OGH vom 10.12.2014, 7Ob164/14i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** VaG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 94/14a 16, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 57 Cg 87/13a 12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.891,44 EUR (darin enthalten 315,24 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am kam es in einem Einkaufsmarkt zum Ausbruch eines offensichtlich durch Brandstiftung verursachten Feuers, bei dem ein Sachschaden von über 2 Mio EUR entstand. Im Zuge der Ermittlungen stießen die Polizeibeamten auch auf den Namen des seinerzeit neuneinhalb Jahre alten C***** K*****. Am suchten zwei Polizeibeamten um 09:30 Uhr dessen Volksschule auf. Nach einem kurzen Gespräch mit der Schuldirektorin nahmen sie ihn zur Einvernahme auf die Polizeiinspektion mit, wo er ohne Beisein einer Vertrauensperson befragt wurde. Das Kind hatte Angst, wollte nach Hause und gab anfänglich an, mit dem Brand nichts zu tun zu haben. Es wurde von den Polizeibeamten mehrfach ermahnt, die Wahrheit zu sagen. Im Zuge der Befragung gab C***** K***** letztlich an, dass er für den Brand verantwortlich sei. Zur gleichen Zeit befand sich auch M***** S***** auf der Polizeiinspektion, der unmittelbar vor Ausbruch des Feuers Kinder gesehen hatte, die aus dem Einkaufsmarkt herausstürmten. Diese Beobachtung teilte er der Polizei mit. Nach dem „Geständnis“ des C***** K***** wurde eine Gegenüberstellung durchgeführt. M***** S***** gab gegenüber den Polizeibeamten über Nachfrage ausdrücklich an, dass es sich bei C***** K***** keinesfalls um eines der Kinder handle, die er weglaufen gesehen habe. Nach Beendigung der Befragung und der Gegenüberstellung sagten die Polizeibeamten zu C***** K*****, dass er die Wahrheit sagen müsse. Wenn er neuerlich befragt werde, solle er bei seiner Geschichte bleiben. Nachdem er in die Schule zurückgebracht worden war, wurde er von der Direktorin zum Brand befragt. Er erzählte dieselbe Geschichte. Weil er zu weinen begann, verständigte die Direktorin seine Mutter, die ihn schließlich von der Schule abholte. Auf ihre Nachfrage gab er an, dass er sich die Geschichte ausgedacht habe und für den Brand nicht verantwortlich sei. Am selben Abend fuhren seine Eltern mit ihm zur Polizeiinspektion, wo er aussagte, dass er den Brand nicht verursacht und dies bejaht habe, weil er Angst gehabt habe und nach Hause habe wollen.
Weder der Umstand, dass eine Gegenüberstellung von C***** K***** mit dem Zeugen erfolgt war, noch dass er am Abend des nochmals die Polizeiinspektion aufsuchte, fand im Abschlussbericht der Polizei Erwähnung.
Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen C***** K***** wegen des Verdachts der Herbeiführung einer fahrlässigen Feuersbrunst wurde am wegen seiner fehlenden Strafmündigkeit eingestellt.
Tatsächlich befand sich C***** K***** am Tag des Brandes nicht im Einkaufsmarkt. Sein Geständnis war falsch.
Die Klägerin ist die Feuerversicherin der betroffenen Hausgemeinschaft und zahlte an diese im Zusammenhang mit dem Brandgeschehen 1.253.296,86 EUR. Mit Schreiben vom wandte sich die Klägerin an C***** K*****. Sie wies darauf hin, dass allfällige Schadenersatzansprüche gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen seien und ersuchte um Meldung der Angelegenheit an den Haftpflichtversicherer. Der von der Mutter beauftragte Anwalt teilte der Beklagten, der Haushaltsversicherung, mit Schreiben vom mit, dass ihr Sohn in Verbindung mit dem Brand gebracht werde. Über Aufforderung der Klägerin den Versicherungsschutz zu bestätigen und die Haftung für den bei ihr (mit )versicherten C***** K***** anzuerkennen, teilte die Beklagte der Klägerin schließlich mit, dass sie den eingetretenen Schaden nicht übernehmen werde. Daraufhin forderte die Klägerin die von ihr erbrachte Versicherungsleistung von C***** K***** und dessen Eltern.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte dem H*****, S***** und dem C***** K***** auf Grund und im Umfang des bei ihrer Anstalt bestehenden Haushaltsversicherungsvertrags, der auch eine Privathaftpflichtversicherung enthalte, für den Brandschadensfall vom Deckung zu gewähren habe. Der Brand sei von C***** K***** verursacht worden. Er hafte auf Grund seiner Unmündigkeit zum Tatzeitpunkt zwar nicht gemäß § 1308 ABGB, jedoch sei neben einer Haftung der Eltern nach § 1309 ABGB (wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht) der Tatbestand des § 1310 ABGB gegeben, weil eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung ein Vermögen darstelle. Obwohl die Beklagte eine Deckung (auch wegen behaupteter Obliegenheitsverletzung infolge verspäteter Meldung und nicht korrekter Darstellung des Sachverhalts) abgelehnt habe, unternehme die Familie K***** nichts, um Deckung für den Versicherungsfall bei der Beklagten zu erlangen. Insbesondere sei der Klägerin auch nicht bekannt gegeben worden, ob die Beklagte ihre Deckungspflicht bereits qualifiziert abgelehnt habe. Der Klägerin drohe der Entzug des Deckungsanspruchs als Befriedigungsobjekt wegen Verjährung oder Ablauf der Frist des § 12 Abs 3 VersVG, weshalb ihr ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zukomme.