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Zum Abfindungsanspruch eines freiwillig ausscheidenden Kommanditisten
§ 137 Abs 2 und § 161 Abs 2 UGB
1. Auch bei Publikums(personen)gesellschaften tritt die objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrages in den Vordergrund. Der Grundsatz, wonach Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften nach § 914 ABGB auszulegen sind, gilt nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft nicht, weil dem neu eintretenden Gesellschafter idR nur die Erklärungstatbestände, auf denen die Gesellschaft beruht, als Vertrauensgrundlage zur Verfügung stehen.
2. Bei einem lebensfähigen Unternehmen, das als Ganzes veräußert würde, ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs nach § 137 Abs 2 UGB vom Wert des lebenden Unternehmens auszugehen. Daher ist grundsätzlich der Gegenwert der Beteiligung am lebenden Unternehmen, nicht der Zerschlagungswert anzusetzen.
3. Die gesetzlichen Regelungen über den Abfindungsanspruch (§ 137 Abs 2 UGB) sind dispositiv. Buchwertklauseln werden als grundsätzlich zulässig angesehen. Buchwertklauseln können sittenwidrig sein, wenn eine bilanzielle Unterbewertung des Anlagevermögens gegeben ist, die zu einem groben Missverhältnis zwischen anteiligem Verkehrswert und vereinbarter Abfindung nach dem Buchwert führt.
4. Aus § 234b, 244 und 253 AktG, § 11 SpaltG, § 2 UmwG sowie § 10 EU-VerschG ergibt sich die Wertung, dass der Ges...