OGH vom 26.05.2020, 2Nc16/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S*****, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegnerin P*****, vertreten durch KNOETZL HAUGENEDER NETAL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ablehnung eines Schiedsrichters, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** vom im Ablehnungsverfahren nach § 589 Abs 3 ZPO, AZ 18 ONc 1/20x, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des 18. Senats im zu AZ 18 ONc 1/20x anhängigen Verfahren befangen.
Text
Begründung:
Für die Behandlung des im Spruch genannten Antrags ist der 18. Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass im Verfahren 18 ONc 1/20x eine von zwei Parteien eines Schiedsverfahrens einen Schiedsrichter, der Universitätsprofessor an einer inländischen juridischen Fakultät ist, wegen Befangenheit ablehne. Er habe diesen Schiedsrichter während seines Jusstudiums in den Neunzigerjahren kennengelernt, dieser habe seine Dissertation mitbetreut. Seit 2007 unterrichte er am selben Institut, dem auch der Schiedsrichter angehöre. Es gebe im Rahmen der Zusammenarbeit auch auf wissenschaftlicher Ebene seltene, aber regelmäßige Kontakte. Er fühle sich zwar nicht befangen, aufgrund der dargestellten Umstände könnte aber der Eindruck der Befangenheit bestehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von Hofrat ***** mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung könnte durch die universitäre Zusammenarbeit mit dem abgelehnten Schiedsrichter beeinflusst worden sein (vgl RS0046052 [T27]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00016.20F.0526.000 |
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Fundstelle(n):
VAAAD-41311