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie sei nicht als „geschädigter Dritter“ anzusehen. Es mangle auch am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung, weil C***** K***** für den Brand nicht verantwortlich sei, seinen Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen sei und es der Klägerin möglich gewesen wäre, die Leistungsklage (gegen Mitglieder der Familie K*****) einzubringen. Im Übrigen bestehe schon deshalb kein Deckungsanspruch der Versicherungsnehmer (Mitversicherten) aus der Haftpflichtversicherung, weil von diesen die Versicherungsmeldung verspätet erstattet und auch Aufklärungsobliegenheiten verletzt worden seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der geschädigte Dritte könne gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers die Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers erheben, sofern dafür ein rechtliches Interesse bestehe. Ein solches sei vor allem dann gegeben, wenn dem geschädigten Dritten der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt entzogen zu werden drohe, etwa durch Verjährung oder Ablauf der Frist nach § 12 Abs 3 VersVG, die auch durch Klage des Dritten gewahrt werden könne, oder wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht verneine und der Versicherungsnehmer nichts unternehme. Das Klagebegehren sei aber deshalb abzuweisen, weil der Minderjährige nicht in Zusammenhang mit dem Brand gebracht hätte werden können. Es könne zwar zutreffen, dass die Beklagte auch im Fall der Erhebung von unberechtigten Ansprüchen Deckung zu gewähren habe, ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung sei aber nicht gegeben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Das im Rahmen des § 228 ZPO ganz allgemein geforderte rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung könne nur dann als gegeben angesehen werden, wenn der geschädigte Dritte dartun könne, dass gegen den Versicherungsnehmer oder Mitversicherte der belangten Haftpflichtversicherung grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch bestehe oder zumindest relevante Hinweise in diese Richtung bestünden. Die Abwehr von unberechtigten Ersatzansprüchen stelle kein anerkanntes Interesse des geschädigten Dritten dar. Könne der Feststellungskläger nicht dartun, dass zumindest grundsätzlich ein Ersatzanspruch gegen den Versicherten (oder Mitversicherte) des beklagten Versicherers bestehe, müsse die „rechtlich praktische“ Bedeutung des Feststellungsurteils für den Kläger verneint werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen C***** K***** scheide aus, weil er an der Brandstiftung nicht beteiligt gewesen sei. Damit komme auch eine theoretische Aufsichtspflichtverletzung seiner Eltern nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte begehrt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zur Klarstellung zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht (RIS Justiz RS0037422). Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für den Feststellungsanspruch (RIS Justiz RS0039177). Es muss irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits denkbar sein (RIS Justiz RS0039080). Voraussetzung ist eine unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf die Rechtsposition der die Feststellung beantragenden Partei (1 Ob 176/10d). Die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist zwar nicht generell ausgeschlossen. Ein solches Begehren ist jedoch nur dann zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers oder des Beklagten unmittelbar berührt (RIS Justiz RS0038819), also unmittelbar in seinen Rechtsbereich hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt (RIS Justiz RS0038958). Ein bloß wirtschaftliches Interesse allein genügt nicht. Bei der Feststellung von Drittrechtsverhältnissen ist das rechtliche Interesse genau zu prüfen, weil das Feststellungsurteil einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegenüber keine Rechtskraftwirkung äußert (4 Ob 93/09v mwN). Das rechtliche Interesse fehlt, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann und damit die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten nicht unmittelbar berührt werden (RIS Justiz RS0039071).
