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OGH vom 08.01.1980, 5Ob710/79

OGH vom 08.01.1980, 5Ob710/79

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold, Dr. Griehsler, Dr. Winklbauer und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der prot. Fa. O*****, Werbe- und Ausstellungsgesellschaft m. b. H. & Co KG, wider die beklagte Partei prot. Fa. I***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Helmut Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 197.135,98 S s. A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 13 R 21/79-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 11 Cg 194/78-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Untergerichte werden wie folgt abgeändert:

"Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei Exekution einen Betrag von 197.135,98 S samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17.487,42 S bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (darin enthalten 1.140,-- S an Barauslagen und 1.210,92 S an Umsatzsteuer) sowie die mit 5.828,96 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 1.280,-- S an Barauslagen und 336,96 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist ferner schuldig, der beklagten Partei die mit 6.422,64 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 960,-- S an Barauslagen und 404,64 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am richtete die beklagte Partei an die protokollierte Firma O***** Werbe- und Ausstellungsgesellschaft m. b. H. & Co KG (in der Folge kurz "Firma O*****" genannt) und an den Verein Österreichisches B***** (in der Folge kurz "B*****" genannt) Anbote zum Abschluss von Factoring-Verträgen. Diese Anbote wurden je mit Schreiben vom angenommen. Auf Grund dieser Verträge traten sowohl die Firma O***** als auch das B***** alle ihre Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen, die sie im Rahmen ihres Werbe- und Ausstellungsbetriebes (Firma O*****) oder ihres Informations- und Ausstellungsbetriebes (B*****) nach dem erbracht hatten und erbringen werden, der beklagten Partei ab. Diese kaufte die Forderungen um einen Kaufpreis, der dem jeweiligen Fakturenbetrag der einzelnen Forderungen - vermindert um Skonti und sonstige den Abnehmern gewährte Abzüge sowie um einen Abschlag von 0,1 % - entsprach. Die beklagte Partei erklärte sich vorbehaltlich der Zustimmung ihres Aufsichtsrates bereit, bis auf weiteres Anzahlungen auf den Kaufpreis bis zu 50 % der angekauften Forderungen zu leisten. Die Firma O***** und das B***** vereinbarten mit der beklagte Partei ferner, dass sie auch für Forderungen, die dieser aus den mit dem jeweiligen anderen der beiden genannten Unternehmen sowie mit dem B*****verlag Wien Gesellschaft m. b. H. (in der Folge kurz "B*****verlag" genannt) abgeschlossenen Factoring-Vereinbarungen entstehen, gemäß § 1357 ABGB haften und die beklagten Partei während des Bestandes dieser Haftung nicht verpflichtet ist, ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten (Firma O***** und B*****) abzudecken.

Auf Grund des mit der Firma O***** abgeschlossenen Factoring-Vertrages leistete die beklagte Partei dieser Firma für die ihr von dieser abgetretenen Forderungen Vorschüsse von 50 % der Fakturenbeträge. Die Schuldner der Firma O***** leisteten jedoch an die beklagte Partei Zahlungen, welche die von der beklagten Partei an die Firma O***** gezahlten Vorschüsse um 197.135,98 S überstiegen. Dass der klagenden Partei gegen die beklagte Partei eine Forderung in dieser Höhe samt 4 % Zinsen seit zusteht, ist unbestritten.

Das B***** trat auch aus der Vermietung von Ausstellungskojen herrührende Forderungen an die beklagte Partei ab. Die Mieter dieser Kojen leisteten auf Grund der Zessionen Vorauszahlungen auf die Mietzinse an die beklagte Partei. Diese bevorschusste die Forderungen des B***** auf Grund des mit diesem abgeschlossenen Factoring-Vertrages. Da jedoch über das Vermögen des B***** das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, war dieses in der Folge zur Durchführung der vorgesehenen Ausstellungen nicht mehr in der Lage. Die Kojenmieter verlangten deshalb von der beklagten Partei gemäß § 1435 ABGB die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Anzahlungen. Ihre Forderungen übersteigen den Klagebetrag von 197.135,98 S. Über das Vermögen der Firma O***** wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , S 83/77, der Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt.

