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Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung; Interessenkollision im Familienverband
iFamZ 2020/209
Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Diese neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters. Der in § 274 Abs 1 ABGB angeordnete Vorrang der Vertretung durch nahe Angehörige alleine kann zu keiner Übertragung der Erwachsenenvertretung führen.
Der Umstand, dass ein Angehöriger des Betroffenen sich bereitfindet, dessen gesetzliche Erwachsenenvertretung zu übernehmen, könnte nur dann iSd § 246 Abs 3 Z 3 ABGB zum Wegfall der Voraussetzung für die Bestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach § 271 ABGB führen, wenn dieser Angehörige eine hinreichende Eignung zum Erwachsenenvertreter aufweist.
Der Betroffene beantragte, die gerichtliche Erwachsenenvertretung durch eine Rechtsanwältin zum Zweck der Eintragung S. 378einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch seinen Sohn zu beenden, hilfsweise die gerichtliche Erwachsenenvertr...