Bestandteilen einer § 2 GSpG unterliegenden Ausspielung s Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz mit wichtigen Spielbedingungen § 2 Anm I.1 mwN).
c) (zweiter Fall) wenn dies von der Zustimmung der Verwendung personenbezogener Daten abhängig gemacht wird:
Mit der Teilnahme am Gewinnspiel unterwirft sich der Teilnehmer Teilnahmebedingungen, in denen eine Einverständniserklärung zur Verwendung personenbezogener Daten enthalten ist. Die Einverständniserklärung kann zwar jederzeit widerrufen werden; der Teilnehmer wird aber mit einer Bedingung überrascht, mit der er nicht rechnet und die er bei normaler Behandlung der Sendung auch nicht wahrnimmt, da Texte auf der Innenseite von Kuverts üblicher Weise nicht gelesen werden. Ihm wird daher regelmäßig gar nicht bewusst, dass er der Verwendung seiner Daten zustimmt. Damit kommt er auch nicht in die Lage, seine Einverständniserklärung zu widerrufen oder die Ungültigkeit der Bedingung geltend machen.
d) wenn die Teilnahmebedingungen nicht in eben der gleichen Aufmachung wie die sonstigen Unterlagen des Gewinnspiels vorliegen und nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass diese von der sonstigen Aufmachung und dem Inhalt der Aussendung abweichen:
Die auf der Innenseite des Kuverts abgedruckten Teilnahmebedingungen befinden sich nicht nur an einem ungewöhnlichen Ort; sie sind, da in Großbuchstaben und in grauer Farbe gedruckt, auch nur schwer lesbar. Vom übrigen Inhalt weichen sie insoweit ab, als sie (zB) die Ausfolgung von Gewinnen ab 7.500 EUR davon abhängig machen, dass der Gewinner sie persönlich oder durch einen Vertreter entgegennimmt. Erst in den Teilnahmebedingungen wird auch klargestellt, dass der Gewinner nur den um die Schenkungssteuer verminderten Betrag ausgezahlt erhält, während die den Aussendungen beigeschlossene "Postanweisung" den Eindruck erweckt, es werde der volle Betrag ausgezahlt. Der geforderte Hinweis, dass die Teilnahmebedingungen "von der sonstigen Aufmachung" der Aussendung abweichen, stellt sicher, dass der Empfänger der Aussendung die besondere Aufmerksamkeit aufwendet, die notwendig ist, um die Teilnahmebedingungen überhaupt wahrzunehmen.
e) wenn in den Namenszug des Beklagten tragenden Schriftstücken (Beilage[n] zu Aussendung[en]/Zusendung[en] eines Gewinnspiels) unrichtige Behauptungen aufgestellt werden und zwar unabhängig davon, ob sich Gegenteiliges aus einer anderer Stelle der Aussendung ergibt oder ergeben könnte, insbesondere
wenn der Adressat aufgefordert wird, ein Photo zwecks Veröffentlichung seiner Gewinnereigenschaft zu übersenden, obwohl noch gar nicht feststeht, dass dieser tatsächlich gewonnen hat, oder
wenn der Adressat nicht leicht erkennen kann, wer das Gewinnspiel veranstaltet (fehlende Angaben nach § 14 HGB) und wen der Beklagte vertritt bzw für wen er handelt:
Unrichtig ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers die Behauptung eines "Europäischen Gewinn-Kongresses"; unrichtig ist auch die Behauptung, mit dem Organisationsbeitrag seien "Steuern" abgegolten, denn die Schenkungssteuer muss der Gewinner zahlen. Sie wird - laut Teilnahmebedingungen - von der E***** AG aus dem Gewinn abgeführt; der Gewinner erhält daher - entgegen dem Wortlaut des Verständigungsschreibens - nicht 5.000 EUR, sondern den um die Schenkungssteuer verminderten Betrag überwiesen. Unrichtig ist daher auch die Postanweisung (./I), in der 100.000 EUR aufscheinen.
Ein unrichtiger Eindruck wird auch durch das Ersuchen erweckt, ein Photo zu übermitteln. Es lässt die Teilnehmer glauben, dass die Chancen, einen wertvollen Preis zu gewinnen, tatsächlich groß seien, während nur drei Preise größeren Werts vergeben werden und die weitaus überwiegende Zahl der Teilnehmer lediglich eine Reise nach Bayern erhält. Bleibt unklar, wer das Gewinnspiel veranstaltet, so lässt dies den Eindruck entstehen, der Rechtsanwalt decke das Handeln von Personen, die sich scheuen, ihre Identität offen zu legen, oder es lässt annehmen, dass der Rechtsanwalt der Veranstalter der - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - bedenklichen Gewinnspiele sei.