Das Klagebegehren ist auf Zahlung von 197.135,98 S s. A. gerichtet. Die klagende Partei stützt es darauf, dass die beklagte Partei diesen Betrag zu Unrecht für sich behalte, weil sie hierauf keine Vorschüsse an die Gemeinschuldnerin geleistet habe und daher unrechtmäßig bereichert sei. Überdies werde das Klagebegehren auf sämtliche Rechtstitel, die zur Begründung des Klageanspruches geeignet seien, gestützt. Es sei zwar richtig, dass zwischen den von der beklagten Partei mit der Gemeinschuldnerin, dem B***** und dem B*****verlag abgeschlossenen Factoring-Verträgen ein unmittelbarer Konnex bestehe und die beklagte Partei auch aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem B***** resultierende Forderungen gegen den Klageanspruch aufrechnen könne. Solche Forderungen bestünden jedoch nicht. Die von Kunden des B***** an die beklagte Partei geleisteten und auch tatsächlich unter Hinweis auf § 1435 ABGB zurückgeforderten Anzahlungen müssten nämlich von der beklagten Partei nicht zurückgezahlt werden, weil diese für die ihr abgetretenen Forderungen eine Gegenleistung an das B***** erbracht habe und deshalb nicht bereichert sei, auch wenn die Ausstellungen, für welche die Kunden an das B***** Vorauszahlungen geleistet hätten, infolge deren Insolvenz nicht hätten durchgeführt werden können. Solche Rückforderungsansprüche könnten nur gegen den Zedenten, nicht aber gegen den Zessionar geltend gemacht werden. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendet ein, dass ihr bis zur Höhe des Klagebetrages Gegenforderungen gegen die klagende Partei zustünden. Diese resultierten aus Ansprüchen der Kojenmieter gegenüber dem B*****, weil dieses von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende des Jahres 1977, also rund ein halbes Jahr lang, keine Gegenleistungen mehr erbracht habe, welche Ansprüche sie als Zessionarin zu befriedigen haben werde. Das Erstgericht erkannte die eingeklagte Forderung als zu Recht, die Gegenforderung der beklagten Partei hingegen als nicht zu Recht bestehend und verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung des Klagebetrages. Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, den es rechtlich wie folgt beurteilte:

Der Anspruch der Mieter auf Beistellung einer Koje sei nicht ident mit deren Anspruch auf Zurückzahlung von Anzahlungen. Dieser Anspruch sei den Mietern erst infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des B*****, somit erst nach der Abtretung der Forderungen des B***** an die beklagte Partei, erwachsen. Gemäß § 1396 ABGB könne jedoch der Schuldner gegenüber dem Zessionar eine erst nach der Zession gegen den Zedenten entstandene Gegenforderung nicht einwenden. Da somit den Kunden des B***** gegenüber der beklagten Partei kein Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen zustehe, bestehe deren eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht. Das Berufungsgericht gab der ausschließlich auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es führte aus:

