OGH vom 23.04.2018, 2Nc20/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.396.663,36 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats ***** vom , den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des achten Senats im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei zu AZ 8 Ob 147/17a befangen.
Text
Begründung:
Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach der Geschäftsverteilung der achte Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Hofrat ***** ist Mitglied dieses Senats.
Mit Note vom zeigte er Gründe für eine möglicherweise gerechtfertigte Ablehnung wegen Befangenheit an (§ 22 GOG). Er sei mit einem Gesellschafter der die Beklagte vertretenden Rechtsanwaltsgesellschaft seit der Studienzeit befreundet, treffe ihn regelmäßig und habe ihn auch im Familienkreis als Anwalt empfohlen. Daher könne bei objektiver Betrachtung der Eindruck der Befangenheit entstehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0046052 [T1]). Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der deutlich über einen kollegialen Kontakt hinausgehenden Freundschaft mit einem Parteienvertreter erfüllt. Außenstehende könnten annehmen, dass diese Freundschaft zu einer Voreingenommenheit führt, die eine unbefangene Entscheidung verhindert.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00020.18S.0423.000 |
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Fundstelle(n):
VAAAD-41512