Wirkt ein Rechtsanwalt an derartigen Gewinnspielen mit, so handelt er standeswidrig:
Nach dem - wie oben dargelegt, auch für den Beklagten verbindlichen - § 10 Abs 2 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren. § 2 RL-BA verbietet dem Rechtsanwalt, einen Auftrag anzunehmen, dessen Ausführung Ehre und Ansehen seines Standes beeinträchtigt.
Ehre und Ansehen des Standes werden beeinträchtigt, wenn sich ein Rechtsanwalt dazu hergibt, bedenklichen Gewinnspielen durch seine Mitwirkung einen Anstrich von Seriosität zu geben, obwohl die reißerische Aufmachung der Aussendungen nur dazu dient, die Teilnehmer zu vermögenswerten Leistungen zu veranlassen. § 9 Abs 1 RAO steht dem nicht entgegen. Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. § 9 Abs 1 RAO verweist damit auf die gesetzlichen Schranken, die (naturgemäß) auch für die Vertretungstätigkeit des Rechtsanwalts gelten. Sie gelten um so mehr für einen Rechtsanwalt, der nicht als Vertreter seines Mandanten in einer rechtlichen Auseinandersetzung, sondern als dessen Gehilfe bei der Kundenwerbung tätig wird. Er kann sich nicht darauf berufen, "in Vertretung der Interessen seiner Partei ... die Grenzen gesetzlicher Regelungen" ausgelotet zu haben, sondern er hat, wie jeder andere Rechtsunterworfene auch, die nachteiligen Folgen zu tragen, wenn er gesetzwidriges Handeln bewusst fördert. Ein Rechtsanwalt beeinträchtigt mit der Übernahme eines solchen Auftrags daher Ehre und Ansehen seines Standes.
Die Mitwirkung des Beklagten an den Gewinnspielen ist somit standeswidrig; sie ist auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, weil sich der Beklagte mit der Übernahme derartiger Aufträge einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern verschafft. Er erweitert damit sein Tätigkeitsgebiet beträchtlich gegenüber dem seiner Mitbewerber, weil ein die Standesvorschriften einhaltender Rechtsanwalt nur an der Abwicklung seriöser Gewinnspiele und nicht auch an Gewinnspielen mitwirken kann, die, wie die hier verfahrensgegenständlichen Gewinnspiele, auf die Täuschung des Publikums angelegt sind.
Dem Unterlassungseventualbegehren war daher zur Gänze stattzugeben.
Berechtigt ist auch das Veröffentlichungsbegehren des Klägers, soweit die Veröffentlichung in drei Tageszeitungen und in einer juristischen Fachzeitschrift begehrt wird. Die Veröffentlichung in einer weiteren juristischen Fachzeitschrift erscheint nicht erforderlich, um die notwendige Aufklärung der angesprochenen Verkehrskreise zu bewirken.
Dem Veröffentlichungsbegehren des Beklagten ist durch das Obsiegen des Klägers in allen wesentlichen Punkten die Grundlage entzogen. Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des abweisenden Teils, der nur das Unterlassungshauptbegehren und einen Teil des Veröffentlichungsbegehrens umfasst, ist nicht zu erkennen.
Damit sind auch die Ausführungen des Klägers zur angeblichen Nichtigkeit des Berufungsurteils gegenstandslos geworden. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO bildet im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung einen - nur aufgrund einer (hier in der Berufung nicht erhobenen) Rüge wahrzunehmenden - Verfahrensmangel erster Instanz, der nicht erstmalig in der Revision geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO. Der Kläger ist mit seinen Unterlassungsbegehren zur Gänze durchgedrungen; mit seinem Veröffentlichungsbegehren ist er insoweit unterlegen, als er zur Veröffentlichung nicht, wie von ihm begehrt, in drei Tageszeitungen und zwei juristischen Fachzeitschriften, sondern in drei Tageszeitungen und in einer juristischen Fachzeitschrift ermächtigt wurde. Er ist damit mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs unterlegen, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten verursacht hat. Ihm war daher voller Kostenersatz, allerdings auf Grundlage einer um 1/5 des für das Veröffentlichungsbegehren angesetzten Streitwerts verminderten Bemessungsgrundlage, zuzuerkennen. Die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom hat laut Protokoll 2/2 Stunden und nicht, wie vom Kläger verzeichnet, 3/2 Stunden gedauert.