Es treffe zu, dass die Kunden des B***** einen Anspruch auf Rückforderung der für die Miete von Ausstellungskojen geleisteten Vorauszahlungen hätten, weil der Rechtsgrund, das Geleistete zu behalten, weggefallen sei. Es sei auch richtig, dass diese ihren Rückforderungsanspruch im Konkurs über das Vermögen des B***** geltend machen könnten und ihre Forderungen anerkannt werden müssten, weil die vereinbarte Gegenleistung für die von ihnen erbrachten Vorausleistungen unterblieben sei. Damit sei aber für die beklagte Partei nichts gewonnen. Die entscheidende Frage sei nämlich nicht, ob die Kunden des B***** einen Rückforderungsanspruch hätten, sondern ob sie diesen gegenüber dem Zessionar ihres ursprünglichen Vertragspartners (gegenüber der beklagten Partei) mit Erfolg geltend machen können. Nur unter dieser Voraussetzung könnte die beklagte Partei im Sinne der mit der Firma O***** getroffenen Vereinbarung, während aufrecht bestehender Haftung für Forderungen aus dem mit dem B***** abgeschlossenen Factoring-Vertrag Verbindlichkeiten gegenüber der Firma O***** nicht abdecken zu müssen, die Erfüllung des im Übrigen unbestrittenen Anspruches der klagenden Partei verweigern. Auf Grund der mit dem B***** abgeschlossenen Mietverträge könnten dessen Schuldner jedoch gegenüber dem neuen Gläubiger (der beklagten Partei) nur jene Ansprüche mit Erfolg geltend machen, die im Zeitpunkt der Abtretung der Forderungen des alten Gläubigers bereits bestanden haben, nicht aber auch Ansprüche, die erst nach geschehener Abtretung entstanden seien, wie etwa auf einem noch nicht ausgeübten Rücktrittsrecht oder auf einem Anfechtungsanspruch beruhende Ansprüche. Bis zur Abtretung der Forderung hätten die Kunden des B***** lediglich einen Anspruch auf Erfüllung des mit diesem abgeschlossenen Mietvertrages gehabt. Dieser Erfüllungsanspruch habe sich erst nach der Abtretung in einen Anspruch auf Rückforderung der geleisteten Vorauszahlungen umgewandelt. Diese beiden Ansprüche seien nicht ident, weil sich der Erfüllungsanspruch auf den Mietvertrag gründe, sowie auf Erbringung der geschuldeten Leistung gerichtet und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sei, während sich der Rückforderungsanspruch auf die Nichterfüllung des Vertrages gründe sowie auf eine Geldleistung gerichtet und erst im Zeitpunkt der Nichterfüllung entstanden sei. Die von der beklagten Partei behaupteten Ansprüche der Kunden des B***** stellten sich somit nicht als Einwendungen aus dem Grundgeschäft, sondern als nach der Abtretung der Forderungen gegen den Zedenten entstandene neue Ansprüche dar, die diese gegenüber dem Zessionar nicht mit Erfolg geltend machen könnten.

Auch aus dem Titel der Bereicherung stehe den Kunden des B***** gegen die beklagte Partei kein Anspruch zu. Es sei unbestritten, dass die beklagte Partei die Forderungen des B***** auf Grund des Factoring-Vertrages entgeltlich erworben und hiefür an den Zedenten Gegenleistungen erbracht (oder noch zu erbringen) habe. Die von diesen Kunden geleisteten Vorauszahlungen dienten daher der Deckung der von der beklagten Partei erbrachten (oder versprochenen) Gegenleistung für den Erwerb der Forderungen vom B*****, weshalb die beklagte Partei durch die geleisteten Vorauszahlungen den Kunden gegenüber nicht bereichert sein könne.

Die Beklagte habe auch nicht behauptet, dass sie die Ansprüche der Kunden des B***** bereits befriedigt habe. Ihr könne daher auch kein Anspruch nach § 1042 oder § 1442 ABGB zustehen.

Das Erstgericht sei somit zutreffend davon ausgegangen, dass die beklagte Partei weder die Erfüllung des von der klagenden Partei erhobenen Anspruches zu verweigern berechtigt sei, noch gegen diese zur Aufrechnung geeignete Gegenforderungen besitze. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil (und das Urteil des Erstgerichtes) im Sinne der Klageabweisung abzuändern. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gerechtfertigt.

