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Konventionsreisepass und Flüchtlingseigenschaft
iFamZ 2021/50
Wurde den aus Tschetschenien stammenden Eltern bereits 2005 der Asylstatus zuerkannt, ist anlässlich eines Vorschussantrags im Jahr 2019 eine individuell, bezogen auf die konkrete Situation der Kinder vorzunehmende Prüfung der Frage erforderlich, ob deren Flüchtlingseigenschaft (nach wie vor) besteht; die Vorlage rezenter Konventionsreisepässe reicht in dieser Situation nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu bescheinigen.