2. Bei der Beurteilung des Wesens des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung sind das Deckungs und das Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers. Er wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer sonstigen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist, weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (RIS Justiz RS0080384, RS0081228, RS0080013, RS0080086, RS0079963). Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt (RIS Justiz RS0038928).
Schon der vorweggenommene Deckungsprozess des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer ist ein Ausnahmefall, weil ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger voraussetzt. Der Schädiger hat jedoch als Versicherungsnehmer Anspruch auf eine eindeutige Auskunft darüber, ob der Versicherer im Haftpflichtprozess den Rechtsschutz übernimmt (BGH r+s 2007, 191). In diesem vorweggenommenen Deckungsprozess findet eine Prüfung des Haftpflichtanspruchs nicht statt. Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, sind für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich (RIS Justiz RS0081927).
3. In der (freiwilligen) Haftpflichtversicherung hat der am Versicherungsvertrag nicht beteiligte geschädigte Dritte grundsätzlich keine rechtliche Handhabe, den Versicherer direkt in Anspruch zu nehmen. Dennoch kann er eine Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers bezogen auf den Versicherungsnehmer - erheben (RIS Justiz RS0120699; zur vergleichbaren deutschen Rechtslage: Johannsen in Bruck/Moeller/Johannsen , Kommentar VVG 8 IV Anm B82; Späte Haftpflichtversicherung § 1 Rn 199; Honsell in Berliner Kommentar § 149 Rn 148 f; Römer/Langheid VVG² § 156 Rz 1; Voit/Knappmann in P rölss/Martin VVG 27 § 156 Rz 1; BGH VersR 2001, 90; VersR 2009, 1485). Ein solches Feststellungsinteresse besteht vor allem dann, wenn dem geschädigten Dritten der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt entzogen zu werden droht; etwa durch Verjährung oder durch Ablauf der Frist des § 12 Abs 3 VersVG, die auch durch die Klage des Dritten gewahrt werden kann, oder wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht verneint und der Versicherungsnehmer nichts weiter unternimmt (7 Ob 29/06z mwN).
Der Grund dafür, dem geschädigten Dritten ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Deckungsschutzes zuzubilligen, ergibt sich aus der Sozialbindung (Opferschutz), wie sie in §§ 156 Abs 1, 157 VersVG zum Ausdruck gekommen ist. Gemäß § 156 Abs 1 VersVG sind Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsverhältnis dem Dritten gegenüber unwirksam. Durch die Anordnung soll verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer auf die Deckungsforderung verzichtet oder die Entschädigungsforderung nicht entgegennimmt. § 157 VersVG gewährt dem geschädigten Dritten bei Insolvenz des Versicherungsnehmers einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass die Haftpflichtversicherung eine soziale Reflexwirkung zu Gunsten des geschädigten Dritten hat. Die Bestimmungen bezwecken den Schutz des Geschädigten; durch sie soll gewährleistet werden, dass die Versicherungsentschädigung ihm zu Gute kommt (BGH VersR 1987, 655; VersR 1993, 1222; VersR 2001, 91, OLG Celle r+s 2013, 127; Langheid aaO § 156 Rz 1, Schanz in Veith/Gräfe , Versicherungsprozess² § 13 Rn 28 zu den vergleichbaren Bestimmungen §§ 108 Abs 1 und § 110 VVG).
4. Erleidet der Geschädigte einen Schaden, gegen den er wie hier versichert ist, durch die schädigende Handlung eines Dritten, hat er die Wahlmöglichkeit, seinen Schaden vom Schädiger ersetzt zu verlangen oder seinen Versicherer in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin wurde hier von ihrem Versicherungsnehmer auf Entschädigungsleistung in Anspruch genommen, dies im Rahmen des von ihr übernommenen unternehmerischen Risikos und der sie treffenden vertraglichen Verpflichtungen.
Der von seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommene Versicherer ist zwar gemäß § 67 VersVG Legalzessionar und berechtigt, sich beim Schädiger zu regressieren. Auch wenn der Schadenersatzanspruch unverändert auf ihn übergeht, so ist er doch in Bezug auf die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht geschädigter Dritter im Sinn der §§ 156, 157 VersVG, sodass er sein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Haftpflichtversicherer dem Schädiger Deckung zu gewähren hat, auch nicht aus dem aus den genannten Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Opferschutz ableiten kann. Der in den Opferschutz der Haftpflichtversicherung nicht einbezogene Legalzessionar nach § 67 VersVG hat daher ganz allgemein Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf seine Rechtsstellung die eben nicht jene des geschädigten Dritten ist ergibt.
Das Klagebegehren ist daher mangels Dartuung eines eigenen rechtlichen Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00164.14I.1210.000