Die Vorinstanzen stützen ihre Ansicht, die Kunden des B***** könnten die von ihnen der beklagten Partei geleisteten Mietzinsvorauszahlungen nicht von dieser zurückfordern, weil ihr Rückforderungsanspruch erst nach der Abtretung der auf die Leistung der Mietzinsvorauszahlungen gerichteten Forderung des B***** an die beklagte Partei entstanden sei, auf die zu den §§ 1396 und 1442 ABGB ergangene Entscheidung SZ 12/208 (= Rsp 1930/426 mit Anmerkung von Ehrenzweig), wonach eine Schadenersatzforderung, die dadurch entstanden ist, dass ein vor der Zession vom Zessus mit dem Zedenten abgeschlossener Kaufvertrag nach der Zession vom Zedenten nicht erfüllt wurde, gegen die Forderung des Zessionars vom Zessus nicht eingewendet und aufgerechnet werden kann. Diese Entscheidung, gegen die bereits Klang in JBl 1931, 433 Bedenken erhob, ist aber durch die Entscheidung SZ 36/40 überholt. In der jüngeren Entscheidung, wonach der Besteller gegen den vom Unternehmer abgetretenen Anspruch auf einen Teil des Werklohnes seine Schadenersatzforderung wegen nach dieser Abtretung erfolgter Arbeitseinstellung gegenüber dem Zessionar aufrechnen kann, wurde unter Berufung auf Gschnitzer in Klang2 VI 523 f und Bettelheim in Klang IV 538 f dargelegt, dass der Zessus gegenüber dem Zessionar auch mit Gegenforderungen aufrechnen kann, bei denen im Zeitpunkt der Abtretung bzw der Verständigung des Zessus hievon noch nicht alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorgelegen, mit Forderungen also, die etwa in diesem Zeitpunkt erst bedingt entstanden gewesen sind; bestand die Vertragspflicht des Unternehmers vor dem genannten Zeitpunkt, dann hat auch die an die Stelle der Vertragserfüllungspflicht tretende Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung schon vorher - allerdings bedingt - bestanden; der Anspruch auf Herstellung des Werkes wurde in einen Schadenersatzanspruch verwandelt, ein Ausschluss solcher Ansprüche von der Aufrechnung würde die Rechtslage des Zessus verschlechtern und ihm den Deckungsfonds entziehen, der für ihn bei Begründung der Schuld bestimmend gewesen sein mag.

Dazu kommt, wie die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt, dass die gesetzliche Regelung über die dem Zessus zustehenden Einwendungen auf den vorliegenden Fall, in dem der Zessus dem Zessionar bereits geleistet hat, nicht angewendet werden kann; der Zessus erhält durch sie nur eine Einrede, nicht aber eine selbständige Forderung (ebenso zur vergleichbaren Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland Soergel-Siebert, BGB10, Anmerkung 1 zu § 404, unter Berufung auf dBGH in NJW 1963, 1869 = LM Nr. 6 zu § 404). Der gegenständliche Rechtsfall ist nach Bereicherungsrecht, und zwar nach dem Recht der Leistungskondiktionen, zu lösen. Leistungskondiktionen setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zweckes zu verstehen ist. Da Leistungskondiktionen der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen sie dem Leistenden gegen den Empfänger zu. Wer rückforderungsberechtigter Leistender und wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, ist nach der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu beantworten, Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt also davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen (Koziol-Welser5 I 333 ff; siehe auch Wilburg in Klang2 VI 450 ff).

Bydlinski (in Klang2 IV/2, 307) lehrt bei Behandlung des Streckengeschäftes (B verkauft dem C eine Ware, die er selbst von A gekauft hat; A liefert direkt an C) für den Fall, dass B seine gegenüber A bestehende Forderung auf Lieferung der Ware (zahlungshalber oder an Zahlungsstatt) dem C abgetreten hat, C stehe bei direkter Lieferung dem Zessus A als Zessionar des B gegenüber und A leiste dem C - zufolge des durch die Zession eingetretenen Gläubigerwechsels - auf den Kaufvertrag zwischen A und B. Bei Ungültigkeit des Kaufvertrages zwischen A und B könne A von C kondizieren. Letzerem helfe es nichts, wenn sein Kaufvertrag mit B (zu dessen Erfüllung die Leistung des A auch dienen sollte) intakt ist; C sei ja für ihn erkennbar, nicht als Gläubiger des B, sondern als Zessionar der vermeintlichen Lieferforderung des B gegenüber A geleistet worden.

