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Vertragsstrafe wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots
§§ 112, 113, § 906 Abs 14 und § 907 Abs 18 UGB
§ 348 HGB
1. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist dann unternehmensbezogen, wenn er von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmensbetriebs oder von einem Formunternehmer vorgenommen wird. Der Gesellschaftsvertrag ist demnach dann ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft, wenn er für zumindest einen Gesellschafter zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Ist dies nicht der Fall, waren die Gesellschafter im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (hier: 1994) noch keine Kaufleute iSd HGB und kann daher auch eine Vertragsstrafe, auf die noch § 348 HGB anzuwenden ist, nach § 1336 ABGB gemäßigt werden.
2. § 113 Abs 3 UGB ist auf Ansprüche auf Konventionalstrafen überhaupt nicht anzuwenden. Für die generelle Frage, ob § 113 Abs 3 UGB überhaupt Ansprüche aus einer vertraglichen Grundlage, insb für den Zeitraum nach Ende der Gesellschafterstellung, betrifft, kommt es auf die Auslegung der Vereinbarung an.
(OLG Linz 6 R 47/20d; LG Salzburg 4 Cg 53/19m)
[1] Die Streitteile führten in der Rechtsform einer OG zwei Lokale in B., wobei der Kläger das Automatencafé „L.“ und der Beklagte das Nachtlokal „L.“ betrieb. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszu...