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OGH vom 22.03.2018, 2Nc12/18i

OGH vom 22.03.2018, 2Nc12/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** R***** und 2. P***** R*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 175.089,05 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats ***** vom im Revisionsverfahren zu AZ 2 Ob 42/18t den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des 2. Senats im Verfahren über die Revision der beklagten Partei zu AZ 2 Ob 42/18t befangen.

Text

Begründung:

Die Kläger erwarben von der vormaligen Zweitbeklagten emittierte Wertpapiere (Zertifikate), für deren Platzierung an der Wiener Börse die (nunmehr allein) Beklagte zuständig war. Im gegenständlichen Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagte wegen arglistiger Irreführung und Kursmanipulation in Anspruch.

Für die Behandlung des Rechtsmittels der Beklagten ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung der 2. Senat zuständig. Der Rechtsmittelakt wurde dem Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** als Berichterstatter zugewiesen.

Dieser zeigte mit Note vom seine Befangenheit an und begründete dies damit, dass er ebenfalls Zertifikate der vormaligen Zweitbeklagten gezeichnet habe und daher vom Kursverfall betroffen sei. Aus diesem Grund habe er einem Prozessfinanzierer zum Zweck des Inkassos ein Abtretungsangebot zur allfälligen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gemacht. Hinsichtlich der vormaligen Zweitbeklagten habe er im Juni 2017 einem Vergleichsangebot zugestimmt. Laut einem Schreiben des Prozessfinanzierers vom werde der restliche noch offene Schadensbetrag weiterhin gegen die hier verbliebene Beklagte gerichtlich geltend gemacht. Er zeige daher seine Befangenheit an.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn – bei objektiver Betrachtungsweise – ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Berichterstatter könnte durch die persönliche Betroffenheit vom Wertverlust des Investments beeinflusst worden sein. Der Befangenheitsanzeige ist daher Rechnung zu tragen (vgl 8 Nc 40/17z).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00012.18I.0322.000
Schlagworte:
none;

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Fundstelle(n):
GAAAD-41167