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Schiedsklauseln und alternative Streitbeilegung im österreichischen Recht für familienrechtliche Ansprüche
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der objektiven Schiedsfähigkeit familienrechtlicher Ansprüche nach österreichischem (bzw deutschem und schweizerischem) Recht und versucht, Lösungsvorschläge bzw die praktische Anwendbarkeit von Mediations- und Streitbeilegungsklauseln für diesen Bereich darzulegen.
I. Problemstellung
Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen kommt es generell auf die Vergleichsfähigkeit an, sodass Statussachen (wie Eheschließung und Auflösung der Ehe, Bestreitung der Elternschaft, Adoption und Namensänderung) schon von vornherein nicht objektiv schiedsfähig sind. Obwohl Ansprüche, die vor ordentlichen Gerichten entschieden werden, als objektiv schiedsfähig gelten (§ 582 Abs 1 ZPO), sind gem § 582 Abs 2 ZPO sämtliche familienrechtliche Streitigkeiten von der Schiedsgerichtsbarkeit ausgenommen, sodass sie im staatlichen Rechtssprechungsmonopol belassen werden. Auch familienrechtliche Angelegenheiten, die vermögensrechtlicher Natur sind (wie Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern, von [geschiedenen] Ehegatten bzw Aufteilungsansprüche), können daher von keiner Schiedsklausel erfasst sein. Auch Eheverträge, die regelmäßig solche Ansprüche betreffen, sind daher keiner Schiedsklause...