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OGH vom 17.04.2018, 2Nc15/18f

OGH vom 17.04.2018, 2Nc15/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in den Rechtssachen der klagenden Parteien E***** und F***** B***** (1 Ob 239/17d), sowie M***** und H***** B***** (1 Ob 14/18t), jeweils vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, jeweils gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 36.536,57 EUR sA (1 Ob 239/17d) und 127.530 EUR sA (1 Ob 14/18t), aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats ***** vom den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des ersten Senats im Verfahren über die Revisionen der klagenden Parteien zu AZ 1 Ob 239/17d und AZ 1 Ob 14/18t befangen.

Text

Begründung:

Für die Behandlung der im Spruch genannten Rechtsmittel ist nach der Geschäftsverteilung der erste Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Die Rechtsmittelakten wurden ***** als Berichterstatter zugewiesen.

Mit Note vom zeigte der Berichterstatter nach § 22 GOG Gründe für eine möglicherweise gerechtfertigte Ablehnung wegen Befangenheit an. Die von den Klägern geltend gemachten Ersatzansprüche nach dem AHG stützen sich auf ein behauptetes Fehlverhalten von Organen der „Agrarmarkt Austria“ (AMA). Er sei mit einem der Vorstände der AMA, in dessen Geschäftsbereich das behauptete Fehlverhalten falle, seit Jahren befreundet. Bei den Klägern könne daher die Besorgnis entstehen, unsachliche Motive würden wegen der bestehenden Nahebeziehung eine unbefangene Beurteilung der Sache verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können. In Betracht kommen insbesondere persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen (8 Nc 42/15s mwN).

Die Freundschaft mit einem Organ, aus dessen Verhalten Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, begründet objektiv den Anschein der Befangenheit. Es war daher die Befangenheit des betroffenen Richters festzustellen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00015.18F.0417.000

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Fundstelle(n):
DAAAD-41275