OGH vom 20.08.2019, 2Nc28/19v

OGH vom 20.08.2019, 2Nc28/19v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, sowie die Hofräte Dr. Musger, Dr. Nowotny, Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Melk zu AZ ***** anhängigen Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person P***** S*****, geboren am ***** 1958, *****, vertreten durch Mag. Johann Huber, Rechtsanwalt in St. Pölten, Rechtsbeistand im Verfahren Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, über den Ablehnungsantrag der betroffenen Person vom betreffend die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, und die Hofrätinnen und Hofräte *****, *****, ***** und ***** im Verfahren zu AZ ***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom , AZ *****, gab der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs durch die abgelehnte Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs und die abgelehnten Hofrätinnen und Hofräte dem Revisionsrekurs der betroffenen Person, mit dem sie die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bekämpfte, nicht Folge.

Mit Eingabe vom lehnte die betroffene Person die Vorsitzende und sämtliche Mitglieder des ***** Senats des Obersten Gerichtshofs erkennbar wegen Befangenheit ab und machte – soweit ersichtlich – geltend, diese hätten aufgrund ihres zuvor in der selben Sache eingebrachten Ablehnungsantrags nicht an der Entscheidung mitwirken dürfen.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit die § 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Verfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RS0006000).

Der Ablehnungsantrag der betroffenen Person ist nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt. Dies schadet aber nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht als Rechtsmittel-, sondern als Erstgericht tätig wird. Maßgeblich ist somit, ob sich die betroffene Person im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste (vgl 6 Nc 24/06s). Das ist im Erwachsenenschutzverfahren nicht der Fall (§§ 6, 116a AußStrG idF 2. ErwSchG iVm § 207m Abs 1 AußStrG).

2. Zunächst ist festzuhalten, dass der in der selben Rechtssache eingebrachte Ablehnungsantrag der betroffenen Person vom mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ *****, zurückgewiesen wurde.

3. Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ *****, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (vgl 2 Ob 150/18z; vgl 8 Nc 45/17k; RS0045978 [T6 und T 8]).

Der Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (2 Ob 150/18z mwN).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00028.19V.0820.000

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