In der Entscheidung RZ 1979/68, der ein drittfinanzierter Kauf zugrundelag, sprach der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Bydlinski (in Klang2 IV/2, 420 ff) aus, dass dem Käufer das durch Wandlung entstandene Recht auf Rückforderung des geleisteten Kaufpreises nur gegenüber dem Drittfinanzierer zustehe, der die Kaufpreisforderung vom Verkäufer durch Einlösung nach §§ 1422 f ABGB erworben hatte, weil der Käufer nach dem durch die Forderungseinlösung herbeigeführten Gläubigerwechsel an den Drittfinanzierer und nicht an den Verkäufer geleistet habe. Nach der Entscheidung SZ 43/73 kann der Zessus eine trotz Nichbestehens der zedierten Forderung irrtümlich an den Zessionar geleistete Zahlung gemäß § 1431 ABGB vom Letzterem zurückverlangen. Erst jüngst entschied der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 732/79, dass für den Zessionar, dem vom Zessus eine Vorleistung erbracht wurde, auf die er nur unter der Voraussetzung ihres Rechtsbestandes Anspruch hatte (was zumindest dann der Fall ist, wenn ihm eine Forderung aus einem bestimmten Vertrag abgetreten wurde und er aus dem ihm bekannten Vertrag erkennen musste, dass diese Forderung von der nachträglichen Erbringung einer Gegenleistung abhängig ist), bei Rücktritt des Zessus vom Vertrag mit dem Zedenten nach § 918 ABGB (wodurch der Anspruch des Rücktrittsgegners auf die bedungene Vorleistung ex tunc erlischt - Gschnitzer in Klang2 IV/1, 497 - und für den Zessus ein Rückabwicklungsanspruch nach § 921, 2. Satz, ABGB entsteht, welche Bestimmung einen Anwendungsfall des § 1435 ABGB beinhaltet - SZ 47/55 u. a. -) der Grund, die empfangene Leistung zu behalten, wegfällt, weshalb er selbst für die Rückforderung nach § 921, 2. Satz, ABGB passiv legitimiert ist.

Wendet man diese rechtlichen Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich Folgendes:

Nach dem Sachverhalt, den die Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrunde legten, ist davon auszugehen, dass die beklagte Partei auf Grund des mit dem B***** abgeschlossenen Factoring-Vertrages von diesem unter anderem Forderungen auf die Vorauszahlung von Mietzinsen für die künftige Vermietung von Ausstellungskojen abgetreten erhielt, ihr also bekannt war, dass es sich bei den von den Kunden des B***** an sie erbrachten Leistungen um vertragliche Vorleistungen auf von diesem künftig zu erbringenden Gegenleistungen handelte. Da die Gegenleistungen durch das B***** im Hinblick auf das über dessen Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren nicht mehr erbracht werden konnten und die Vorleistungen der Kunden des B***** für die beklagte Partei erkennbar auf den (im Verhältnis zwischen dem B***** und den Kunden - damals noch - bestehenden) Rechtsgrund "Mietzinsvorauszahlung für künftige Kojenmieten" hin erfolgten, steht der Rückabwicklungsanspruch den Kunden des B***** gegen die beklagte Partei zu, an die sie sich bereits unter Hinweis auf § 1435 ABGB gewendet haben, wie die klagende Partei selbst einräumt. Diesen Rückforderungsanspruch der Kunden des B***** kann die beklagte Partei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - nicht dadurch abwehren, dass sie sich auf ihre Rechtsbeziehungen zum B***** und auf die diesem auf Grund dieser Rechtsbeziehungen erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen beruft.

Nach Pkt. 8 Abs 10 zwischen der Firma O***** und der beklagten Partei abgeschlossenen Factoring-Vertrages haftet Erstere unter anderem für die Forderungen, die der beklagten Partei aus dem mit dem B***** geschlossenen Factoring-Vertrag entstehen, gemäß § 1357 ABGB. Während des Bestandes dieser Haftung ist die beklagte Partei nicht verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Firma O***** abzudecken. Da die Rückforderungsansprüche der Kunden des B***** den Klagebetrag übersteigen, der beklagten Partei infolge dessen - wovon mangels eines entgegenstehenden Parteienvorbringens ausgegangen werden kann - Forderungen in einer den Klagebetrag übersteigenden Höhe gegen das B***** zustehen, ist die beklagte Partei nicht verpflichtet, die - der Höhe nach unbestrittene - Klageforderung zu bezahlen.

Es war daher der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 ZPO. Der für das erstinstanzlichen Verfahren angesprochene Barauslagenersatz konnte nur in der Höhe der beigebrachten Gerichtskostenmarken zuerkannt werden.